Beschlussvorlage - B/16/5334-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Parkgebührenordnung Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Mobilität
- Bearbeitung:
- Martina Schleuter
- Verantwortung:
- Mauksch
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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16.12.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt
1) Der Rat der Stadt verzichtet auf die Vorberatung durch den Finanz- und Personalausschuss gem. § 1 Abs. 7 der Zuständigkeitsordnung vom 19.11.2018.
2) die Einführung der neuen Parkgebührenordnung zum 01.02.2020,
3) die Evaluation der Parkraumbewirtschaftung mit Tagestickets auf den ausgewählten Straßenabschnitten und Parkplätzen,
4) die Einführung eines Besucherparkausweises, welcher auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung an berechtigte Personen ausgegeben wird,
5) auf der derzeit ungenutzten Fläche an der Turbinenhalle als temporäre Lösung einen Parkplatz für Mitarbeiter der Stadtverwaltung und andere Beschäftigte großer Arbeitgeber einzurichten.
Haushaltsmittel für die Neuprogrammierung und -beschilderung stehen bei dem Auftrag 560012010500 – Parkplätze, Parkleitsysteme und Erlaubnisse, Sachkonto 522141 – Aufwendungen für Parkleitsysteme zur Verfügung.
Sachverhalt
Begründung
Der Rat der Stadt Oberhausen hat am 18.11.2019 eine Anpassung der Parkraumbewirtschaftung bzw. die Einführung einer Wochen- und Monatsgebühr für einen Übergangszeitraum beschlossen. Aus Sicht der Stadt Oberhausen ist die Erhebung von Wochen- und Monatsgebühren für das Parken in der Parkbewirtschaftungszone nicht zulässig. Paragraph 6a Abs. 6 und 7 StVG ist die Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Parkgebühren. Grundsätzlich sind Gebühren festgelegte Entgelte in Form einer Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung in einem bestimmten Einzelfall (vgl. BVerfG NJW 84, 1871; BFH BStBl 11, 536; Klein/Gersch, 14. Aufl. 2018, AO § 3 Rn. 19). Im System der öffentlichen Entgelte ist die Parkgebühr eine bundesrechtlich geregelte Benutzungsgebühr sui generis (OVG Greifswald, Urt. v. 27.2.2018 – 1 K 21/14NJOZ 2019, 516, beck-online). Eine Benutzungsgebühr ist wiederum eine Geldleistung, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben wird (Brüning in Driehaus, KAG, § 6 Rdnr. 4a, Stand: 13.09.2018). Zusammenfassend ist also eine Parkgebühr eine Benutzungsgebühr, die im Einzelfall für die Inanspruchnahme eines Parkplatzes an die Kommune vom jeweiligen Nutzer zu bezahlen ist.
In Hinblick auf diese vorab aufgezeichnete Rechtslage ist die beabsichtigte Erhebung der Gebühren für das Parken eine Woche und einen Monat vorab rechtswidrig, da damit nicht die konkrete Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (Parken), also konkrete Leistung bezahlt wird und die Erhebung einer Gebühr ohne Inanspruchnahme (im engeren wie im weiteren Sinne) einer öffentlichen Leistung unzulässig (Preisner in Driehaus KAG, § 4 Rdnr.16) ist.
Zwar ist die Bezahlung einer Gebühr im Voraus grundsätzlich möglich, begründet aber zugleich einen Anspruch auf die Benutzung der öffentlichen Einrichtung. Die Erfüllung dieses Anspruches kann aber nicht seitens der Stadt garantiert werden, da der Parkraum begrenzt ist und der Anspruch auf das „bezahlte“ Parken so nicht immer verwirklicht werden kann. Dies begründet im Übrigen auch die Rückerstattungsverpflichtung.
Als Alternative wird daher vorgeschlagen, den Tagestarif in Höhe von 4,00 € auf die nachfolgend aufgeführten Parkplätze und Straßenabschnitte auszuweiten. Eine Darstellung der Parkplätze und Straßenabschnitte mit Tagestarif ist in der als Anlage beigefügten neuen Parkgebührenordnung dargestellt.
Parkplätze:
• Düppel- / Gewerkschaftsstraße zwischen Christian-Steger-Straße und Helm-holtzstraße
• Helmholtzstraße und Friedrich-Karl-Straße/ Concordiastraße zwischen Con-cordiastraße und Torgasse (gegenüber dem DGB-Haus Friedrich-Karl- Straße 24)
Straßenabschnitte:
• Mülheimer Straße von Brücktorstraße bis Grenzstraße
• Brücktorstraße von Mülheimer Straße bis Lipperheidstraße
• Tannenbergstraße von Mülheimer Straße bis Ebertstraße
• Friedrich-List-Straße von Ebertstraße bis Schwartzstraße
• Friedrich-Karl-Straße von Poststraße bis Grenzstraße
• Grenzstraße von Mülheimer Straße bis Blumenthalstraße
• Ebertstraße von Friedrich-List-Straße bis Mülheimer Straße
• Falkensteinstraße von Mülheimer Straße bis Körnerstraße
• Josefstraße von Lothringer Straße bis Nohlstraße
• Der Tagestarif auf den Parkplätzen an der Düppel-/ Gewerkschaftsstraße und Friedrich-Karl-Straße/ Concordiastraße wir von 5,00 € je Tag auf 4,00 € je Tag gesenkt.
Die Ausweitung des Tagestarifs wird vorerst für ein Jahr erfolgen. Um die Wirksamkeit bzw. den Nutzen des Tagestarifes zu untersuchen, ist eine Evaluation vorgesehen. Hierzu werden die Verkaufszahlen der Tagestickets über die Parkscheinautomaten ausgewertet. Zudem ist eine Ersterhebung vor Inbetriebnahme des Pendlerparkplatzes an der Turbinenhalle und eine Abschlusserhebung nach ca. einem Jahr zur Ermittlung der Parkraumauslastung auf den Parkplätzen und Straßenabschnitten mit Tagestarif vorgesehen. Auf der Grundlage der Verkaufszahlen der Tagestickets und der Parkraumauslastung kann nach spätestens einem Jahr über den Erhalt oder die mögliche Änderung des Tagestarifs entschieden werden.
Parkgebührenordnung
Zur Umsetzung der Parkraumbewirtschaftungsanpassungen ist die Einführung einer neuen Parkgebührenordnung erforderlich. Die Parkgebührenordnung legt die Parkgebührenhöhe, die Gebührenzeiten, die Zahlungsmöglichkeiten und die Gebiete mit Parkgebühren fest.
Die neue Parkgebührenordnung enthält zusammenfassend nachfolgende Regelungen:
- Parkgebühr:
- Normaltarif = 0,50 € für jede angefangene halbe Stunde
Tagesticket: 4,00 € je Tag (auf ausgewählten Parkplätzen und Straßenabschnitten für vorerst 1 Jahr.)
- Bewirtschaftungszeit:
- Mo. – Fr.: 09:00 Uhr – 18:00 Uhr
- Sa.: 09:00 Uhr - 14:00 Uhr
- Sonderregelung Kaisergarten: Sa. und So.: 09:00 Uhr – 18:00 Uhr
- Kostenfreier Parkschein für die ersten 15 Minuten (Brötchentaste)
- Bewirtschaftungsgebiet gemäß Parkraumkonzept
- Bezahlmöglichkeiten
- Münzgeld (kein Wechselgeld)
- EC-/Kreditkarten (an neuen Parkscheinautomaten)
- Zahlung über Smartphone-App (Handyparken)
- Kostenloses Parken für Elektrofahrzeuge im Oberhausener Stadtgebiet
Die neue Parkgebührenordnung tritt zum 01.02.2020 in Kraft. Die Umsetzung der neuen Parkgebührenordnung erfolgt dementsprechend ab dem 01.02.2020. Die Parkgebührenordnung ist als Anlage beigefügt.
Für die Neuprogrammierung und -beschilderung des Tagestarifes an den entsprechenden Parkscheinautomaten entstehen Kosten in Höhe von 5.000 €. Haushaltsmittel für die Neuprogrammierung und -beschilderung stehen bei dem Auftrag 560012010500 – Parkplätze, Parkleitsysteme und Erlaubnisse, Sachkonto 522141 – Aufwendungen für Parkleitsysteme im Jahr 2019 zur Verfügung.
Besucherparkausweis
Formell gesehen handelt es sich bei den „Besucherparkausweisen“ um eine Ausnahmegenehmigung im Sinne der Straßenverkehrsordnung, weil die Begünstigten eine Parksondergenehmigung erhalten, die es Ihnen erlaubt in dem bewirtschafteten Bereich vergünstigt zu parken, obwohl sie dort nicht ihren Wohnsitz haben; sie werden quasi den Bewohnern gleichgestellt.
Als Rechtsgrundlage kann § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (Ausnahmegenehmigung) greifen. Die Regelung ermöglicht den Straßenverkehrsbehörden bei sachlich vertretbaren Gründen allgemein oder in Einzelfällen Ausnahmen von den in Abs. 1 genannten Normen der StVO zu gewähren, in diesem Fall von der Parkscheinbedienpflicht. Die Ausnahmegenehmigung soll Ausnahmesituationen Rechnung tragen; sie erfordert für den Ausnahmefall Gründe, bei denen das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem dispensiert werden soll, überwiegt. Sie darf das Schutzgut der betroffenen Vorschrift nicht wesentlich beeinträchtigen. Das heißt, dass an die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung strenge Maßstäbe anzulegen sind. Denkbar sind Pflegetätigkeiten von Angehörigen oder Kinderbetreuung.
Parkplatz Turbinenhalle
Die derzeit nur privat ungenutzte Fläche an der Turbinenhalle soll als temporärer Parkplatz für Mitarbeiter der Stadtverwaltung und andere Beschäftigte von großen Arbeitgebern bis zur Fertigstellung eines Parkhauses inkl. Mobilitätsstation z.B. auf dem Grundstück des Bundeseisenbahnvermögens an der Ecke Tannenbergstraße/ Mülheimer Straße oder dem EVO Grundstück an der Düppelstraße realisiert werden.
Gespräche mit dem Eigentümer der Fläche wurden bereits geführt, die eine grundsätzliche Bereitschaft zur Vermietung der bis zu ca. 5.000 qm großen Fläche ergeben haben. Neben der Nutzung der Fläche für städtische Bedienstete soll auch eine Untervermietung anderen Arbeitgebern (wie Krankenhäuser, Behörden und ggf. weiteren Arbeitgebern) in der Parkraumbewirtschaftungszone Alt-Oberhausen angeboten werden. Die Größe der anzumietenden Fläche ist letztlich davon abhängig, ob und in welcher Anzahl von den Arbeitgebern bzw. deren Beschäftigten Stellplatzbedarfe angemeldet werden.
Die Grundstücksoberfläche besteht aus losem Schotter und ist derzeit weder beleuchtet noch baulich abgetrennt. Die Anfahrt erfolgt über die derzeitig schon vorhandene Zufahrt zur Turbinenhalle über die Straße „Im Lipperfeld“.
Für die provisorische Nutzung der Fläche als Parkplatz soll die Befestigung durch losen Schotter beibehalten werden. Die Abgrenzung erfolgt durch einen Gitterstabzaun. Erforderlich ist die Herstellung einer Beleuchtung und einer provisorischen Treppenanlage, um einen direkten Aufgang zur ÖPNV-Trasse zu ermöglichen.
Nach ersten überschlägigen Berechnungen der Verwaltung betragen die Baukosten für die Herstellung der Parkplatzfläche:
- 54.000 € für die Beleuchtung (inklusive Stromzuleitung von der öffentlichen Verkehrsfläche) und
- 50.000 € für die provisorische Treppenanlage (als Stahl-/Alu-Konstruktion).
Die Beleuchtung kann ggf. unter Anrechnung auf die von der Stadt zu zahlende Miete auch durch den Eigentümer hergestellt werden. In weiteren Verhandlungen mit dem Eigentümer werden die entsprechenden Rahmenbedingungen (wie z.B. Mietdauer, Miethöhe, Nutzungszeiten, etc.) abgestimmt.
Die genauen Kosten stehen noch nicht fest. Gegebenenfalls erforderliche Mittel sind unterjährig im Haushalt 2020 außerplanmäßig zu beantragen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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215,1 kB
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2
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4,4 MB
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3
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4,7 MB
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(wie Dokument)
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4,4 MB
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5
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(wie Dokument)
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5 MB
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6
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(wie Dokument)
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2,9 MB
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7
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(wie Dokument)
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3,4 MB
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