Beschlussvorlage - B/16/2282-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

1.Der Rat der Stadt beschließt nach eingehender Abwägung, die zum Entwurf des Lärmaktionsplans eingegangenen Stellungnahmen entsprechend der Tabellen in Anlage 6 und 7 des Lärmaktionsplans (Anlage 1 dieser Beschlussvorlage) zu berücksichtigen.

 

2.Der Rat der Stadt beschließt den Lärmaktionsplan der zweiten Stufe für die Stadt Oberhausen in der Fassung vom November 2016.

Dieser Beschluss erfolgt auf der gesetzlichen Grundlage des § 47 d in Verbindung mit § 47 e Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in der derzeit gültigen Fassung.

 

3.Die Verwaltung wird beauftragt, die Maßnahmen – soweit sie im Einflussbereich der Verwaltung liegen – im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten umzusetzen.

 

4.Der Rat der Stadt Oberhausen appelliert an die betreffenden externen Institutionen, insbesondere an die Deutsche Bahn AG, den Landesbetrieb Straßenbau NRW und die Bezirksregierung Düsseldorf, die in ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen dieses Lärmaktionsplans möglichst bald umzusetzen.

 

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Konsequenzen

Bezug

 

M/16/0119-01Ergebnisse der LärmkartierungUmweltausschuss04.09.2014

M/16/0952-01LAP 2 - SachstandsberichtUmweltausschuss18.06.2015

M/16/1637-01LAP 2 - Maßnahmen und

ÖffentlichkeitsbeteiligungUmweltausschuss02.06.2016

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ ]

 

    ja[ X ]

 

Die geschätzten Kosten für die kurzfristigen Maßnahmen in der Verantwortung der Stadt Oberhausen aus dem Lärmaktionsplan der zweiten Stufe belaufen sich auf insgesamt ca. 5.650.000 Euro. Da ein großer Teil der Maßnahmen durch Mittel des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes finanziert werden kann, verbleibt für die übrigen Maßnahmen nur noch ein geschätzter Betrag von 131.300 Euro, der in den nächsten fünf Jahren beim Bereich 5-6 Tiefbau bereitzustellen ist. Dezidierte Ausführungen zu den Kostenschätzungen sind im Begründungstext unter Punkt 3 enthalten.

 

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

1. Anlass, rechtlicher Hintergrund und Zielrichtung des Lärmaktionsplans

 

Die Lärmbelastung ist ein großes Umweltproblem. Dies gilt insbesondere in Städten und Ballungsräumen, wo die Belastungen durch die Vielzahl der Lärmquellen besonders hoch sind. Lärm verursacht Krankheiten und vermindert das Wohlbefinden von Menschen. Durch Lärm werden Wohngebiete unattraktiv und Immobilienpreise sinken. Es entstehen zusätzlich hohe Folgekosten. Um auf dieses Problem zu reagieren, hat die Europäische Union im Jahr 2002 die sogenannte Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) verabschiedet, die in den §§ 47 a - 47 f des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in deutsches Recht umgesetzt wurde. Mit diesen gesetzlichen Regelungen sollen schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm verhindert und vermindert, bzw. es soll ihrem Entstehen vorgebeugt werden. Als Lärmquellen werden im Rahmen der Umgebungslärmrichtlinie der Straßenverkehrslärm, der Schienenverkehrslärm, der Flugverkehrslärm und der Lärm von bestimmten Industrieanlagen (die der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung unterliegen) berücksichtigt.

 

Die Stadt Oberhausen ist nach § 47 d BImSchG verpflichtet Lärmaktionspläne aufzustellen. Im Jahr 2010 wurde der erste Lärmaktionsplan mit Maßnahmen zum Lärmschutz vom Rat der Stadt beschlossen. Die beschlossenen Maßnahmen wurden in den folgenden Jahren umgesetzt (vgl. M/15/2645-01). Nach der EU-Richtlinie ist der Lärmaktionsplan alle fünf Jahre zu überprüfen und fortzuschreiben. Daher wurde nun für die Stadt Oberhausen ein Lärmaktionsplan der zweiten Stufe aufgestellt.

 

Grundlage für den Lärmaktionsplan ist die Lärmkartierung (vgl. M/16/0119-01). Dabei werden die Lärmimmissionen der oben genannten Quellen berechnet. Nach der 34. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (34. BImSchV) über die Lärmkartierung sind – für jede Lärmquelle getrennt – die Lärmpegel ab 55 dB(A) für den 24-Stunden-Wert (LDEN) und ab 50 dB(A) für den Nachtwert (LNight) darzustellen.

 

Da beim Flugverkehr diese Werte auf dem Stadtgebiet von Oberhausen nicht erreicht werden und im Einwirkungsbereich der relevanten Industrieanlagen keine Bürgerinnen und Bürger wohnen, sind ausschließlich der Straßenverkehrslärm (Straßen mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von mehr als 4.000 Kfz/24h) und der Schienenverkehrslärm (alle Schienenstrecken des Bundes und die Straßenbahnstrecken 112) die relevanten Lärmquellen für eine Lärmaktionsplanung auf dem Oberhausener Stadtgebiet. Im Vergleich zur ersten Stufe sind in der zweiten Stufe nun deutlich mehr Straßen und alle Schienenstrecken zu berücksichtigen. Bei den folgenden Fortschreibungen wird die Grundlage dann gleich bleiben.

 

Durch Lärmaktionspläne sollen die Lärmprobleme und Lärmauswirkungen in den Gebieten, die sich bei der Kartierung als besonders belastet herausgestellt haben, geregelt werden. Es sollen potenziell gesundheitsgefährdende Lärmbelastungen vermieden, Belästigungen verringert und ein ungestörter Schlaf ermöglicht werden. Als Auslösewerte für eine Lärmaktionsplanung werden – wie auch schon im ersten Lärmaktionsplan Oberhausen – 65 dB(A) für den 24h-Mittelungspegel LDEN und 55 dB(A) für den Nacht-Mittelungspegel LNight festgelegt. Diese Werte wurden in Anlehnung an die Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung angesetzt, da bei deren Unterschreitung bei dauerhafter Exposition gesundheitliche Beeinträchtigungen der betroffenen Menschen weitgehend auszuschließen sind. Da in der EU-Richtlinie keine Grenzwerte festgesetzt werden, hatte das Landesumweltministerium im Jahr 2008 in einem Runderlass als Auslöseschwellen für die Lärmaktionsplanung Lärmpegel >70 dB(A) für den 24h-Pegel oder >60 dB(A) für den Nacht-Pegel empfohlen. Es bleibt aber im Ermessen der Gemeinde als zuständige Behörde, strengere als die genannten Kriterien zu verwenden, wovon die Stadt Oberhausen aus den genannten Gründen Gebrauch macht.

 

Die Gemeinde kann in dem Lärmaktionsplan Maßnahmen entwickeln und eine Priorisierung für die Umsetzung festlegen. Nach den Vorgaben des Anhangs V der EU-Richtlinie muss ein Lärmaktionsplan dazu unter anderem Angaben zu den bereits vorhandenen Maßnahmen, zu den Maßnahmen für die nächsten fünf Jahre und zu Maßnahmen nach den fünf Jahren (langfristige Strategie) enthalten. Es müssen zusätzlich Angaben zur Anzahl der durch die geplanten Maßnahmen entlasteten Bürgerinnen und Bürger gemacht werden und Gebiete benannt werden, die vor der Zunahme von Lärm geschützt werden sollen („Ruhige Gebiete“).

 

Ein wesentlicher Bestandteil bei der Aufstellung des Lärmaktionsplans ist die Beteiligung der Öffentlichkeit. Dabei sollen die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit erhalten, sich in den Prozess der Erarbeitung des Lärmaktionsplans mit seinen Maßnahmen einzubringen. Die Träger öffentlicher Belange sind ebenfalls zu beteiligen, da deren Aufgabenbereich durch den Lärmaktionsplan berührt sein kann.

 

Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt auf Grundlage des bestehenden Lärmschutzrechts und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Grenzwerte, die verpflichtend einzuhalten wären, enthält der Lärmaktionsplan nicht. Auch können durch die Aufstellung eines Lärmaktionsplans keine Rechtsansprüche zur Durchsetzung von Maßnahmen abgeleitet werden. In einigen Fällen ist die Gemeinde selbst nicht für die Umsetzung von Maßnahmen zuständig. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen an Autobahnen oder an den Schienenstrecken des Bundes. In solchen Fällen, in denen die Stadt Oberhausen nicht selber Baulastträger ist, sind die zuständigen Behörden rechtzeitig in die Planungen mit einzubeziehen.

 

 

2. Erarbeitung des Lärmaktionsplans der zweiten Stufe für die Stadt Oberhausen und Mitwirkung der Öffentlichkeit

 

Der Lärmaktionsplan der zweiten Stufe für die Stadt Oberhausen wurde durch das Ingenieurbüro LK Argus GmbH erarbeitet. Der Prozess wurde durch eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe begleitet. Die Arbeitsgruppe bestand aus den Bereichen Gesundheitswesen, Regional-, Stadt- und Quartiersplanung, Verkehrsplanung und Tiefbau, Recht und Umweltschutz.

 

Zunächst wurde auf Grundlage der Lärmkartierung ein Entwurf des Lärmaktionsplans erstellt. Die Träger öffentlicher Belange hatten in der Zeit vom 13. Juni 2016 bis zum 13.Juli 2016 die Gelegenheit Stellungnahmen zu diesem Entwurf abzugeben. Insgesamt sind 22 Stellungnahmen bei der Stadtverwaltung eingegangen, die durch das Ingenieurbüro ausgewertet und in den Entwurf eingearbeitet wurden. Im Anschluss konnten sich die Bürgerinnen und Bürger während der Offenlage im Zeitraum vom 25. August 2016 bis zum 22. September 2016 zu den vorgeschlagenen Maßnahmen äußern. Eine Beteiligung war per E-Mail oder Post, persönlich beim Bereich Umweltschutz oder im Rahmen der drei Infoveranstaltungen in den Bezirken möglich. Insgesamt haben sich ca. 100 Bürgerinnen und Bürger beteiligt und es wurden 39 Anregungen und Hinweise eingereicht. Die Eingaben und die dazu verfassten Stellungnahmen sind der Anlage 1 zu entnehmen. Zu allen Anregungen und Hinweisen wird jeweils aufgeführt, ob und wie sie in der endgültigen Fassung des Lärmaktionsplans berücksichtigt werden, bzw. aus welchen Gründen sie gegebenenfalls nicht aufgenommen werden konnten. Der Lärmaktionsplan wurde entsprechend erneut überarbeitet und steht nun in der Fassung vom Dezember 2016 auf der Internetseite der Stadt Oberhausen www.oberhausen.de/laermaktionsplan zur Ansicht und zum Download bereit. Die Fraktionen im Rat der Stadt und in den Bezirksvertretungen erhalten den Lärmaktionsplan zudem in digitaler Form als CD für die Beratungen in den Gremien.

 

Grundlage des Lärmaktionsplans ist die Analyse der Lärmbelastungssituation. Eine Bewertung der Lärmbelastungssituation erfolgt durch die Auswertung der Lärmkartierung im Hinblick auf die Betroffenenzahlen. Durch eine Verschneidung der betroffenen Einwohnerzahlen mit der Höhe der Lärmbelastung wird die einwohnerbezogene Lärmbetroffenheit ermittelt. Ergebnis ist eine Lärmkennziffer (LKZ) für die belasteten Straßenabschnitte. Die LKZ dient als Grundlage für die Definition von Maßnahmenbereichen und ihrer Priorisierung. Insgesamt wurden im zweiten Lärmaktionsplan durch den Gutachter 63 Straßenabschnitte (davon 10 Autobahnabschnitte) festgelegt, für die die Umsetzung von Maßnahmen vorgesehen ist. Davon befinden sich 4 Maßnahmenbereiche im Stadtteil Osterfeld, 28 in Alt-Oberhausen und 31 in Sterkrade. Es handelt sich insgesamt um acht Bereiche in der ersten Priorität, 22 Abschnitte in der zweiten Priorität und nochmal 33 in der dritten Priorität, die ihrer Dringlichkeit entsprechend nach und nach abgearbeitet werden sollen. Die Einordung in die Prioritätsstufen richtet sich nach der Höhe der LKZ. In Anlage 2 sind die Maßnahmenbereiche für den Straßen- und Straßenbahnverkehrslärm nach Prioritätsstufen dargestellt.

 

Im Lärmaktionsplan werden die bereits durchgeführten Maßnahmen und bestehenden Planungen beschrieben und Strategien zur Lärmminderung aufgezeigt. Daran knüpft die Entwicklung des Maßnahmenkonzeptes an kommunalen Straßen an. Auf Grundlage der Analyse der Emissionsfaktoren (Kfz-Verkehrsmenge, Schwerverkehrsanteil, Geschwindigkeiten) in den Maßnahmenbereichen der Lärmaktionsplanung werden kurzfristige und langfristige Maßnahmen entwickelt. Dazu werden vier Konzepte  beschrieben für die grundsätzlich lärmwirksamen Maßnahmen

 

-            Geschwindigkeitsreduzierungen,

-            Lkw-Nachtfahrverbote,

-            straßenräumliche Maßnahmen und

-            Fahrbahnsanierungen.

 

Geschwindigkeitsreduzierungen sind unter anderem an der Neumühler Straße, der Obermeidericher Straße und der Steinbrinkstraße vorgesehen, teilweise für den gesamten Tag oder auch nur für den Nachtbereich. Die Lkw-Nachtfahrverbote sind zunächst hinsichtlich der Auswirkungen und Realisierbarkeit zu prüfen und daher als Prüfaufträge formuliert, zum Beispiel an der Neumühler Straße, der Friedrichstraße und der Brandenburger Straße. Unter straßenräumlichen Maßnahmen ist unter anderem das Abrücken der Lärmquelle von den Hausfassaden zu verstehen, z. B. durch eine Veränderung der Aufteilung des Straßenraums. Solche Maßnahmen sind an der Teutoburger Straße und der Fernewaldstraße vorgesehen. Fahrbahnsanierungen mit lärmminderndem Asphalt sind unter anderem an der Hermann-Albertz-Straße, Buschhausener Straße und der Neumühler Straße festgesetzt. Am Beispiel der Neumühler Straße wird deutlich, dass in einigen Fällen mehrere Maßnahmen notwendig sind, um die hohen Lärmbelastungen zu senken. Nur über ein Maßnahmenbündel ist eine notwendige Entlastung zu erreichen.

 

Alle 63 Maßnahmenbereiche sind in der Anlage zum Lärmaktionsplan in Form von Steckbriefen ausführlich beschrieben. Teilweise sind die Maßnahmen als Prüfaufträge formuliert. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die konkreten Bedingungen vor Ort bzw. die Interessen von Anliegern angemessen berücksichtigt werden können. Beispielhaft seien hier die Prüfaufträge Lkw-Nachtfahrverbot genannt, bei denen z. B. die Situation der ansässigen Betriebe zu berücksichtigen ist, oder die Prüfaufträge zur Geschwindigkeitsreduzierung, bei denen die Machbarkeit der Koordination der betroffenen Lichtsignalanlagen geprüft werden muss. Nach positiver Prüfung können die Maßnahmen anschließend umgesetzt werden. Für die kurzfristigen Maßnahmen gilt ein Umsetzungszeitraum von fünf Jahren. In Anlage 3 sind die geplanten Maßnahmen für alle 63 Maßnahmenbereiche, die in der Karte in Anlage 2 dargestellt sind, tabellarisch aufgelistet.

 

In einem weiteren Kapitel werden die Maßnahmen an den Bundesautobahnen und an den Schienenstrecken des Bundes aufgeführt. Die Planung und Umsetzung der Maßnahmen liegt in diesen Fällen nicht in der Verantwortung der Stadt Oberhausen. Es handelt sich um vorgesehene Maßnahmen aus den Lärmsanierungsprogrammen des Landesbetriebs Straßen.NRW und der Deutschen Bahn AG und in den Fällen der sogenannten „Betuwe-Strecke“ und des Um-/Ausbaus des Autobahnkreuzes Oberhausen um Maßnahmen der Lärmvorsorge. Die Maßnahmen werden auf der Grundlage der nationalen und nicht der europäischen Gesetzgebung umgesetzt. Die Auslösewerte der Lärmaktionsplanung in Oberhausen finden bei diesen Planungen keine Berücksichtigung. Im Fall der Lärmvorsorge handelt es sich um deutlich niedrigere Grenzwerte. Bei der Lärmsanierung sind sie etwas höher.

 

Die entsprechenden Maßnahmen wurden nach Angaben des jeweiligen Baulastträgers in den Aktionsplan übernommen. Leider konnte in Bezug auf kurzfristige Geschwindigkeitsreduzierungen auf den Bundesautobahnen BAB 2 und BAB 3 bis zur Durchführung des Ausbaus „Kreuz Oberhausen“ kein Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Straßen.NRW und der Bezirksregierung Düsseldorf erzielt werden, sodass diese Maßnahme gestrichen werden musste. Eine Übersicht der Maßnahmenbereiche an den Schienenstrecken des Bundes findet sich in Anlage 4.

 

Ein weiterer Teil des Lärmaktionsplans ist die Festlegung von sogenannten „Ruhigen Gebieten“. Auf Grundlage einer Gesamtlärmbetrachtung und der Verschneidung mit geeigneten Flächen (Frei- und Grünflächen) wurden die ruhigen Gebiete festgelegt. Ziel nach der Umgebungslärmrichtlinie ist es im Sinne der Vorsorge, die festgelegten Gebiete gegen die Zunahme von Lärm zu schützen. Genaue Vorgaben über nicht zu überschreitende Lärmwerte oder Gebietsgrößen macht die EU-Richtlinie nicht. Auf der Grundlage von Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) wurden durch das Ingenieurbüro folgende Kategorien festgelegt:

 

-            Ruhige Gebiete mit einer sehr ruhigen Kernfläche (Mindestgröße 50 ha, Kernfläche mit einem LDEN < 50 dB(A))

 

-            Ruhige siedlungsnahe Erholungsflächen (Mindestgröße 3 ha, LDEN < 55 dB(A))

 

Die beiden Naturschutzgebiete „Hiesfelder Wald“ und „Im Fort“ werden der ersten Kategorie zugeordnet. Die beiden Gebiete stellen wichtige Erholungsräume im Stadtgebiet von Oberhausen dar. In der zweiten Kategorie sind zum Beispiel das Landschaftsschutzgebiet Klosterhardt oder der Revierpark Vonderort enthalten. Die Gebiete dieser Kategorie stellen wichtige innerstädtische Erholungsräume dar. Die entsprechenden Gebiete sind in Anlage 5 aufgelistet.

 

Ob darüber hinaus weitere siedlungsnahe Erholungsflächen und Parkanlagen, die höheren Lärmbelastungen ausgesetzt sind (LDEN ≥ 55 dB(A)), als „relativ ruhige Gebiete“ ausgewiesen werden, soll in den nächsten fünf Jahren geprüft werden (Prüfauftrag).

 

Einmal festgesetzt erfordern diese Bereiche von den zuständigen Planungsträgern eine Berücksichtigung und Abwägung der Belange ruhiger Gebiete in ihren Planungen. Dies kann ggf. den Ermessungsspielraum der Planungsträger einschränken. Ein Verbot der Lärmerhöhung oder andere zwingende Vorgaben sind damit jedoch nicht verbunden. Aufgrund der Funktion des Lärmaktionsplans als behördenverbindlicher Umweltschutzplan besteht keine direkte rechtliche Wirkung auf Dritte.

 

Der Lärmaktionsplan soll nach den gesetzlichen Vorgaben auch angeben, wie stark die Anzahl der vom Lärm Betroffenen durch die Maßnahmen abnehmen wird. Für eine solche Wirkungsanalyse  wurde die Reduzierung der Betroffenenzahlen nach Umsetzung des Maßnahmenkonzeptes  berechnet (siehe Anlage 6). In die Wirkungsberechnung fließen die kurzfristigen Maßnahmen ein, die direkte lärmmindernde Wirkung haben. Dazu zählen die Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit auf 30 km/h ganztags oder nachts, straßenräumliche Maßnahmen mit deutlicher Änderung der Straßenraumaufteilung, wie die Anlage von Radfahrstreifen, Fahrbahnsanierungen mit lärmminderndem Asphalt und aktive Lärmsanierungsmaßnahmen (Lärmschutzwände, lärmmindernder Asphalt) an den Autobahnen. Die Wirkungsanalyse wurde nur für die Maßnahmen an Straßen durchgeführt, da die Maßnahmen an den Schienenstrecken im Rahmen der Lärmvorsorge und der Lärmsanierung noch nicht bekannt sind.

 

Insgesamt werden in 30 der 63 Maßnahmenbereiche in den nächsten fünf Jahren kurzfristige Maßnahmen durchgeführt. In den übrigen Bereichen müssen zunächst die Prüfaufträge im Vorfeld einer Maßnahmenumsetzung abgearbeitet werden, oder die Maßnahmen sind Teil der langfristigen Strategie.

 

Im Rahmen der Lärmkartierung wurden insgesamt 15.300 Betroffene ermittelt, die an ihrem Wohnort ganztägig einem Fassadenpegel LDEN >65 dB(A) ausgesetzt sind, und nachts 20.900 Betroffene mit Fassadenpegeln von LNight > 55 dB(A). Nach der Umsetzung der Maßnahmen sind es noch 12.600 Betroffene beim LDEN bzw. 16.600 Betroffene beim LNight. Das entspricht einem Rückgang von 18 % bei den von ganztägig hohen Lärmpegeln betroffenen Menschen und 21 % bei den nachts von hohen Lärmbelastungen Betroffenen. Durch die kurzfristigen Maßnahmen des Lärmaktionsplans wird die Anzahl der Betroffenen über den Auslösewerten zwar sinken, es gibt jedoch weiterhin Bereiche, bei denen eine hohe Lärmbetroffenheit besteht. Dennoch kann auch in diesen Bereichen von einer höheren Entlastung ausgegangen werden, als es die Wirkungsberechnungen und die Betroffenenzahlen ausdrücken. Maßnahmen, die auf die Veränderung des Modal Splits zugunsten des ÖPNV und des Rad- und Fußgängerverkehrs hinwirken, die Verstetigung des Verkehrsflusses durch die Reduzierung von Geschwindigkeiten und die zur Prüfung empfohlenen und langfristigen Maßnahmen sind nicht berücksichtigt und führen zu weiteren Lärmreduzierungen. Die Wirkungsberechnungen des Lärmaktionsplans zeigen demnach die untere Grenze des Minderungspotenzials.

 

 

3. Kosten und Finanzierung

 

Der Lärmaktionsplan enthält nach den Anforderungen der EU-Umgebungslärmrichtlinie eine Kostenschätzung zu den bei der Durchführung der festgelegten Maßnahmen anfallenden Kosten. Es handelt sich hierbei nicht um eine detaillierte Berechnung der Kosten, sondern um einen groben Kostenrahmen.

 

Über das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz besteht bis Ende 2020 zeitgleich zur Aufstellung des Lärmaktionsplans eine Möglichkeit zur Förderung von Lärmschutzmaßnahmen an kommunalen Straßen. Der Bund bietet über die Länder den Kommunen eine 90%ige Förderung der Maßnahmen. Der Rat hat am 04.07.2016 beschlossen, 15% der für Oberhausen bereit stehenden Mittel bzw. 4,05 Mio EUR für Lärmbekämpfung an kommunalen Straßen zu verwenden und den 10%-igen Eigenanteil zu erbringen (B/16/1783-01). Da durch die Arbeiten an der Erstellung des Lärmaktionsplans ausführliche Analysen vorlagen, konnten zeitnah und fristgerecht entsprechende Straßenabschnitte zur Förderung benannt werden. Auf insgesamt 17 Straßenabschnitten wird der Einbau eines Lärm mindernden Splittmastixasphalts gefördert (siehe Anlage 7). Auf diesem Weg konnten die Kosten für die Umsetzung von Maßnahmen aus dem Lärmaktionsplan deutlich reduziert werden. Der Eigenanteil von 10 % wird nicht aus Mitteln des Lärmaktionsplans finanziert.

 

Die Kosten der übrigen Maßnahmen (z. B. Fahrbahnmarkierungen, Beschilderung von Geschwindigkeitsreduzierung oder Dialog-Displays für die Einhaltung von Tempolimits), soweit sie zum jetzigen Zeitpunkt abschätzbar sind, sind in Anlage 8 in tabellarischer Form aufgelistet und mit dem Bereich 5-6 (Tiefbau) abgestimmt. Insgesamt werden ca. 132.000 Euro für die nächsten fünf Jahre veranschlagt.

 

Bei der Auflistung handelt es sich nur um die kurzfristigen Maßnahmen, die in der Verantwortung der Stadt Oberhausen liegen und in den nächsten fünf Jahren umgesetzt werden müssen. Maßnahmen in der Baulast des Landesbetriebs Straßen NRW und der Deutschen Bahn AG sind nicht in der Kostenschätzung enthalten. Kosten, die durch eventuelle Vergaben der Prüfaufträge entstehen, sind ebenfalls nicht in der Schätzung enthalten, da weder Arbeitskapazitäten der Verwaltung noch Kosten für externe Vergaben zu diesem Zeitpunkt für die nächsten fünf Jahre abgeschätzt werden können.

 

Da es sich bei den Maßnahmen um Pflichtaufgaben der Kommune handelt und die Umsetzung, wie die Einhaltung der Fristen, von der EU kontrolliert wird, sieht die Verwaltung keine Hindernisse, die notwendigen Beträge für die Maßnahmen in den Haushalt einzustellen. Dabei ist aus Sicht der Verwaltung zu betonen, dass diese Mittel gesondert einzuplanen und nicht aus dem Straßenbauprogramm zu finanzieren sind, da sich die Prioritäten im Straßenbauprogramm in erster Linie an den Kriterien für die Verkehrssicherungspflicht zu orientieren haben. Mit der Haushaltsanmeldung 2018 wird ein entsprechender Haushaltsansatz zur Umsetzung der Maßnahmen des Lärmaktionsplans vom Bereich 5-6/Tiefbau angemeldet. Sollten bereits im Haushaltsjahr 2017 Aufwendungen benötigt werden, müssen diese überplanmäßig bereitgestellt werden.

 

Die Inhalte des Lärmaktionsplans Oberhausen werden in den Sitzungen des Umweltausschusses am 26.01.2017 und des Planungsausschusses am 07.02.2017 durch das Ingenieurbüro LK Argus vorgestellt und erläutert.

 

 

Kurzfassung

 

Der Lärmaktionsplan der zweiten Stufe für die Stadt Oberhausen ist nach Beteiligung und Mitwirkung der Öffentlichkeit fertig gestellt worden. Dabei schlägt die Verwaltung dem Rat der Stadt vor, in welcher Weise die eingegangenen Anregungen und Hinweise berücksichtigt werden sollen. Die unter Mitwirkung der Öffentlichkeit erarbeiteten Maßnahmen des Lärmaktionsplans sind im Anhang tabellarisch zusammen gestellt und sind Kernbestandteil der Beschlussvorlage für den Rat. Die Umsetzung erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Inhalte des Lärmaktionsplans werden in den Sitzungen des Umweltausschusses und des Planungsausschusses durch das Ingenieurbüro erläutert.

 

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Anlagen

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