Beschlussvorlage - B/16/5216-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt beschließt:

  1. Der Oberbürgermeister wird zum Abschluss des als Anlage 1 dieser Vorlage beigefügten Überleitungstarifvertrages IT ermächtigt.
  2. Der Oberbürgermeister wird zur Abgabe der als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügten Gesamtzusage IT ermächtigt.
  3. Der Leistungsvertrag über IT- und TK-Leistungen zwischen OGM und Stadt vom 08./10.08.2016 ist einvernehmlich zum 31.12.2019 aufzuheben. Der Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der OGM wird angewiesen, die hierzu notwendigen Beschlüsse zu fassen.
  4. Der Rat der Stadt stimmt dem Austritt der OGM Oberhausener Gebäudemanagement GmbH aus dem Zweckverband „KDN Dachverband Kommunaler IT Dienstleister“ (KDN)“ zum 31.12.2019 zu. Den vom Rat der Stadt entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrates der OGM wird empfohlen, eine inhaltlich gleichlautende Beschlussempfehlung an die Gesellschafterversammlung abzugeben. Der Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der OGM wird angewiesen, die notwendigen Beschlüsse zu fassen.
  5. Der Rat der Stadt stimmt dem Beitritt der Stadt Oberhausen zum Zweckverband KDN zum 01.01.2020 zu. Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Aufnahmeantrag zu stellen.
  6. Der Rat der Stadt entsendet zum nächstmöglichen Zeitpunkt

Herrn Beigeordneten Michael Jehn

als Vertreter der Stadt Oberhausen in die Verbandsversammlung des KDN.

Als stellvertretende Mitglieder werden

a)        Herr Dezernent Ralf Güldenzopf

und

b)        Herr Bereichsleiter Thomas Willecke

benannt.

  1. Die Verwaltung wird ermächtigt, zum 01.01.2020 einen Dienstleistungsvertrag über die Erbringung von IT-Leistungen für die OGM unter den in Ziffer 3g der Begründung aufgeführten Rahmenbedingungen abzuschließen.
  2. Der Einrichtung einer zusätzlichen unbefristeten Vollzeitplanstelle für den IT-bezogenen Einkauf im IT-Bereich wird zugestimmt.
  3. Der Einrichtung von 1,75 zusätzlichen unbefristeten Vollzeitäquivalenten für die Abwicklung des IT-bezogenen Einkaufs im Bereich 1-1 / Finanzen wird zugestimmt.
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Konsequenzen

Bezug

  • B/16/3682-01 vom25.06.2018
    OGM – hier: Errichtung eines Eigenbetriebes
  • B/16/4266-01 vom 16.12.2018
    Neustrukturierung und Zusammenführung der IT-Bereiche von OGM Oberhausener Gebäudemanagement GmbH (OGM) und Stadtverwaltung bei der Stadt Oberhausen

Konsequenzen

a) Finanzielle

    keine  [ ]

    ja   [X], siehe Begründung

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

  1. Vertretung in der Gesellschafterversammlung

Gemäß § 113 Abs. 2 GO NW wird die Stadt Oberhausen in den Organen von juristischen Personen, an denen die Stadt beteiligt ist, durch eine/n vom Rat der Stadt bestellte/n Vertreter/in vertreten.

Der Rat der Stadt Oberhausen hat mit Beschluss vom 16.11.2015 (DS B/16/1188-01) Herrn Oberbürgermeister Daniel Schranz zum Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der OGM bestellt.

  1. Erteilung von Weisungen

Gemäß § 113 Abs. 1 GO NW hat der Vertreter der Stadt Oberhausen in einem Organ eines wirtschaftlichen Unternehmens die Interessen der Stadt zu verfolgen und ist daher an entsprechende Beschlüsse des Rates gebunden.

In den Beteiligungsrichtlinien der Stadt Oberhausen wurde deshalb festgelegt, dass der Rat für die Gesamtsteuerung der städtischen Beteiligungen zuständig ist. Wichtige Angelegenheiten unterliegen demnach der Zuständigkeit des Rates.

Mit dieser Vorlage soll dem Vertreter der Stadt Weisungen bezüglich der zu treffenden Beschlüsse erteilt werden.

  1. Ausgangslage / Ratsauftrag vom 17.12.2018 (Drucksache B/16/4266-01)

Der Rat der Stadt hat mit Beschluss vom 17.12.2018 entschieden, die derzeitigen Organisationseinheiten für IT der OGM Oberhausener Gebäudemanagement GmbH (OGM) und der Stadt Oberhausen als eine Organisationseinheit bei der Stadtverwaltung Oberhausen zum 01.01.2020 zusammenzuführen. Mit diesem Beschluss wurde die Verwaltung beauftragt, die notwendigen vorbereitenden Arbeiten zur Umsetzung des Konzeptes vorzunehmen. Im Zuge der Vorbereitung der Umsetzungsphase sollte die Leitung der neuen Organisationseinheit IT extern möglichst bereits im Jahr 2019 besetzt werden. Darüber hinaus erteilte der Rat die Ermächtigung, auf Grundlage des entwickelten neuen Zielbildes weitere 6 Stellen ab dem 01.01.2020 einzurichten. Die Durchführung der erforderlichen Verfahren mit den Mitbestimmungsgremien wurde zugesichert; ferner wurde angekündigt, dass dem Rat der Stadt in 2019 eine entsprechende Vorlage mit den konkreten Überleitungstarifverträgen/Überleitungsverträgen vorgelegt wird.

Die Umsetzung des Ratsauftrages vom 17.12.2018 zur Zusammenführung der IT wurde konzeptionell durch die Arbeitsgruppe Eigenbetrieb (AG EB) unter gemeinsamer Leitung von OGM und Stadt erarbeitet. Durch die Arbeitsgruppenleitung wurde ergänzend eine Unterarbeitsgruppe IT (UAG IT) mit fachspezifischer Beteiligung aus beiden Häusern eingerichtet. Diese hat die erforderlichen operativen Umsetzungsplanungen übernommen.

  1. Tarifeinigung

Das Personal der neuen Organisationseinheit IT bei der Stadt setzt sich zusammen aus den Beschäftigten der heutigen städtischen Stabsstelle 1-0-60/Strategisches IT-Management und den Beschäftigten der heutigen Organisationseinheit 01-6-000-000/IT-Management der OGM zuzüglich 6 Neueinstellungen.

Die Mitarbeiter/innen der OGM sollen auf der Grundlage der Vorschriften des § 613a BGB und eines ergänzenden Überleitungstarifvertrages zur Stadt übergeleitet werden. Die Verwaltung wurde beauftragt, in Abstimmung mit den Personalvertretungen unter Wahrung der erworbenen Besitzstände der betroffenen Beschäftigten und in Abstimmung mit den zu beteiligenden Gewerkschaften sowie dem Kommunalen Arbeitgeberverband NRW (KAV) die erforderlichen Vertragswerke zu erarbeiten.

Die Stellen der Mitarbeiter/innen der heutigen Stabsstelle 1-0-60/Strategisches IT-Management bei der Stadt werden im Rahmen von organisatorischen Maßnahmen innerhalb des Arbeitgebers Stadt Oberhausen verlagert.

Die Beratungsgesellschaft PwC hat die Arbeitsgruppe bei allen aufgetretenen arbeitsrechtlichen Fragestellungen begleitet.

  1. Prozessverfahren

Die Vertreter/innen der Tarifvertragsparteien Kommunaler Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und der Stadt Oberhausen haben sich in mehreren Verhandlungsgesprächen auf ein Verfahren zur Regelung der Überleitung der Beschäftigten in die städtische Organisationseinheit IT zum 01.01.2020 geeinigt.

Ein Textentwurf des Überleitungstarifvertrages IT (ÜLTV IT) konnte einvernehmlich zwischen den Tarifvertragsparteien abgestimmt werden.Die Tarifkommission von ver.di und der Vertreter des Kommunalen Arbeitgeberverbandes KAV haben diesem Textentwurf bereits zugestimmt.

Zu dem Überleitungstarifvertrag IT wurde eine Niederschriftserklärung schriftlich formuliert. In dieser Erklärung verpflichtet sich die Stadt Oberhausen, weitere zu regelnde Tatbestände des Personalübergangs in einer unkündbaren, ebenfalls am 01. Januar 2020 in Kraft tretenden Gesamtzusage aufzunehmen.

Der geeinte Entwurf des Überleitungstarifvertrages IT (ÜLTV IT) und der Entwurf der Gesamtzusage der Stadt Oberhausen für die Beschäftigten der Organisationseinheit IT sind als Anlage dieser Beschlussvorlage beigefügt.

  1. Wesentliche Inhalte des ÜLTV IT:

»      Die ausgehandelten Regelungen gelten für alle Beschäftigten der IT (gewerkschaftlich organisiert/nicht gewerkschaftlich organisiert).

»      Alle Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse in den betroffenen Aufgabenbereichen werden übernommen.

»      Alle Beschäftigungs- und Dienstzeiten werden übernommen.

»      Für die von der OGM GmbH in die neue Organisationseinheit IT übergeleiteten Beschäftigten gilt im Rahmen des Besitzstandes weiterhin der Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (TV-V). Diese Regelung gilt solange, bis der/die Beschäftigte auf eine Stelle außerhalb der IT-Einheit wechselt; in diesem Fall wird der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) auf das neue Arbeitsverhältnis angewendet.

»      Für die städtischen, tarifgebundenen Mitarbeiter/innen, die in die neue Organisationseinheit IT wechseln, gilt weiterhin der TVöD. Gleiches gilt für nach dem 01.01.2020 eingestellte Mitarbeiter/innen.

  1. Wesentliche Inhalte der Gesamtzusage IT:

»      Kündigungen/Rückgruppierungen sind ausgeschlossen.

»      Dienstort bleibt Oberhausen.

»      Eine Verlagerung der Aufgabe IT in den nächsten fünf Jahren an Dritte ist ausgeschlossen.

»      Die Betriebsvereinbarungen der OGM, deren Regelungstatbestand auch bei der Stadt im Rahmen einer Dienstvereinbarung geregelt ist, gehen unter. Hinsichtlich des Regelungsfeldes „Arbeitszeit“ sichert die Stadt zu, dass im Bereich IT individuelle Regelungen zu Kernarbeitszeiten und Stundenkontingenten entwickelt werden können, um die Servicefunktionen des Bereiches sicher zu stellen. Bis zur Entwicklung eines einheitlichen Arbeitszeitmodells bleibt es bei der Anwendung der bisherigen Arbeitszeitregelungen.

»      Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM-Verfahren) wird sichergestellt.

  1. Praktische Umsetzung
    1. Stellenbesetzungen

Die Stelle des Chief Information Officers (CIO) ist zum 01.10.2019 extern mit Herrn van Benthem besetzt worden. Er ist verantwortlich in die Prozessentwicklung und Umsetzung der Zusammenführung beider Bereiche eingebunden worden und wird die Leitung des neuen Bereichs IT ab dem 01.01.2020 übernehmen.

Die Stellenprofile der sechs neuen Stellen in der neuen Organisationseinheit IT werden aktuell mit dem CIO und dem Personalrat finalisiert. Die Ausschreibungen werden in Kürze vorgenommen, um anschließend in das Auswahlverfahren eintreten zu können. Eine zügige Besetzung der Stellen wird angestrebt.

  1. Raumplanung

Die zukünftige Organisationseinheit IT wird vollständig im Technischen Rathaus Sterkrade untergebracht.

  1. Technische Umsetzung

Nach Aussagen der Fachleute beider Häuser sind die technischen Herausforderungen der Neuorganisation des Aufgabenfeldes IT gelöst und keine weiteren Schwierigkeiten zu erwarten.

Die Nutzung der bestehenden Anlagen und Systeme ist durch die Regelungen des aktuellen Vertrages zum Beschaffungswesen vom 07./14.11.2013 sichergestellt (wie unter Punkt 5d beschrieben). Daher sind die betriebenen Fachverfahren von der Zusammenführung in keiner Weise betroffen und der Regelbetrieb kann über den 01.01.2020 hinaus sichergestellt werden.

Auch die Systeme, welche die IT-internen Prozesse abbilden, können zum 01.01.2020 übernommen werden. Hier sollen allerdings bereits erste Optimierungen der operativen Abläufe umgesetzt werden, welche durch die Zusammenlegung möglich werden. Hierfür ist ein Projekt aufgesetzt worden.

Die für die Administrierbarkeit der Systeme und Erreichbarkeit der Mitarbeiter benötigten Voraussetzungen (z.B. Nutzernamen, Logins, Mailadressen und Telefonnummern) werden in einem schrittweisen Verfahren von der OGM zur Stadt umgestellt. Dadurch werden die Verfügbarkeiten der Systeme, eine Erreichbarkeit der IT-Hotline sowie die Handlungsfähigkeit der IT-Experten abgesichert. Sowohl die IT-Hotline, als auch alle anderen IT-Mitarbeiter sind weiterhin unter ihren bestehenden Rufnummern und E-Mailadressen erreichbar.

  1. Vertragsaufhebung des bestehenden LV OGM-Stadt

Der aktuell zwischen der Stadt Oberhausen und der OGM bestehende IT-Leistungsvertrag läuft bis zum 31.12.2021; nach Ablauf der Vertragsdauer verlängert sich das Vertragsverhältnis jeweils fünf weitere Jahre, wenn er nicht zuvor von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 24 Monaten vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. Entsprechend bedarf es zur vorzeitigen Auflösung der Leistungsbeziehung einer einvernehmlichen Aufhebung zum 31.12.2019.

Etwaige Belastungen der OGM aus dieser einvernehmlichen Vertragsaufhebung müssen bei Eintritt einer mit der Stadt Oberhausen abzustimmenden Lösung zugeführt werden.

Zusätzlich hat die den Prozess begleitende Rechtsanwaltsgesellschaft PwC empfohlen, dass die Stadt im Zusammenhang mit allen angestrebten Restrukturierungen grundsätzlich die ihr zustehenden Kündigungsrechte zum 31.12.2021 zur Begrenzung etwaiger potenzieller Aufwendungen gegenüber der OGM fristgerecht bis zum 31.12.2019 ausüben sollte.

Bei der Aufhebung des Leistungsvertrages ist zu beachten, dass insbesondere das derzeitig praktizierte Abrechnungsmodell für die von der OGM angeschafften Anlagengüter, welche die Stadt nutzt, nicht mehr angewendet werden kann, da es neben den reinen Investitionskosten auch Pauschalen für die IT-Dienstleistungen der OGM beinhaltet. Da diese Dienstleistungen zukünftig durch die Stadt selbst wahrgenommen werden, sollen die reinen (investitionsbedingten) Anlagenkosten über den Vertrag zum Beschaffungswesen, Teil B Ziffer 2 in Verbindung mit Teil C § 2, nach dem Modell des Nutzungsentgeltes (AfA auf Restbuchwert + kalk. Verzinsung) abgerechnet werden. Dies wird ebenso wie die Themenkomplexe Gewährleistung und Warenannahme in einem Nachtrag zum bestehenden Beschaffungsvertrag geregelt. Die sich hieraus ergebenden Veränderungen sind bereits im Rahmen der Veränderungsnachweise zum Haushalt 2020 berücksichtigt worden.

  1. Mitgliedschaft im Dachverband Kommunaler IT Dienstleister (KDN)

Die OGM ist zum 01.01.2013 dem als Zweckverband organisierten Dachverband Kommunaler IT Dienstleister (KDN) beigetreten. Zurzeit gehören dem KDN 30 Städte, Landkreise, Landschaftsverbänden und IT-GmbHs an. Ziele des KDN sind

  • die in NRW regional geprägte IT-Dienstleistungslandschaft als Leistungsverbund weiterzuentwickeln,
  • die Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu fördern, um eine wirtschaftliche, sichere und zukunftsfähige IT-Versorgung der Kommunen im Land zu garantieren,
  • im Verbund der kommunalen IT-Dienstleister und auch mit dem Land gemeinsame digitale Dienste und Anwendungen bereitzustellen und die digitale Vernetzung der Kommunen auch über die eigenen Organisations- und Gebietsgrenzen hinweg landes- und bundesweit zu gewährleisten und
  • durch die Bündelung der Bedarfe gemeinsame IT-Beschaffungen zu organisieren und einen wirtschaftlichen Einkauf für seine Mitglieder sowie die Kommunen zu erreichen.

Die Vorteile des KDN liegen im internen Leistungsausgleich und der Konzentration auf spezielle Fachverfahren. So können u. a. durch gemeinsame Beschaffungen und Rahmenverträge aufwendige Ausschreibungen minimiert bzw. vermieden werden, da der KDN diese zentral für seine Mitglieder abwickelt. Des Weiteren bietet der KDN Supportleistungen für verschiedene Systeme, u. a. für SAP und verschiedene bei der Stadt Oberhausen eingesetzte Fachverfahren an. Durch die Konzentration sowie die weiteren Leistungen des KDN ergeben sich nach Erfahrungen der OGM große Synergieeffekte und somit geringere Kosten für die Stadt Oberhausen.

Nach seinem Selbstverständnis öffnet sich der KDN-Dachverband für kommunale IT-Dienstleister. Nachdem diese Funktion für die Stadt Oberhausen ab dem 01.01.2020 nicht mehr durch die OGM, sondern direkt durch einen städtischen Bereich wahrgenommen werden soll, ist zur Wahrung der weiteren Inanspruchnahmemöglichkeit des KDN-Leistungsportfolios die Mitgliedschaft auf die Stadt Oberhausen zu übertragen. Die KDN-Mitgliedschaft ist nur für eine Partei des Konzerns Stadt Oberhausen möglich.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Nach Abstimmung mit dem KDN ist zwar in § 20 der KDN-Satzung festgelegt, dass die Mitgliedschaft [der OGM] durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Verbandsvorsteher mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Wirtschaftsjahres gekündigt werden kann. Da die Stadt Oberhausen jedoch an Stelle der OGM treten soll, könnte ein lückenloser Übergang vorgenommen werden. Hierfür sind entsprechende Beschlüsse des Rates der Stadt Oberhausen sowohl zur Kündigung der Mitgliedschaft der OGM als auch zum Antrag auf Beitritt der Stadt in den KDN Dachverband notwendig.

Anders als bei Beteiligungen an Unternehmen in Unternehmensformen des Privatrechts ist der Beitritt zu einem Zweckverband nicht in der Gemeindeordnung, sondern im Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) spezialgesetzlich geregelt. § 4 (1) GkG NRW sieht ausdrücklich die Möglichkeit der Mitgliedschaft von Gemeinden und Gemeindeverbänden in einem Zweckverband vor; demnach kann die Stadt Oberhausen dem Zweckverband beitreten. Der KDN hat als Zweckverband die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 5 (1) GkG NRW). Die Vorschriften der Gemeindeordnung über das Anzeigeverfahren gem. § 115 GO finden keine Anwendung, da sie für die Beteiligung an Unternehmen in privater Rechtsform, Eigenbetriebe, Anstalten öffentlichen Rechts sowie Genossenschaften gelten.

Zu beachten ist, dass der Beitritt der Stadt Oberhausen der Zustimmung der Verbandsversammlung des KDN (§10 (2) h der KDN-Satzung) bedarf.

Über das Eingehen, Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Beteiligungen an anderen Unternehmen beschließt gemäß § 11 Abs. 2 lit. b) der OGM-Satzung die Gesellschafterversammlung nach vorheriger Beschlussfassung des Aufsichtsrates, welcher der Gesellschafterversammlung einen Vorschlag zu deren Beschlussfassung unterbreitet. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist dem Grunde nach der Veräußerung einer Beteiligung gleichzusetzen, so dass entsprechende Beschlussfassungen herbeizuführen sind.

Der Zweckverbandsbeitrag wird sich nach derzeitiger Einschätzung auf ca. 11.900,‑ € belaufen; darüber hinaus werden Leistungen für die Verbandsmitglieder gemäß § 5 der KDN-Satzung verrechnet. Diese Kosten sind bereits in der Kostenkalkulation der zukünftigen IT-Einheit enthalten und führen somit nicht zu einer Mehrbelastung des städtischen Haushalts.

Gremienbesetzung

Die Verbandsversammlung des KDN besteht aus je einem Vertreter der Verbandsmitglieder. Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände Verbandsmitglieder sind, werden die Vertreter durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung sind für den Fall der Verhinderung zwei Stellvertreter/innen zu wählen.

Der Verbandsausschuss wird gebildet aus den von den Oberbürgermeistern, Bürgermeistern, Landräten, Verbandsvorstehern, den Direktoren der Landschaftsverbände, dem Landesdirektor des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und den Aufsichtsräten benannten Bediensteten. Jedes Mitglied entsendet einen stimmberechtigten Vertreter und einen Stellvertreter/innen in den Verbandsausschuss.

Die jeweiligen Zuständigkeiten der Organe ergeben sich aus den §§ 10 und 12 der KDN-Satzung.

  1. Vertragsübergänge

Die Aufgabenübertragung des Teilbetriebes IT von OGM auf Stadt kann nicht auf Basis der Regelungen des Umwandlungsgesetzes vollzogen werden; daher ist auch keine partielle Gesamtrechtsnachfolge zu Grunde zu legen.

Entsprechend sind zur Übernahme der aktuellen, die IT betreffenden (Dienstleistungs-) Verträge (ca. 300 Stück) zwischen der OGM und Dritten (ca. 100 Vertragspartner) diese zur Information sowie mit der Bitte um Zustimmung des Eintritts der Stadt Oberhausen an Stelle der OGM in die bestehenden Vertragsverhältnisse anzuschreiben. Diese Anschreiben wurden durch OGM auf Basis der Grundsatzentscheidung vom 17.12.2018 im Oktober 2019 an die Vertragspartner versandt. Hierbei unberücksichtigt bleiben zunächst die Telekommunikationsverträge mit der Telekom, da diese eine separate Fallgruppe darstellen und einer individuellen Betrachtung bedürfen.

Weitere Ausnahmen stellen folgende Fallgruppen dar:

a)        Verträge, welche in einem Zusammenhang zu von der OGM bilanzierten und entsprechend dort verbleibenden Anlagegütern stehen (z. B. SAP-Lizenzen mit korrespondierenden Serviceverträgen) verbleiben bei der OGM. Die hieraus entstehenden, der Stadt zurechenbaren Kosten werden dieser von der OGM in Rechnung gestellt.

b)        Die Verträge mit dem KDN – Dachverband kommunaler IT-Dienstleister (KDN) gehen mit Übernahme der Mitgliedschaft durch die Stadt auf diese über; soweit zukünftig Leistungen oder Anlagengüter hierüber für die OGM beschafft werden, werden diese durch die Stadt der OGM in Rechnung gestellt.

  1. Abschluss eines Dienstleistungsvertrages

Die IT-Bedarfe der OGM sollen nach dem festgelegten Modell nunmehr durch die IT-Einheit der Stadt erbracht werden. Hierzu ist der Abschluss eines Dienstleistungsvertrages notwendig, welcher sich vom Leistungsumfang her an den heute von OGM in Richtung Stadt erbrachten Leistungen orientiert. Hierzu zählen die Leistungsbereiche

          Inbetriebnahme eines neuen PC-Arbeitsplatzes

          Support und Wartung eines PC-Arbeitsplatzes

          Inbetriebnahme eines Peripherie-Geräts

          Support und Wartung eines Peripherie-Geräts

          Installation einer optionalen Arbeitsplatz-Software

          Wartung einer optionalen Arbeitsplatz-Software

          Einrichtung eines neuen Mobiltelefonvertrages sowie Bereitstellung eines Mobiltelefons

          Betrieb, Wartung und Support eines Mobiltelefons / -vertrags

          Beratung zu IT-Themen

          Projektmanagement

          Betrieb der „Service-Hotline"

          Dokumentenaufbereitung

          Einscannen eines Dokuments in das Archivsystem

          Entwicklung/Bereitstellung eines neuen Fachverfahrens

          Weiterentwicklung eines bestehenden Fachverfahrens

          Betrieb, Wartung und Support eines Fachverfahrens

          Entwicklung/Bereitstellung einer neuen sonstigen Anwendung

          Weiterentwicklung einer bestehenden sonstigen Anwendung

          Betrieb, Wartung und Support einer sonstigen Anwendung

          File Services

          Rechenzentrum (USV, Klimaanlage, Datensicherungshardware, Ausfallschutz,…)

          Server inkl. Betriebssystem, Datenbank und Virtualisierungen

          IT-Sicherheitstechnik

          Aktive IP-Vermittlungstechnik

          Telefonanlagen und –endgeräte

          W-LAN Access Points

          Netzanbindung von Gebäuden

          Netzwerkdrucker.

Die erbrachten Leistungen werden der OGM im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art mittels Pauschalvergütung (174.000,‑ € netto jährlich) in Rechnung gestellt. Dies entspricht den in 2018 in der internen Leistungsverrechnung der OGM ausgewiesenen IT-Kosten der verbleibenden Abteilungen der OGM.

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Laufzeit  dieses Vertrages beginnt am 01.01.2020. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Ende eines Kalenderjahres.

Die anstehende Gründung eines Eigenbetriebes, die eine weitgehende Übertragung von Aufgaben der OGM auf den Eigenbetrieb zum Gegenstand hat, stellt eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage dar. Jede Vertragspartei ist dann berechtigt, eine Anpassung des Vertrages insbesondere hinsichtlich des Leistungsumfanges und  des Leistungsentgeltes zu verlangen.

  1. IT-bezogene Beschaffungen und Investitionen

Die Ratsvorlage vom 17.12.2018 sah unter Ziffer 5.3.4 vor, dass die zukünftigen IT-Beschaffungen zwar durch den neuen IT-Bereich vorbereitet, aber über den zentralen Einkauf des zu gründenden Eigenbetriebs abgewickelt werden sollten. Bedingt durch die verzögerte Gründung des Eigenbetriebs stehen dort die benötigten Einkaufskapazitäten nicht zur Verfügung, so dass hier ein Alternativvorgehen entwickelt werden muss.

Es ist nunmehr vorgesehen, dass alle IT-Beschaffungen im Namen und auf Rechnung der Stadt vollständig durch den städtischen IT-Bereich durchgeführt werden und dann auch zu entsprechenden Aktivierungen im städtischen Anlagevermögen führen.

Dies führt dazu, dass zukünftig für alle IT-bezogenen NeuIinvestitionen keine Nutzungsentgelte bzw. konsumtiven Entgelte nach bisherigem Preismodell zu entrichten sind, sondern diese im städtischen Investitionshaushalt abgebildet werden müssen. Für das HH-Jahr 2020 wurde daher einmalig bei der Finanzstelle 440001020300000 Strategisches IT-Management, Finanzposition 783100 Erwerb von beweglichen Sachanlagen > 410 EUR ein Haushaltsansatz für die Gesamtverwaltung in Höhe von 2,75 Mio. EUR gebildet. Im Rahmen der Haushaltsanmeldung 2021 ff. muss dann eine entsprechende verursachungsgerechte Neuverteilung bei den betreffenden Produktbereichen vorgenommen werden. Hierzu werden die Investitionen des neuen IT-Bereiches als Sonderprojekt (keine Anrechnung auf die Investitionslinie) ausgewiesen. Dabei gilt jedoch der Vorbehalt, dass eine Nettoneuverschuldung der Stadt vermieden werden muss; hierzu müssen die finanziellen Mittel im Gesamthaushalt ausreichend vorhanden sein, regelmäßig kontrolliert werden und der Bezirksregierung nachgewiesen werden. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen ggfs. Investitionen gekürzt oder komplett zurückgestellt werden. Diese Problematik besteht grundsätzlich schon ohne die investive, zusätzliche Belastung durch ein weiteres Sonderprojekt IT.

Die benötigten Einkaufskapazitäten (1 Stelle, ca. 80.000,‑ EUR) sollen ergänzend im IT-Bereich angesiedelt werden; zur Abdeckung der Personalbedarfe wird von der OGM ein weiterer Beschäftigter in die IT-Abteilung der Stadt übergeleitet.

Für den städtischen Bereich Finanzen ist ein Stellenbedarf von zusätzlich 1,75 Stellen angemeldet worden, um die buchhalterischen Aufgaben abdecken zu können. Hierbei wird mit Personalkosten in Höhe von ca. 120.000,‑ EUR (gem. KGST, Stellenwert: A 8 LBesG tg. EG 8 TVöD) gerechnet. Die Stellenwerte verstehen sich vorbehaltlich der Festlegung durch die paritätische Bewertungskommission.

Eine Kompensation des gesamten Personalmehrbedarfs erfolgt über die Reduzierung der ursprünglich im Haushalt vorgesehenen Nutzungsentgelte, die ab 2020 für Neubeschaffungen nicht mehr an die OGM GmbH gezahlt werden müssen. Insgesamt sind die entsprechenden Haushaltsauswirkungen in den Veränderungsnachweisen zum Haushaltsplanentwurf für das Haushaltsjahr 2020 bereits berücksichtigt.

Kurzfassung

Zur Realisierung des vom Rat der Stadt in seiner Sitzung am 17.12.2018 beschlossenen IT-Konzeptes sind zwischenzeitlich die tariflichen Rahmenbedingungen geschaffen worden; der Oberbürgermeister ist zum Abschluss des Überleitungstarifvertrages sowie zur Abgabe einer Gesamtzusage zu ermächtigen.

Zur praktischen Umsetzung sind darüber hinaus

  • der bestehende Leistungsvertrag OGM-Stadt zu kündigen,
  • ein Dienstleistungsvertrag zwischen Stadt und OGM für dern zukünftigen Bedarfe abzuschließen
  • sowie die Mitgliedschaft der OGM im KDN auf die Stadt Oberhausen zu übertragen.

Darüber hinaus ist aufgrund der zeitlichen Verzögerung der Betriebsaufnahme des Eigenbetriebes Gebäudemangement & Grün das IT-Beschaffungswesen neu zu konzeptionieren; hierzu ist die Einrichtung von insgesamt 2,75 zusätzlichen Stellen notwendig, deren Kosten durch Einsparungen im Bereich der anlagenbezogenen IT-Entgelte überkompensiert werden können.

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Anlagen

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