Beschlussvorlage - B/16/5327-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung einer Teilzeitplanstelle "Anti-Korruptionsbeauftragte/r" innerhalb des Bereiches 0-2/Rechnungsprüfung
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Birgit Kempkens
- Verantwortung:
- Herr Kawicki
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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05.12.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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16.12.2019
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Geplant
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Rechnungsprüfungsausschuss
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Kenntnisnahme
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12.05.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt beschließt die Einrichtung von einer Teilzeitplanstelle (19,5 Wochenstunden) „Anti-Korruptionsbeauftragte/r“ (Entgeltgruppe 11 TVöD tg A 12 LBesG) im Bereich 0-2/Rechnungsprüfung.
- Der Rat der Stadt beschließt für das Jahr 2020 die Leistung von überplanmäßigen
Aufwendungen/Auszahlungen in Höhe von 35.250 EUR bzw. 29.250 EUR im Deckungsring
Personal (D00000001).
Deckungsvorschlag:
Verschlechterung des Ergebnisses aus laufender Verwaltungstätigkeit
Sachverhalt
Begründung
Zur Bekämpfung von Korruption in der deutschen Bundesverwaltung hat das Bundesministerium des Inneren 2004 eine Richtlinie nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlassen, nach der abhängig von Aufgabe und Größe der Dienststelle „Ansprechpersonen für Korruptionsprävention“ zu bestellen sind. Diese werden intern als Anti-Korruptionsbeauftragte bezeichnet.
Gründe für die Einrichtung waren die bereits vor zwanzig Jahren steigende Zahlen bekannt gewordener und zum Teil Aufsehen erregender Korruptionsfälle in der öffentlichen Verwaltung sowie die wachsende Bedeutung, die das Thema Korruption in den Medien und damit in der Öffentlichkeit erfahren hatte.
Eine Definition für den Anti-Korruptionsbeauftragten (AKB) findet sich nicht in den Vorschriften, jedoch lässt sich aus der Beschreibung der Aufgaben der Begriff des AKB ableiten: Ein AKB ist eine Ansprechperson für die Beschäftigten und die Dienststellenleitung einer öffentlichen Verwaltung in Hinsicht auf tatsächliche oder vermutete Korruption, auch ohne Einhaltung des Dienstwegs.
Viele Bundesländer und Kommunen orientieren sich bei der Beschreibung der Aufgaben eines AKB an der o.g. Richtlinie:
- AnsprechpartnerInen für Beschäftigte und Dienststellenleitung, auch ohne Einhaltung des Dienstweges, sowie für BürgerInnen
- Beratung der Dienststellenleitung
- Aufklärung der Beschäftigten
- Mitwirkung bei der Fortbildung
- Beobachtung und Bewertung von Korruptionsanzeichen
- Mitwirkung bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über dienst- und strafrechtliche Sanktionen unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.
Die Beratung der Dienststellenleitung kann bestehen in:
- Vorschlägen zu internen Ermittlungen
- Maßnahmen gegen Verschleierung
- Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden
- Erörterungen zur Öffentlichkeitsarbeit.
Zur Umsetzung der Korruptionsprävention wurde am 25.03.2003 die Geschäftsanweisung zur Korruptionsverhütung bei der Stadtverwaltung Oberhausen veröffentlicht. Diese beinhaltet die Verhaltensrichtlinien für die städtischen Beschäftigten, z.B. im Umgang mit Geschenken und Belohnungen und definiert Anzeigen- und genehmigungspflichtige Tatbestände. Die jeweiligen Vorgesetzten (Oberbürgermeister/in, Beigeordnete bzw. Dezernenten/innen, Bereichsleiter/innen, Fachbereichsleiter/innen) haben sowohl im Rahmen ihrer Dienst- und Fachaufsicht als auch in Ausübung ihrer Fürsorgepflicht dem/r Beschäftigten gegenüber die Pflicht, ihn/sie durch entsprechende Maßnahmen vor Korruptionsgefahren zu schützen. Eine Stelle, die sich mit dem Thema der Korruptionsprävention beschäftigt, gab es bislang nicht.
Eine vom Bereich 4-1/Personal und Organisation Anfang 2019 durchgeführte Interkommunale Umfrage ergab, dass die Aufgabe der Korruptionsprävention bei den befragten Städten überwiegend beim Bereich der Rechnungsprüfung angesiedelt ist. Die organisatorische Zuordnung zum Bereich 0-2/Rechnungsprüfung lässt sich darüber hinaus auch aus der Beschaffenheit der Aufgabenstruktur herleiten.
Die Rechnungsprüfung ist ein Beratungs- und Kontrollinstrument des Rates und seiner Ausschüsse. Die Aufgabe des Bereiches ist eine unabhängige, sachverständige und konstruktive Beurteilung von geplanten und bereits abgeschlossenen Verwaltungsvorgängen. Der Bereich unterstützt den Rat und die Ausschüsse bei Entscheidungen und kontrolliert und berät die Stadtverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Rahmenbedingungen und das konkrete Aufgabenspektrum ergeben sich aus den §§ 101 ff. GO NW i. V. m. der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Oberhausen vom 25.06.2018.
Organisatorisch untergliedert sich der Bereich 0-2/Rechnungsprüfung in die kaufmännische Prüfung und Verwaltungsprüfung sowie in die Technische Prüfung.
Stellenbedarf:
Eine exakte Berechnung des Stellenbedarfes mit belastbaren Daten ist nicht möglich. Der beschriebene Stellenbedarf ist daher anhand vergleichbarer Stellen benachbarter Kommunalverwaltungen ermittelt worden.
Zu den Aufgaben der Stelle gehören:
- Fertigung/Pflege von verwaltungsweiten Gefährdungsanalysen gemäß § 19 (2) Korruptionsbekämpfungsgesetz in Zusammenarbeit mit den einzelnen Fachbereichen
- Mitwirkung beim Aufbau und der Fortschreibung eines Konzepts zur Korruptionsprävention
- Aufbau und Fortschreibung eines entsprechenden Berichtswesens an den Verwaltungsvorstand, die Ratsgremien sowie die Bezirksregierung
- Entwicklung, Planung und ggf. Durchführung von Schulungen zur Korruptionsprävention
- Pflege und Erweiterung der Informationen zur Korruptionsprävention im Intranet
- Beratung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Die Aufgaben binden im Ausmaß zeitliche Ressourcen einer Stelle mit 19,5 Std./Woche.
Die Besetzung der Stelle wird zunächst über eine interne Stellenausschreibung vorgenommen. Bei erfolgloser interner Ausschreibung soll die Stelle ebenfalls extern ausgeschrieben werden.
Der Stellenwert wird entsprechend der bereits bestehenden Planstellen nach EG 11 TVöD ausgewiesen. Im interkommunalen Vergleich jener Stellen in anderen Städten vergleichbarer Größe und Struktur wird diese Einschätzung bestätigt. Eine Ausweisung des Stellenwertes für Beamte erfolgt zunächst nach A 12 LBesG, vorbehaltlich einer abschließenden Bewertung durch die Bewertungskommission.
Finanzielle Auswirkungen:
Die jährlichen Gesamtkosten einer Stelle ergeben sich bei einem Büroarbeitsplatz neben den klassischen Personalkosten aus den Sachkosten (9.700,- EUR Pauschalwert gem. KGSt) und den Gemeinkosten welche mit 20% der Personalkosten veranschlagt werden. Die verwendeten Werte sind Orientierungswerte der KGSt.
Tarifbeschäftigte (E 11 TVöD) (19,5 Std./Woche)
56.740,- EUR (39.200,- EUR Personalkosten + 9.700,- EUR Sachkosten + 7.840,- EUR Gemeinkosten)
Beamte (A 12 LBesG) (19,5 Std./Woche)
66.100,- EUR (47.000 ,- EUR Personalkosten + 9.700,- EUR Sachkosten + 9.400,- EUR Gemeinkosten)
Eine Refinanzierung der Stelle ist nicht gegeben. Einnahmen, z.B. aus Gebühren, werden in diesem Aufgabengebiet nicht erhoben.
Kompensation:
Im vorliegenden Fall kann keine konkrete Kompensation, weder finanziell noch stellentechnisch, benannt werden.
Kurzfassung
Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt die Einrichtung einer Teilzeitplanstelle (19,5 Wochenstunden) „Anti-Korruptionsbeauftragte/r“ (Entgeltgruppe 11 TVöD tg A 12 LBesG) im Bereich 0-2/Rechnungsprüfung zum 01.04.2020. Die Stelle wird vorab intern und bei erfolgloser Ausschreibung extern ausgeschrieben.
