Beschlussvorlage - B/16/5254-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt, den Bebauungsplan Nr. 746 - Jägerstraße / Dachsstraße - im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB weiterzuführen (siehe Punkt I der Begründung).

 

Gesetzliche Grundlage: § 2 Abs. 1 i. V. mit § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634).

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt, den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 746 - Jägerstraße / Dachsstraße - zu erweitern (siehe Punkt I der Begründung).

 

Gesetzliche Grundlage: § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634).

 

  1. Der Rat der Stadt erklärt sich mit dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 746 - Jägerstraße / Dachsstraße - vom 12.11.2019 nebst Begründung einverstanden und beschließt die öffentliche Auslegung.

 

Gesetzliche Grundlage: § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634).

 

 

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Konsequenzen

Bezug

 

Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 746 - Jägerstraße / Dachsstraße - vom 24.09.2018 (Drucksache Nr. B/16/3859-01).

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ X ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige  Keine

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Sachverhalt

Begründung

 

I.               Umstellung auf das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB

 

Der Bebauungsplan Nr. 746 – Jägerstraße / Dachsstraße – wird nunmehr auf das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB umgestellt und in diesem Verfahren weitergeführt. Dies ist möglich, wenn ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt wird. Angesichts der Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 746 ist dies gegeben. Der Bebauungsplan soll die brachgefallene Gewerbefläche in städtebaulich integrierter Lage für eine wohnbauliche Nachnutzung vorbereiten.

 

Als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens werden auch Grenzwerte für die Festsetzung von Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO genannt: 20.000 m² bzw. 70.000 m² unter der Bedingung, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Wird weder die zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist die Fläche maßgeblich, die voraussichtlich versiegelt wird.

 

Im vorliegenden Fall beträgt die Größe des Plangebiets rd. 15.600 m². Damit wird der Grenzwert von 20.000 m² nicht überschritten.

 

Nach Mitteilung der Unteren Naturschutzbehörde begründen die Ziel-setzungen bzw. geplanten Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 746 keine Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Ebenso sind keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten. Die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 1 BauGB zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens liegen somit vor.

 

Im beschleunigten Verfahren wird gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB unter anderem von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB (Überwachung der Umweltauswirkungen) ist nicht anzuwenden.

 

Eine Berichtigung des Regionalen Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich, da die Planung im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des RFNP entwickelbar ist.

 

II.             Vergrößerung des Verfahrensgebietes

 

Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 746 – Jägerstraße / Dachsstraße – liegt in der Gemarkung Sterkrade, Flur 3 und 28, und wird im Norden durch die Jägerstraße, im Osten durch die Luchsstraße, im Westen durch die Dachsstraße und im Süden durch die Iltisstraße begrenzt.

 

Im Vergleich zum Aufstellungsbeschluss vom 24.09.2018 wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 746 - Jägerstraße / Dachsstraße - um die Flurstücke Nr. 476 (Iltisstraße), 387, 388, 421, 422 (bestehende Garagenanlage), 669 teilw. (Dachsstraße), Flur 28, sowie 823 teilw. (Jägerstraße), Flur 3, ergänzt.

 


Der Ausbau der Iltisstraße sowie die Errichtung der im südöstlichen Teil des Plangebietes befindlichen Garagenreihen nordwestlich angrenzend an die Iltisstraße basieren auf der 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 61 vom 17.08.1971. Dieser Teil des Bebauungsplans Nr. 61 1. Änderung wird nunmehr durch den Bebauungsplan Nr. 746 – Jägerstraße / Dachsstraße – überplant, um die Begrenzung der öffentlichen Verkehrsflächen entsprechend den heutigen Ausbaustadien festzulegen und den Übergang zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und privaten Baugebietsflächen unter städtebaulichen Gesichtspunkten funktional zu definieren.

 

 

 

Das Plangebiet umfasst somit nunmehr in Gänze die Grundstücke Gemarkung Sterkrade, Flur 28, Flurstücke 28, 224, 225, 327, 328, 329, 330, 342, 343, 344, 387, 388, 421, 422 sowie 476 (Iltisstraße) und teilweise die Grundstücke Gemarkung Sterkrade, Flur 28, Flurstück 669 (Dachsstraße) sowie Gemarkung Sterkrade, Flur 3, Flurstück 823 (Jägerstraße).

 

Die genaue Abgrenzung des Plangebiets ergibt sich auch aus der beigefügten verkleinerten Fassung des Bebauungsplans Nr. 746 (s. Anlage 1).

 

III.                     Planungsanlass und -ziele

 

Zwischen Jägerstraße, Dachsstraße und Iltisstraße erstreckt sich das Betriebsgelände einer ehemaligen Sargfabrik. Der Betrieb wurde eingestellt. Die gewerblich genutzten Gebäude stehen weitgehend leer. Das Areal weist aktuell einen sehr hohen Versiegelungsgrad auf. Im Sinne einer langfristig angestrebten städtebaulichen Ordnung ergibt sich im Kontext der aktuellen Nutzung dieses Areals planerischer Handlungsbedarf.

 

Die TD Projektbau GmbH & Co. KG beabsichtigt im Plangebiet Wohnungsbau zu realisieren. Dieser soll sowohl auf den ehemals gewerblich genutzten Flächen (Flur 28, Flurstücke 28, 327, 328 und 329) als auch auf den heute noch durch das Wohnhaus des ehemaligen Fabrikeigentümers belegten Flurstücken (Flur 28, Flurstücke 224, 225, 330, 342, 343 und 344) entwickelt werden. Ferner sollen durch das Bauleitplanverfahren die Übergänge des neuen Baugebiets zu den bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen Jäger-, Dachs- und Iltisstraße städtebaulich neu geordnet werden.

 

Zur Wahrung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist es insgesamt erforderlich, die dargelegten Entwicklungsabsichten durch eine entsprechende Bebauungsplanung zu steuern. Die angestrebte Bebauungsplanung trägt einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung gemäß § 1 Abs. 5 BauGB Rechnung, da sie insbesondere Maßnahmen der Innenentwicklung fördert und einen Beitrag zur Gewährleistung einer sozialgerechten Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung leistet. Mit dem Bebauungsplan Nr. 746 – Jägerstraße / Dachsstraße – werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um das Areal einer ehemaligen Sargfabrik im Sinne der Innenentwicklung einer neuen Nutzung zuzuführen.

 

Mit dem Bebauungsplan Nr. 746 – Jägerstraße / Dachsstraße – werden folgende Hauptplanungsziele verfolgt:

 

  • Förderung von Maßnahmen der Innenentwicklung

 

  • Wiedernutzbarmachung einer brach gefallenen Gewerbefläche für eine angepasste, zeitgemäße Wohnbauentwicklung

 

  • Festsetzung von Wohngebieten nach Baunutzungsverordnung

 

  • Festsetzung von erforderlichen Erschließungsanlagen.

 

Die Beschreibung der konkreten Ziele und die Festsetzungen des Bebauungsplans sind auch der Begründung (s. Anlage 4) zu entnehmen.

 

IV.          Städtebauliches Konzept

 

Die Fläche soll in zwei Bauabschnitten als Wohnbauland entwickelt werden. Im ersten Bauabschnitt, der sich im Wesentlichen über das Betriebsgelände der ehemaligen Sargfabrik (Flur 28, Flurstücke 28, 327, 328 und 329) sowie Teilflächen aus den Straßenflurstücken 823 in der Flur 3 und 669 in der Flur 28 erstreckt, sind fünf Baukörper mit insgesamt etwa 88 Wohneinheiten vorgesehen, durch die im Kreuzungsbereich Jägerstraße/Dachsstraße eine Eingangssituation ins Plangebiet und im Gebiet ein offenes Karree mit begrüntem Innenhof entsteht.

 

Im zweiten Bauabschnitt, der sich über das Grundstück des Wohnhauses des ehemaligen Fabrikbesitzers sowie eine angrenzende Grünfläche erstreckt (Flur 28, Flurstücke 224, 225, 330, 342, 343 und 344) sind zwei weitere Baukörper mit insgesamt etwa 16 Wohneinheiten geplant.

 

Die Baukörper gliedern sich jeweils zweigeschossig mit darüber liegenden Staffelgeschossen in der dritten und punktuell vierten Ebene. Jede Wohnung wird über einen Freisitz verfügen.

 

Darüber hinaus bilden qualitätsvoll gestaltete Freiflächen mit Aufenthalts-, Sitz- und Spielangeboten als Gemeinschaftsflächen einen weiteren Hauptbestandteil des städtebaulichen Konzeptes. Ein besonderes städtebauliches Augenmerk liegt dabei auf dem Blockinnenbereich, der als geschützte Gemeinschafts-, Spiel- und Freizeitfläche sowie als Ort der Begegnung und Kommunikation für die Bewohnerinnen und Bewohner der angrenzenden Baukörper dienen soll.

 

Die vorgesehene Durchgrünung des gesamten Plangebietes ist wesentlicher Bestandteil der Freiraumqualität. Durch eine Höhenbeschränkung der Anpflanzungen und Grundstückseinfriedungen ergibt sich eine sozial kontrollierbare Raumwirkung. Wegeverbindungen ermöglichen die Erreichbarkeit der Freiräume auf kurzen Wegen.

 

Durch den Bebauungsplan Nr. 746 – Jägerstraße / Dachsstraße – werden Teile der städtischen Flurstücke 823 (Jägerstraße) in der Flur 3 und 669 (Dachsstraße) in der Flur 28 überplant, um die Übergänge zwischen öffentlichem Straßenraum und privatem Baugebiet städtebaulich zu ordnen. Entsprechende Grundstücksverhandlungen zwischen der Verwaltung und der TD Projektbau GmbH & Co. KG werden derzeit bereits geführt.

 

Ein detaillierte Beschreibung des städtebaulichen Konzeptes ist dem Kapitel C der Begründung (s. Anlage 4) zu entnehmen.

 

Qualitäts-, Ausstattungs-, Herrichtungs- und Erhaltungsstandards der Planung werden bis zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 746 – Jägerstraßen / Dachsstraße – in einem städtebaulichen Vertrag i.S.v. § 11 BauGB zwischen der Stadt Oberhausen und der TD Projektbau GmbH & CO.KG geregelt.

 

V.            Bisheriger Verfahrensablauf

 

Am 24.09.2018 wurde durch den Rat der Stadt der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 746 – Jägerstraße / Dachsstraße – gefasst.

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 15.10.2018 im Amtsblatt der Stadt Oberhausen bekannt gemacht.

 

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und nach den „Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen vom 18.05.1987 erfolgte für den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 746 – Jägerstraße / Dachsstraße – in der Zeit vom 18.12.2018 bis einschließlich 18.01.2019 die öffentliche Darlegung der Planung und Anhörung der Bürgerinnen und Bürger.

 

Innerhalb dieser Zeit bestand Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtlichen Auswirkungen unterrichten zu lassen. Gleichzeitig wurde den Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Eine öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung) hat nach Ziffer 3.2 der vom Rat der Stadt Oberhausen beschlossenen „Verfahrensgrundsätze für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen am 18.12.2018 stattgefunden.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 19.12.2018 erstmalig bei der Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt worden.

 

Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden sind folgende abwägungsrelevante Stellungnahmen zum Bebauungsplan eingegangen:

 

A Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange

 

  1. Amprion GmbH

 Rheinlanddamm 24

 44139 Dortmund

 

  1. Bezirksregierung Arnsberg
    Abt. Bergbau und Energie in NRW
    Goebenstraße 25
    44135 Dortmund

 

  1. Bezirksregierung Düsseldorf
    – Dezernat 53 –
    Cecilienallee 2
    40474 Düsseldorf

 

  1. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
    und Dienstleistungen der Bundeswehr
    Fontainengraben 200
    53123 Berlin

 

  1. Emschergenossenschaft / Lippeverband
    Kronprinzenstraße 24
    45128 Essen

 

  1. Energieversorgung Oberhausen AG
    Netzdokumentation/GIS-Services
    Oberhausener Netzgesellschaft mbH,
    Danziger Straße 31
    46045 Oberhausen

 

  1. Evonik Technology &Infrastructure GmbH
    Logistics – Pipelines
    Paul-Baumann-Straße 1
    45772 Marl
     
  2. Geologischer Dienst NRW
    – Landesbetrieb –
    De-Greiff-Straße 195
    47803 Krefeld

 

  1. Industrie- und Handelskammer zu Essen
    45117 Essen

 

  1. Landesbetrieb Straßenbau NRW
    Niederlassung Krefeld
    Postfach 10 13 52
    47713 Krefeld

 

  1. Landesbetrieb Straßen NRW
    Regionalniederlassung Ruhr
    Harpener Hellweg 1
    44791 Bochum

 

  1. PLEdoc GmbH
    Postfach 120255
    45312 Essen
     
  2. Polizeipräsidium Oberhausen
    Direktion Verkehr – Führungsstelle
    Wilhelmplatz 2
    46145 Oberhausen
     
  3. RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m. b. H.
    Godorfer Hauptstraße 186
    50997 Köln

 

  1. RWW Mülheim
    Postfach 10 16 63
    45466 Mülheim an der Ruhr

 

B Private

 

  1. Bürgerversammlung am 18.12.2018

 im Gemeindesaal der Katholischen Kirchengemeinde St. Barbara in Königshardt

 Hartmannstraße 83a

 46145 Oberhausen

 

VI.          Stellungnahme der Verwaltung zu den abwägungsrelevanten Eingaben

 

Die inhaltsgleiche Wiedergabe der relevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die bisher erarbeiteten Prüfergebnisse der Verwaltung sind der beigefügten vorläufigen Abwägungs-tabelle (s. Anlage 2) zu entnehmen.

 

Kopien der abwägungsrelevanten Eingaben sind der Anlage 3 zu entnehmen.

 

VII.        Weiterer Verfahrensablauf

 

  • Einverständnis des Rates der Stadt zur Weiterführung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, zur Erweiterung des Geltungsbereiches, sowie mit dem Entwurf des Bebauungsplans und dem Beschluss des Rates gemäß § 3 Abs. 2 BauGB betreffend die öffentliche Auslegung dieses Entwurfs;

 

  • 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB;

 

  • Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Amtsblatt der Stadt Oberhausen;

 

  • Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für 30 Tage, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist;

 

  • Entscheidung des Rates über die vorgebrachten Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB;

 

  • Inkrafttreten des Bebauungsplans durch Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Oberhausen.

 

VII. Kurzzusammenfassung

 

Der Rat der Stadt beschließt die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB, die Erweiterung des Verfahrensgebietes und die einmonatige öffentliche Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan Nr. 746 – Jägerstraße / Dachsstraße –.

 

Um die Wiedernutzbarmachung einer brachgefallenen Gewerbefläche für eine angepasste, zeitgemäße Wohnbauentwicklung zu ermöglichen, soll ein Bebauungsplan aufgestellt und darin Wohngebiete, Erschließungsanlagen und öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt werden. Weitergehende Qualitäts-, Ausstattungs-, Herrichtungs- und Erhaltungsstandards der Planung werden bis zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 746 – Jägerstraßen / Dachsstraße – in einem den Bebauungsplan Nr. 746 – Jägerstraße / Dachsstraße – ergänzenden städtebaulichen Vertrag i.S.v. § 11 BauGB zwischen der Stadt Oberhausen und der TD Projektbau GmbH & CO.KG geregelt.

 

Da die gesetzlich definierten Voraussetzungen vorliegen, soll ein beschleunigtes Bebauungsplanverfahren im Sinne des § 13a BauGB durchgeführt werden. Gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB wird dabei von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, und im weiteren Verfahren von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

 

 

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