Beschlussvorlage - B/17/0949-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

a)      Der Rat der Stadt beschließt das vorgelegte Verfahren zur Durchführung von verbindlichen Anliegerversammlungen nach § 8a Absatz 3 KAG NRW.

 

b)      Der Rat der Stadt beschließt die Vorgehensweise zur Durchführung eines alternativen Verfahrens nach § 8a Absatz 4 KAG NRW für geringfügige Straßenbaumaßnahmen.

 

c)      Während einer Pandemie werden verbindliche Anliegerversammlungen nach § 8a Absatz 3 KAG NRW durch Online-Veranstaltungen ersetzt, solange Präsenzveranstaltungen durch Schutzverordnungen des Bundes oder Landes untersagt sind.

 

Entsprechende Mittel in Höhe von 20.000 EUR stehen beim Auftrag 560012010190 – Planung, Betreuung und Unterhaltung von öffentl. Verkehrsanlagen und –flächen, Kostenart 529152 – Sonstige Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung.

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Sachverhalt

Begründung

 

Mit der Beschlussvorlage B/17/0050-01 zum neuen Straßen- und Wegekonzept der Stadt Oberhausen hat die Verwaltung darüber informiert, dass die Stadt Oberhausen nun gesetzlich dazu verpflichtet ist, soweit im Straßen- und Wegekonzept beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen enthalten sind, frühzeitig eine Versammlung der von dem Vorhaben betroffenen Anlieger durchzuführen (verbindliche Anliegerversammlung). Als Anlieger gelten nach dem Gesetz Grundstückseigentümer und Grundstückeigentümerinnen sowie Erbbauberechtigte. Von der Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung kann abgesehen werden, wenn es sich um eine nur geringfügige Straßenausbaumaßnahme handelt. In diesem Fall kann die verbindliche Anliegerversammlung durch Beschluss des Rates durch ein anderes Beteiligungsverfahren ersetzt werden.

Mit der nun vorgelegten Beschlussvorlage, die mit der Vorlage B/17/0050-01 avisiert wurde, soll zum einem das Verfahren zur verbindlichen Anliegerversammlung vorgestellt und zum anderen der Begriff der „geringfügigen“ Straßenausbaumaßnahme definiert und daraus folgend ein alternatives Verfahren zur Beteiligung der Anlieger beschlossen werden.

Die neue Gesetzgebung beabsichtigt die Stärkung der Akzeptanz und Transparenz im Hinblick auf die Straßenbaubeiträge. Die bisherige Praxis in Oberhausen, freiwillige Bürgerinformationsveranstaltungen bei einem Straßenvollausbau durchzuführen, erfüllt diesen neuen Anspruch nicht. Sowohl die Anzahl der Baumaßnahmen, für die zukünftig ein Beteiligungsverfahren verpflichtend zu erfolgen hat, als auch der Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung der Beteiligungsverfahren selbst erhöht sich. Dies bedeutet einen erheblichen Mehraufwand für die Verwaltung.

Die Art der Beteiligung richtet sich danach, ob eine Baumaßnahme „geringfügig“ ist oder nicht. Die Verwaltung schlägt daher Kriterien zur Einteilung der Baumaßnahmen des Straßen- und Wegekonzeptes vor. Hiernach kann ein abgestuftes und letztlich auch praktikables Verfahren für die Verwaltung entstehen.

Die Kriterien zur Einteilung der Baumaßnahmen richten sich nach dem Umfang der Maßnahmen an den Teilanlagen aus dem Straßenbaubeitragsrecht. Diese sind in der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Oberhausen wie folgt definiert:

 

  • Fahrbahn
  • Radweg
  • Parkflächen
  • Gehweg
  • Gemeinsame Geh- und Radwege
  • Beleuchtung
  • Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung
  • Grünflächen

 

Die im Straßen- und Wegekonzept genannten Mischverkehrsflächen (MF) entsprechen den „verkehrsberuhigten Straßen“ in der Beitragssatzung. Aufgrund ihrer Beschaffenheit sind hierbei automatisch immer mehrere Teilanlagen (Fahrbahn, Rad- und Gehwege, oft auch Parkflächen) betroffen.

 

a)        Verbindliche Anliegerversammlung sollen in Oberhausen bei den beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahmen durchgeführt werden, um den Anliegern die Ausbauart zu erörtern und sie somit im Sinne des Gesetzes zu beteiligen. Dies sind die Maßnahmen, bei denen eine Neuaufteilung der Verkehrsfläche möglich ist und somit Planungsalternativen bestehen. Die Filterung dieser Straßenbaumaßnahmen kann aus dem bestehenden Straßen- und Wegekonzept darüber erfolgen, welche Teilanlagen ausgebaut werden müssen. Eine Neuaufteilung der Verkehrsfläche bedingt immer auch den Ausbau der Fahrbahn. Die Verwaltung schlägt vor, dass zusätzlich zur Fahrbahn mindestens zwei weitere Teilanlagen ausgebaut werden müssen, damit eine verbindliche Anliegerversammlung stattfindet. Beispiel dafür ist die Erneuerung des Kanals, der zur Teilanlage Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung gehört, in einer Straße, deren benötigte Baugrube so weitreichend sein wird, dass Gehwege und die komplette Fahrbahn erneuert werden müssen. Als weiteres Kriterium regt die Verwaltung an, dass mindestens 10 Anliegergrundstücke von der Baumaßnahme betroffen sein müssen, um eine verbindliche Anliegerversammlung durchzuführen.

 

 Die Anlieger werden damit bei solchen Baumaßnahmen eingeladen, bei denen:

 

  • die Teilanlage Fahrbahn in Kombination mit mindestens zwei weiteren Teilanlagen ausgebaut wird und die Anzahl der Anliegergrundstücke mehr als 10 beträgt oder
  • Verkehrsberuhigte Straßen ausgebaut werden und die Anzahl der Anliegergrundstücke mehr als 10 beträgt.

 

b)        Das alternative Verfahren zur Beteiligung der Anlieger erfolgt bei „geringfügigen“ Straßenbaumaßnahmen. Der in § 8a Absatz 4 KAG NRW unbestimmte Rechtsbegriff „geringfügig“ ist seitens der Stadt Oberhausen zu definieren und durch den Rat zu beschließen. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen erläutert hierzu, dass es sich dabei um Maßnahmen handelt, denen vom Umfang her und/oder dem mit ihnen verbundenen Aufwand keine wesentliche Bedeutung zukommt. Eine an den Kosten festzulegende Begrenzung kommt zur Auslegung des Rechtsbegriffs nicht in Frage.

 

 Unter „geringfügige“ Straßenbaumaßnahmen, mit denen das alternative Verfahren zur Beteiligung der Anlieger einhergeht, sind für die Stadt Oberhausen solche Maßnahmen zu fassen, bei denen die Maßnahme durch die Verbesserung / Erneuerung von Teilanlagen keine Möglichkeiten der Gestaltung und Änderung der Querschnittaufteilung zulässt.

 

 Unter den geringfügigen Baumaßnahmen werden daher alle übrigen beitragspflichtigen Baumaßnahmen zusammengefasst, bei denen entweder:

 

  • Teilanlagen ohne die Teilanlage Fahrbahn erneuert oder verbessert werden. Beispiel hierfür wäre die Erneuerung / Verbesserung des vorhandenen Gehweges inklusive Radstreifen und Grünanlagen.
  • oder die Teilanlage Fahrbahn in Kombination mit maximal einer weiteren Teilanlage erneuert oder verbessert wird, Beispiel hierfür wäre die Erneuerung / Verbesserung der Fahrbahn und der Beleuchtung.
  • oder die Baumaßnahme weniger als 10 Anliegergrundstücke tangiert.

 

 Nach Auffassung des Bereichs Recht sowie auch aus Sicht des Datenschutzes ist die bisher freiwillig geleistete Anwohnerversammlung keine Anliegerversammlung im Sinne des § 8a KAG NRW. Die heute allein im Vordergrund stehenden Interessen der Beitragspflichtigen werden bei den freiwilligen Versammlungen nicht vertreten, sondern die der gesamten Anwohnerschaft, deren Interessenlage oft unterschiedlich zu den wirtschaftlichen Interessen der Anlieger ist. Somit muss das bis dato erfolgte Verfahren zur Beteiligung überarbeitet werden.

 

 Durch die verbindliche Anliegerversammlung nach § 8a KAG NRW werden die Anlieger im Vorfeld von beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahmen auf Basis des Straßen- und Wegekonzeptes frühzeitig und transparent in die Planung einer Straßenausbaumaßnahme einbezogen und über deren finanzielle Auswirkungen unterrichtet. In der Anliegerversammlung werden die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und gegebenenfalls auch Alternativen zum vorgesehenen Ausbaustandard vorgestellt sowie eine beitragsrechtliche Schätzung des Aufwandes beziffert. Je nach Baumaßnahme bedarf es gegebenenfalls weiterer Anliegerversammlungen. Für die verbindlichen Anliegerversammlungen wird ein standardisiertes Beteiligungskonzept vorgesehen. Demnach sollen Veranstaltungsorte in den jeweiligen Stadtbezirken sowie eine Auswahl an Moderatoren für die Durchführung der Anliegerversammlungen festgelegt werden. Getränke werden über die Veranstaltungsräumlichkeiten bestellt. Für die Standorte kommen aufgrund ihrer Größe und technischen Ausstattung folgende Veranstaltungsräume in Frage:

 

Sterkrade:   Café Jahreszeiten; Bürgersaal Lito Palast

Osterfeld:   Kurbel; Freizeithaus Waldhof Vonderort

Alt-Oberhausen:  Bunker Alte-Heid

 

 In Zukunft werden nur die betroffenen Anlieger mit einem Anschreiben per Post zu der Veranstaltung geladen, vor Ort die Personalien überprüft und in die Diskussion über die Baumaßnahme und mögliche Ausbauvarianten einbezogen. Zusätzlich zur Anliegerversammlung besteht die Möglichkeit, binnen zwei Wochen zur Baumaßnahme schriftlich Stellung zu nehmen. Die protokollierten Äußerungen in der Anliegerversammlung werden gemeinsam mit den schriftlich erhaltenen Einwänden den zuständigen politischen Gremien vorgelegt.

 

 Beim alternativen Verfahren zur Beteiligung der Anlieger wird frühzeitig vor der Baumaßnahme ein Informationsschreiben versendet, dessen Inhalt die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der Maßnahme erläutert.

 

 Die Informationen zur Baumaßnahme sowie allgemeine Fragen und Anregungen werden in einer FAQ auf der Internetseite der Bürgerbeteiligung veröffentlicht und sind damit für alle Bürger und Bürgerinnen der Stadt Oberhausen einsehbar.

 

 Für alle nach § 8 KAG NRW beitragspflichtigen Baumaßnahmen ist zukünftig vor Durchführung eine Beschlussfassung in den zuständigen politischen Gremien der Stadt Oberhausen notwendig. Die Beschlussfassung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse des für die jeweilige Maßnahme erforderlichen Beteiligungsverfahrens. Die Möglichkeit zur Durchführung freiwilliger Bürgerinformationsveranstaltungen für einzelne nicht beitragspflichtige Baumaßnahmen des Straßen- und Wegekonzeptes besteht unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben weiterhin.

 

Die hier vorgestellten Beteiligungsverfahren a) und b) der Stadt Oberhausen werden nach einem Jahr überprüft und bei Bedarf angepasst, sobald Erfahrungen und Gerichtsentscheidungen zum § 8a KAG NRW vorliegen.

 

c)        Der finanzielle und personelle Aufwand wird durch die neuen Regelungen nach §8a KAG NRW steigen. In Zukunft wird eine Anliegerversammlung verpflichtend und die Beteiligung nach dem alternativen Verfahren erforderlich sein. Für die verbindliche Anliegerversammlung nach § 8a KAG NRW müssen bereits ausgereifte Planungen und Alternativen inklusive detaillierter Kostenschätzungen vorliegen, um den beitragsfähigen Aufwand zu ermitteln. Änderungen in der Planung bedingen in der Regel neue Kostenschätzungen und neue Aufwandsermittlungen und damit weitere Anliegerversammlungen. In der Praxis wird sich zeigen, wie viele Anliegerversammlungen pro Maßnahme durchzuführen sind.

 

 Die Ausweitung der Bürgerbeteiligung führt zu einem personellen Mehrbedarf. Zusätzlicher Arbeitsaufwand entsteht bei der Erstellung von Planungsvarianten, in der Vorbereitung (z. B. Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands sowie dessen Verteilung auf die erschlossenen Grundstücke für noch nicht zur Beitragserhebung vorgesehene Maßnahmen) und Durchführung der verbindlichen Anliegerversammlungen sowie bei der Zusammenstellung aller Informationen und Anschreiben zum alternativen Verfahren der Beteiligung der Anlieger. Nach Abschluss der Baumaßnahmen entsteht ebenfalls ein erhöhter Arbeitsaufwand im Rahmen der Antragsstellung für die Gewährung von Zuwendungen nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

 Mit der gesetzlichen Verpflichtung durch Einführung des § 8a KAG NRW, die verbindliche Anliegerversammlung bzw. ein alternatives Beteiligungsverfahren durchführen zu müssen, sind neue Aufgaben durch die Verwaltung zu erfüllen.

 

 Finanzielle Mehraufwendungen entstehen für Sachkosten wie die Versendung der Einladung, der Anmietung von Veranstaltungsräumen, der Kosten für die Moderation sowie für Materialien und Catering (Getränke). Durch die Förderantragsstellung verschiebt sich die Beitragserhebung, da die Bewilligung der Fördermittel abgewartet und im Beitragsbescheid ausgewiesen werden muss. Dadurch können die Beiträge gegebenenfalls erst in einem darauffolgenden Haushaltsjahr vereinnahmt werden.

 

Das Budget für die „Bürgerbeteiligungen“ (Auftrag 560012010190 – Planung, Betreuung und Unterhaltung von öffentl. Verkehrsanlagen und ‑flächen, Kostenart 529152 ‑ Sonstige Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit“ ist zukünftig gegebenenfalls anzupassen.

 

Aufgrund der herrschenden Pandemie werden verbindliche Anliegerversammlungen, also Präsenzveranstaltungen erst dann wieder durchgeführt, wenn dies aufgrund der Corona-Schutzverordnung zulässig ist. Bis dahin werden für alle beitragspflichtigen Baumaßnahmen Online-Veranstaltungen durchgeführt.

 

Kurzfassung

 

Mit der Einführung des § 8a KAG NRW schafft der Landesgesetzgeber eine Grundlage für eine höhere Transparenz bei den Straßenausbaubeiträgen. Zukünftig ist bei beitragspflichtigen Kanal- und Straßenbaumaßnahmen eine verbindliche Anliegerversammlung oder bei geringfügigen Maßnahmen ein alternatives Beteiligungsverfahren durchzuführen. Der Begriff „geringfügig“ ist durch den Rat zu definieren.

 

Die Verwaltung schlägt ein Konzept für die verbindliche Anliegerversammlung nach § 8a Abs. 3 KAG NRW, eine Definition für geringfügige Maßnahmen und ein alternatives Beteiligungsverfahren nach § 8a Abs. 4 KAG NRW vor. Für die Umsetzung dieser neuen gesetzlichen Regelung entsteht ein zusätzlicher finanzieller Aufwand und ein zusätzlicher Personalbedarf.

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