Berichtsvorlage - M/17/2583-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Straßenausbaubeiträge – Auswirkungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Mobilität
- Bearbeitung:
- Martina Schleuter
- Verantwortung:
- Mauksch
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Alt-Oberhausen
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Kenntnisnahme
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02.11.2022
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Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Kenntnisnahme
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03.11.2022
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Geplant
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Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss
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Kenntnisnahme
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03.11.2022
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Erledigt
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Bezirksvertretung Osterfeld
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Kenntnisnahme
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29.11.2022
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Sachverhalt
Sachdarstellung
Zur Entlastung der Beitragspflichtigen bei den Straßenausbaubeiträgen erließ das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW am 23.03.2020 die Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge. Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt danach die Hälfte der kommunalen Straßenausbaubeiträge in Nordrhein-Westfalen, die nach der jeweiligen Satzung in Verbindung mit der mit § 8 Abs. 1 Satz 2 des KAG NRW in der jeweils geltenden Fassung von den Beitragspflichtigen zu erheben sind. Der Fördertopf sollte jährlich ein Volumen von 65 Mio. EUR haben. Am 03.05.2022 wurde eine weitergehende Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge erlassen, nach der das Land Nordrhein-Westfalen die Straßenausbaubeiträge zu 100 Prozent übernimmt.
Die Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge enthält die folgenden Fördervoraussetzungen:
• Der umlagefähige Aufwand einer beitragsfähigen Straßenausbaumaßnahme kann gefördert werden, soweit die Straßenausbaubeiträge noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
• Die Straßenausbaumaßnahme wurde ab dem 01.01.2018 vom dafür zuständigen Gremium beschlossen (Stichtagsregelung).
• Nach dem 01.01.2021 beschlossene Baumaßnahmen müssen im Straßen- und Wegekonzept stehen.
• Die Förderrichtlinie tritt am 31.12.2026 außer Kraft.
Seit der Einführung des § 8a KAG NRW ist die Verwaltung dazu verpflichtet, Grundstückseigentümer*innen über die im Straßen- und Wegekonzept als beitragsfähig eingeschätzten Kanal- und Straßenbaumaßnahmen frühzeitig im Rahmen von verbindlichen Anliegerversammlungen bzw. im alternativen Beteiligungsverfahren durch Informationsschreiben zu unterrichten. Sie sind u. a. über die finanziellen Auswirkungen, also über die Erhebung der Straßenausbaubeiträge, zu unterrichten.
Zwischen der ersten Information der Grundstückseigentümer*innen über die Höhe der von ihnen voraussichtlich zu zahlenden Straßenausbaubeiträge in der verbindlichen Anliegerversammlung bzw. im Informationsschreiben bis zum tatsächlichen Beitragserhebungsverfahren vergehen oftmals Jahre.
Durch den Zeitablauf zwischen den Beteiligungsverfahren und Abschluss der Kanal- bzw. Straßenbaumaßnahme werden sich Kostensteigerungen (z. B. durch steigende Rohstoffpreise) oder auch Veränderungen der Grundstücksflächen/-nutzungen und damit der Verteilungsverhältnisse nicht vermeiden lassen.
Das heute notwendige Verwaltungsverfahren, das nach § 8a KAG NRW bis zur Ermittlung des umlagefähigen Aufwands und bis zum Erlass eines (ggf. geförderten) Straßenausbaubeitrags-bescheids durchzuführen ist, benötigt ebenfalls einen Zeitraum von mehreren Monaten. Oft kann erst im 4. Jahr nach der Abnahme der Baumaßnahme der umlagefähige Aufwand ermittelt und das Beitragserhebungsverfahren durchgeführt werden. Ein Antrag auf Förderung der Straßenausbaubeiträge kann also erst zu einem sehr späten Zeitpunkt erfolgen. Die Verwaltung kann in den Beteiligungsverfahren nicht verbindlich zusichern, dass die heute geltende Förderrichtlinie, die zum 31.12.2026 außer Kraft treten soll, auch im Zeitpunkt der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands gilt. Dies wird in den verbindlichen Anliegerversammlungen und Informationsschreiben durch die Verwaltung kommuniziert.
Die Festsetzungsverjährung u. a. für Straßenausbaubeiträge beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Ziffer 2 der Abgabenordnung (AO 1977) vier Jahre. Gemäß § 70 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht für die Straßenausbaubeitragsforderung entstanden ist. Grundsätzlich entsteht die Beitragspflicht mit der Abnahme der Kanal-/Straßenbaumaßnahme.
Im Jahr 2022 müssen noch für die in der Anlage 1 aufgeführten Kanal- und Straßenbaumaßnahmen wegen drohender Verjährung Beitragserhebungsverfahren durchgeführt werden. Die Beitragsbescheide müssen spätestens mit Ablauf des 31.12.2022 zugestellt sein. Diese Baumaßnahmen wurden alle im Jahr 2018 abgenommen. Von den Baumaßnahmen konnte aufgrund der oben genannten Stichtagsregelung nur eine einzige Baumaßnahme zur Förderung der Straßenausbaubeiträge angemeldet werden.
Die neue Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge stellt wie die vorher geltende auf eine Beschlusslage ab dem 01.01.2018 ab. Diese Beschlusslage kann nachträglich auch nicht mehr geheilt werden. Mit dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Maßnahme „Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen“ ist durch die Verwaltung u. a. zu erklären, dass mit der Maßnahme noch nicht vor dem Beschluss des zuständigen Organs oder Gremiums begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Der nachträgliche Beschluss der Durchführung bei bereits in Bau befindlichen oder gar abgeschlossenen Baumaßnahmen ist somit ausgeschlossen.
Viele Baumaßnahmen sind in der Vergangenheit ausschließlich mit den Kanal- und Straßenbauprogrammen beschlossen, aber erst vor wenigen Jahren umgesetzt worden. Einige davon befinden sich zurzeit noch in Bau. Nach Rücksprache mit Vertretern der NRW.BANK reichen die pauschal formulierten Kanal- und Straßenbauprogramme als Fördervoraussetzung jedoch nicht aus; es kann nur der umlagefähige Aufwand der Baumaßnahmen gefördert werden, für die konkrete Durchführungsbeschlüsse gefasst wurden. Das bedeutet, dass zumindest für die Ausbaumaßnahmen noch konkrete Ausbaubeschlüsse gefasst (nachgeholt) werden können, die technisch noch nicht begonnen wurden.
Eine Aufstellung der Baumaßnahmen, für die voraussichtlich in den Folgejahren Straßenausbaubeiträge zu erheben sind, ist als Anlage 2 beigefügt. In dieser Aufstellung wurde eine Einschätzung der Förderfähigkeit der Straßenausbaubeiträge vorgenommen. Hier zeigt sich, dass es nach derzeitiger Rechtslage auch zukünftig noch Baumaßnahmen geben wird, für die keine Förderung der Straßenausbaubeiträge beantragt werden kann. Diese Baumaßnahmen sind in der Anlage 2 rot gekennzeichnet. Bei einigen Maßnahmen ist noch nicht klar, ob ggf. eine Förderung beantragt werden kann; sie sind in der Anlage 2 gelb markiert. Für diese Maßnahmen gibt es zwar Planungsbeschlüsse, sie sind jedoch nicht von dem zuständigen Gremium gefasst worden. Hier wird die Verwaltung noch eine Klärung mit dem Zuschussgeber herbeiführen, inwieweit Beschlüsse des zuständigen Gremiums nachgeholt werden können.
Da die durch den § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW vorgeschriebene Beitragserhebungspflicht durch die „Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge“ nicht berührt wird (unabhängig davon, ob eine Förderung gewährt wird), besitzt die Stadt keinen Beurteilungsspielraum, um ggf. in Härtefällen auf Ausbaubeiträge verzichten zu können. Die in der Anlage 1 genannten beitragspflichtigen Ausbaumaßnahmen müssen demnach in jedem Fall noch vor dem Eintritt der Festsetzungsverjährung am 31.12.2022 veranlagt werden. Im Falle der Virchowstraße wurde ein Zuschussantrag beim Land (NRW.Bank) gestellt. Es sind dennoch Beitragsbescheide über (vorläufig) 0,00 EUR zu erteilen mit dem Hinweis, dass im Falle der Nichtbezuschussung die Beiträge in voller Höhe fällig werden. Da an der Beitragserhebungspflicht (bei nichtgeförderten Altmaßnahmen) kein Weg vorbeiführt, ist im Beitragserhebungsverfahren nunmehr auf verstärkte Kommunikation zu setzen, indem in den Beitragsbescheiden konkret begründet wird, warum im jeweiligen Fall keine Förderung gewährt werden kann.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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65 kB
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2
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(wie Dokument)
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67,8 kB
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