Beschlussvorlage - B/17/3734-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

  1.                            Der Rat der Stadt beschließt nach eingehender Abwägung die Stellungnahmen zu III.A 1 - 3 und III.B 1 zur Kenntnis zu nehmen.

 

Gesetzliche Grundlage:               § 3 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2023 (BGBl. I, Nr. 184).

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt ferner:

 

a)        folgende Satzung:

 

Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 134 B -Friedhofserweiterung ev. Kirche Schmachtendorf - vom

 

§ 1 Gegenstand der Satzung

 

Der vom Rat der Stadt am 05.02.1996 als Satzung beschlossene und am 15.01.1997 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 134 B – Friedhofserweiterung ev. Kirche Schmachtendorf - wird aufgehoben.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

 

Das Aufhebungsgebiet umfasst den überwiegenden Teil des Grundstücks Pollsenweg 19. Es liegt in der Gemarkung Sterkrade-Nord, Flur 22, und wird wie folgt umgrenzt:

 

Nordöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 55; südöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 55 bis zu einer Parallelen zur südwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 55 durch den östlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 509; Parallele zur südwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 55 durch den östlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 509; nordwestliche Grenze des Flurstücks Nr. 55.

 

Die genaue Abgrenzung des Aufhebungsgebiets ergibt sich auch aus der als Anlage beigefügten Übersichtsskizze.

 

§ 3 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung ihres Beschlusses in Kraft.

 

Gesetzliche Grundlage: § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2023 (BGBl. I, Nr. 184) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490).

 

b)        die der Aufhebung beigefügte Begründung (inkl. Umweltbericht) in der Fassung vom 09.02.2023 als Entscheidungsbegründung.

 

Gesetzliche Grundlage: § 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2023 (BGBl. I, Nr. 184).

 

 

 

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Konsequenzen

Bezug

 

Einleitender Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 03.05.2021 zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 134 B - Friedhofserweiterung ev. Kirchengemeinde Schmachtendorf - (Drucksache Nr. B/17/0548-01);

 

• Beschluss des Stadtplanungs- und Mobilitätsausschusses vom 27.04.2023 zur öffentlichen Auslegung des aufzuhebenden Bebauungsplans Nr. 134 B - Friedhofserweiterung ev. Kirchengemeinde Schmachtendorf - (Drucksache Nr. B/17/3118-01).

 

 

Konsequenzen

 

 

a)   Finanzielle

 

Ja [  ]

 

Keine [X]

 

 

b)   Auswirkungen auf das Klima

 

Ja [  ]

 

Nein [X]

 

Mit dem Satzungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 134 B -Friedhofserweiterung ev. Kirchengemeinde Schmachtendorf- soll das förmliche Aufhebungsverfahren nach den Maßgaben des Baugesetzbuches (BauGB) zum Abschluss gebracht werden. Nach erfolgter Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 134 B wäre die Fläche planungsrechtlich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) dem Außenbereich zuzuordnen. Die Klimarelevanz der Maßnahme wurde im Rahmen des nach § 2a BauGB erforderlichen Umweltberichtes bewertet und dokumentiert
(s. Anlage 4, Seite 16). Die vorhandene Situation wird sich im Plangebiet durch die Aufhebung des Bebauungsplans nicht verändern. Die wichtige klimatische Ausgleichsfunktion der Fläche bleibt erhalten.

 

 

c) Sonstige   Keine

 

 

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Lage des Aufhebungsgebietes im Stadtbereich

 

Das Aufhebungsgebiet umfasst den überwiegenden Teil des Grundstücks Pollsenweg 19. Es liegt in der Gemarkung Sterkrade-Nord, Flur 22, und wird wie folgt umgrenzt:

 

Nordöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 55; südöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 55 bis zu einer Parallelen zur südwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 55 durch den östlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 509; Parallele zur südwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 55 durch den östlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 509; nordwestliche Grenze des Flurstücks Nr. 55.

 

Die genaue Abgrenzung des Aufhebungsgebietes ergibt sich auch aus dem Auszug des aufzuhebenden Bebauungsplans Nr. 134 B und der beigefügten Übersichtskarte (s. Anlagen 1 und 2).

 

II. Aufhebungsgründe

 

Mit dem Bebauungsplan Nr. 134 B aus dem Jahre 1997 sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des vorhandenen ev. Friedhofs an der Arnheimer Straße/Forststraße geschaffen worden. Damit sollte auch die seinerzeit mit dem südlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 73, 1. Änderung, begonnene Erweiterung des Friedhofs fortgesetzt werden.

 

Die evangelische Kirchengemeinde Schmachtendorf hat der Stadt Oberhausen nunmehr mitgeteilt, dass für eine zusätzliche Erweiterung des Friedhofs ihrerseits kein Bedarf mehr besteht. Da das einzige Planungsziel des Bebauungsplans Nr. 134 B -Friedhofserweiterung ev. Kirchengemeinde Schmachtendorf- damit funktionslos geworden ist, soll der Bebauungsplan aufgehoben werden.

 

Im seit 03.05.2010 rechtswirksamen Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr, der Oberhausen angehört, wird das Plangebiet als Grünfläche (Bauleitplanerischer Teil des RFNP) und als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (Regionalplanerischer Teil des RFNP) dargestellt.

 

Das Stadtentwicklungskonzept der Stadt Oberhausen (STEK 2020) als informelles Planungsinstrument enthält an dieser Stelle für das Plangebiet die Darstellung Grünfläche (außerhalb des Siedlungsrands). Der Maßnahmenplan des STEK 2020 beschreibt für das Plangebiet die Maßnahme 11.28. Danach sind die Grünflächen im Heide-Siepen, die von der Tüsselbeck durchflossen werden, zu erhalten und zu entwickeln. Ziel der Maßnahme ist die Sicherung/Verbesserung der ökologischen Situation. Zudem ist die Maßnahme von Bedeutung für die Naherholungsfunktion im Teilraum.

 

Nach Inkrafttreten der Aufhebung des Bebauungsplans wäre das Aufhebungsgebiet planungsrechtlich gemäß § 35 BauGB dem Außenbereich zuzuordnen. Damit ist die Fläche mit ihren Grün- und Gehölzstrukturen aus planerischer Sicht für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild ausreichend gesichert. Die ursprüngliche Planung Friedhofsnutzung und der damit verbundene Eingriff in den Wasserhaushalt und den Boden würden unterbleiben, so dass die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 134 B sogar als eher positiv für diese beiden Schutzgüter zu bewerten ist.

 

Die Beschreibung der konkreten Ziele zur Aufhebung des Bebauungsplans sind auch der Begründung (inkl. Umweltbericht) (s. Anlage 4) zu entnehmen.

 

 

III. Eingegangene abwägungsrelevante Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungs-verfahren

 

  1. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und 1. Behördenbeteiligung

 

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und nach den “Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung” der Stadt Oberhausen hat der aufzuhebende Bebauungsplan Nr. 134 B
-Friedhofserweiterung ev. Kirchengemeinde Schmachtendorf-

 

  • in der Zeit vom 26.09.2022 – 10.10.2022 einschließlich öffentlich ausgelegen (Darlegung und Anhörung der Planung).

 

Innerhalb dieser Zeit bestand Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Aufhebung und deren voraussichtliche Auswirkungen unterrichten zu lassen. Gleichzeitig wurde den Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Eine öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung) hat nach Ziffer 3.2 der vom Rat der Stadt beschlossenen „Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen nicht stattgefunden. Der Rat hat diese Vorgehensweise durch Beschluss vom 03.05.2021 festgelegt.

 

Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sind keine Stellungnahmen vorgebracht worden.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 21.09.2022 erstmalig zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 134 B beteiligt.

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind folgende abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 134 B eingegangen:

 

Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

 

  1. Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung 6 - Bergbau und Energie in NRW

Goebenstraße 25

44135 Dortmund

 

  1. Oberhausener Netzgesellschaft mbH

Netzdokumentation/GIS-Services

Danziger Straße 31

46045 Oberhausen

 

  1. Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbh

Postfach 10 16 63

45466 Mülheim a. d. Ruhr

 

 

  1. Öffentliche Auslegung und 2. Behördenbeteiligung

 

Mit Schreiben vom 15.05.2023 sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erneut beteiligt worden.

 

In der Zeit vom 01.06.2023 bis 13.07.2023 einschließlich haben der aufzuhebende Bebauungsplan Nr. 134 B, der Entwurf der Aufhebungssatzung mit Begründung (inkl. Umweltbericht) und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.

 

Während dieser Zeit sind folgende abwägungsrelevante Stellungnahmen eingegangen:

 

Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

 

  1. Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH

Am Schloß Broich 1-3

45479 Mülheim an der Ruhr

 

IV. Stellungnahme der Verwaltung zu den abwägungsrelevanten Eingaben

 

Die wortgleiche Wiedergabe der abwägungsrelevanten Stellungnahmen sowie die erarbeiteten Prüfergebnisse und Abwägungsvorschläge der Verwaltung sind den beigefügten Abwägungstabellen (s. Anlage 5) zu entnehmen.

 

Kopien aller abwägungsrelevanten Eingaben sind der Anlage 6 zu entnehmen.

 

V. Weiterer Verfahrensablauf

 

Die Einwender/innen werden über die Entscheidung des Rates der Stadt schriftlich informiert. Mit der anschließenden öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses bzw. der Aufhebungssatzung im Amtsblatt der Stadt Oberhausen ist der Bebauungsplan Nr. 134 B förmlich aufgehoben.

 

VI. Kurzzusammenfassung

 

Der Rat der Stadt entscheidet über die abwägungsrelevanten Stellungnahmen und beschließt die Aufhebungssatzung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 134 B - Friedhofserweiterung ev. Kirchengemeinde Schmachtendorf -.

 

Mit dem Bebauungsplan Nr. 134 B aus dem Jahre 1997 sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des vorhandenen ev. Friedhofs an der Arnheimer Straße/Forststraße geschaffen worden. Damit sollte auch die seinerzeit mit dem südlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 73, 1. Änderung, begonnene Erweiterung des Friedhofs fortgesetzt werden.

 

Die evangelische Kirchengemeinde Schmachtendorf hat der Stadt Oberhausen nunmehr mitgeteilt, dass für eine zusätzliche Erweiterung des Friedhofs ihrerseits kein Bedarf mehr besteht. Da das einzige Planungsziel des Bebauungsplans Nr. 134 B -Friedhofserweiterung ev. Kirchengemeinde Schmachtendorf- damit funktionslos geworden ist, soll der Bebauungsplan aufgehoben werden.

 

Nach Inkrafttreten der Aufhebung des Bebauungsplans wäre das Aufhebungsgebiet planungsrechtlich gemäß § 35 BauGB dem Außenbereich zuzuordnen und damit die Fläche mit ihren Grün- und Gehölzstrukturen aus planerischer Sicht für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild ausreichend gesichert. Die ursprüngliche Planung Friedhofsnutzung und der damit verbundene Eingriff in den Wasserhaushalt und den Boden würde unterbleiben, so dass die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 134 B sogar als eher positiv für diese beiden Schutzgüter zu bewerten ist.

 

 

 

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Anlagen

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