Beschlussvorlage - B/16/1441-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt nach eingehender Abwägung,

 

a)             den Stellungnahmen zu VI.A.1, 2 und 9 stattzugeben;

 

b)             der Stellungnahme zu VI.A.3, 6, 7, 8, 10 und 11 sowie VI.B.1, 4, 6 und 7 zurückzuweisen;

 

c)             die Stellungnahmen zu VI.A.4, 5 und 12 sowie VI.B.2, 3 und 5 zur Kenntnis zu nehmen.

 

Gesetzliche Grundlage:§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I, S. 1722)

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt ferner:

 

a)             den Bebauungsplan Nr. 662 - Lilienthalstraße / Nürnberger Straße - in der Fassung vom 10.03.2014 als Satzung;

 

Gesetzliche Grundlage:§ 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I, S. 1722), und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV.NRW.2015, S. 496).

 

b)             die dem Bebauungsplan Nr. 662 beigefügte Begründung in der Fassung vom 10.03.2014 als Entscheidungsbegründung.

 

Gesetzliche Grundlage:§ 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I, S. 1722).

 

 

 

 

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Konsequenzen

Bezug

 

Einleitender Beschluss des Rates vom 28.03.2011 zur Satzung über den Bebauungsplan Nr. 662 - Lilienthalstraße/Nürnberger Straße - (Drucksache Nr. B/15/1179-01)

 

Beschluss des Rates vom 07.04.2014 zur Verkleinerung des Plangebietes und zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 662 (Drucksache-Nr. B/15/3380-01)

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ ]

 

    ja[ X ]

 

Der Stadt Oberhausen entstehen Herstellungskosten, da die Erschließung auf Kosten der Stadt Oberhausen bzw. der städtischen Gesellschaften erstellt wird.

 

Es handelt sich um Kosten, die erst bei Verwirklichung der Maßnahme konkret genannt werden können. Die Kosten sollen durch den Verkauf der Grundstücke gedeckt werden.

 

Für die Verkehrsfläche fallen Straßenunterhaltungskosten von ca. 8,20 € / lfd. Meter an.

 

 

b) SonstigeKeine

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Sachverhalt

Begründung

 

  1.             Lage des Plangebiets im Stadtbereich

 

Das Plangebiet befindet sich in der Gemarkung Osterfeld, Flur 24, nordöstlich der Lilienthalstraße zwischen Nürnberger Straße und Heinestraße und umfasst die Flurstücke Nr. 257, 278, 279, 281, 282, 537, 765 und 766 in Gänze sowie Teile der Flurstücke Nr. 363 und 684.

 

Es wird im Einzelnen wie folgt umgrenzt:

 

Nordwestliche Grenzen der Flurstücke Nr. 765 und 766, nordwestliche Grenze des Flurstücks Nr. 537, nordwestliche Grenze des Flurstücks Nr. 363; nach etwa 50 m abknickend auf die nordöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 537; dessen südöstliche Grenze, südöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 278 und nördliche Grenze des Flurstücks Nr. 437 bis zum östlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 765.

 

II.  Planungsanlass und -ziele

 

Mit dem Bebauungsplan Nr. 662 - Lilienthalstraße / Nürnberger Straße - sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, die Sportanlage an der Lilienthalstraße im Sinne einer Wohnbaulandentwicklung umzunutzen.

 

Für die Sportanlage Lilienthalstraße besteht kurz- bis mittelfristig Handlungsbedarf in Bezug auf eine Umnutzung der bestehenden Fläche. Die „Konzeption zur Neugestaltung der Sportplatzlandschaft in Oberhausen“ der Stadt Oberhausen hat die Sportanlage Lilienthalstraße als einen der Sportplätze identifiziert und gewertet, der aufgegeben werden sollte und daher für sportliche Zwecke nicht mehr genutzt wird.

 

Die damit verbundenen Einsparungen und die erwarteten Einnahmen aus der Vermarktung der Wohnbauflächen sollen verwendet werden, um den Beschluss des Rates zum Haushaltssicherungskonzept 2008 ff (Maßnahme 142 A Konzeption zur Neugestaltung der Sportplatzlandschaft in Oberhausen / Umsetzung der Konzeption vom 20.09.2010 (Drucksache Nr. B/15/0764-01)) umzusetzen und andere Sportanlagen, die im Rahmen der Sportplatzkonzeption ermittelt worden sind, zu ertüchtigen sowie die Nutzung dort zu intensivieren.

 

Nach den Ergebnissen der überarbeiteten Wohnungsmarktstudie aus dem Jahr 2012 besteht für den Sozialraum Osterfeld, in dem sich die Sportanlage befindet, weiterhin Bedarf an neuen Wohnbauflächen.

 

Die Fläche der Sportanlage an der Lilienthalstraße eignet sich dabei in besonderem Maße für die Entwicklung von Wohnbauland, da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt. Umgebend befindet sich bereits Wohnbebauung, die durch die Umnutzung der Sportanlage arrondiert werden kann. Des Weiteren ist die Fläche durch den bestehenden Sportplatz, die Schulsportanlage, das mittlerweile beseitigte Funktionsgebäude (Vereinsheim, Umkleidekabinen) sowie den Bereich der Tribünen bereits zu einem hohen Anteil versiegelt. Aus diesem Grund bietet sich an dieser Stelle die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 13a BauGB („Bebauungspläne der Innenentwicklung“) an.

 

Weiterhin zeigt sich die Fläche aufgrund ihrer guten Anbindung an die vorhandene Infrastruktur als besonders geeignet für die Entwicklung von Wohnbauland. Für die Versorgung mit Gütern des täglichen und langfristigen Bedarfs befindet sich das Nebenzentrum Osterfeld in fußläufiger Entfernung. Ebenso liegen die Gesamtschule Osterfeld, eine Grundschule und eine Kindertageseinrichtung in fußläufiger Entfernung zum Plangebiet.

 

Das städtebauliche Konzept sieht für die Fläche die Bebauung mit vornehmlich Einzelhäusern vor. Insgesamt sollen auf der Fläche maximal 31 Hauseinheiten realisiert werden. Im Norden und Nordosten soll das neue Wohngebiet in die bestehenden Grünzüge und Freiraumstrukturen eingebunden werden. Die Erschließung des Plangebiets wird als Ringerschließung, teilweise mit Einbahnverkehr an zwei Anknüpfungspunkten von der Lilienthalstraße aus erfolgen.

 

In dem seit 03.05.2010 rechtswirksamen Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr, der Oberhausen angehört, wird das Plangebiet als Grünfläche (bauleitplanerischer Teil des RFNP) dargestellt. Der regionalplanerische Teil des RFNP stellt das Plangebiet als Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich dar. Die Darstellungen des RFNP werden nach Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 662 auf der bauleitplanerischen Ebene im Wege der Berichtigung angepasst. Für die regionalplanerische Ebene ist diese kleinräumige Anpassung ohne Belang.

 

Das Stadtentwicklungskonzept der Stadt Oberhausen (STEK 2020) als informelles Planungsinstrument enthält an dieser Stelle die Darstellung Grünfläche. Das STEK 2020 ist somit ebenfalls im Rahmen künftiger Fortschreibungen anzupassen.

 

Mit dem Bebauungsplan Nr. 662 - Lilienthalstraße / Nürnberger Straße - werden folgende Hauptplanungsziele verfolgt:

 

 

-          Festsetzung Allgemeiner Wohngebiete,

-          Planungsrechtliche Sicherung der vorhandenen gewerblichen Nutzung,

-          Regelung der notwendigen Erschließung,

-          Regelung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen.

 

III.  Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 a BauGB

 

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dies ist möglich, wenn ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt wird. Angesichts der Lage des Sportplatzes und der Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 662 ist diese Voraussetzung gegeben.

 

Als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens werden auch Grenzwerte für die Festsetzung von Grundflächen im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO genannt. Demnach kann das beschleunigte Verfahren angewendet werden, wenn die festgesetzte zulässige Grundfläche unter 20.000 m² liegt. Liegt die festgesetzte zulässige Grundfläche zwischen 20.000 m² und 70.000 m² kann das beschleunigte Verfahren angewendet werden, wenn in einer Einzelfallprüfung nachgewiesen werden kann, dass von dem Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen werden. Im vorliegenden Fall beträgt die Größe des Plangebiets zwar ca. 23.000 m², die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO liegt jedoch deutlich unter 20.000 m².

 

Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die der Pflicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen oder Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in §1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) bestehen.

 

Die Zielsetzungen bzw. geplanten Festsetzungen im Bebauungsplan begründen keine UVP-pflichtigen Vorhaben. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung o.g. Schutzgüter. Das beschleunigte Verfahren ist somit anwendbar.

 

Im beschleunigten Verfahren wird u.a. von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen; § 4c BauGB (Überwachung der Umweltauswirkungen) ist nicht anzuwenden. Die Umweltbelange werden dennoch ermittelt und in der weiteren Planung berücksichtigt.

 

Die geordnete städtebauliche Entwicklung der Stadt Oberhausen wird durch die Aufstellung des Bebauungsplans nicht beeinträchtigt. Deshalb kann eine erforderliche Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) im Wege der Berichtigung zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.

 

IV.  Bisheriger Verfahrensablauf

 

In seiner Sitzung am 28.03.2011 hat der Rat der Stadt Oberhausen gemäß § 2 BauGB den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 662 -Lilienthalstraße / Nürnberger Straße- gefasst.

 

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt (s. o.).

 

Nach dem Aufstellungsbeschluss wurde festgestellt, dass eine Verkleinerung des Verfahrensgebietes in mehreren Bereichen sinnvoll ist. Diese Verkleinerung des Plangebiets wurde bereits in der frühzeitigen Beteiligung berücksichtigt und im Offenlageschluss vom 07.04.2014 durch den Rat der Stadt formell bestätigt. Mit der geänderten Abgrenzung des Plangebietes wurde die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes durchgeführt (s. Pkt. VI. B).

 

V.  Städtebauliches Konzept

Das städtebauliche Konzept sieht für die Fläche eine Bebauung mit ausschließlich Einzel- und Doppelhäusern vor. Insgesamt sollen auf der Fläche maximal 31 Hauseinheiten realisiert werden. Die Erschließung des Plangebiets wird durch eine Ringerschließung von der Lilienthalstraße aus erfolgen. Im Norden und Nordosten wird das neue Wohngebiet in die bestehenden Grünzüge und Freiraumstrukturen eingebunden. Fußwege verbinden hierzu das Plangebiet mit dem bestehenden Wegenetz und benachbarten Freiräumen.

 

Mit der Realisierung des städtebaulichen Konzeptes wird eine an das bauliche Umfeld angepasste Bebauungsstruktur vorgesehen. Es ist beabsichtigt, ausgehend von der Anbindung an die Lilienthalstraße in Höhe des jetzigen Zugangs zum Sportplatz, das Plangebiet durch eine Erschließung zunächst in nordöstlicher Richtung zu durchqueren. Die Planstraße wird anschließend nach Nordwesten geführt, um die nördlichen Grundstücke und Gebäude zu erschließen. Hiernach verläuft diese dann in südwestlicher Richtung u.a. entlang der ansässigen Schreinerei bis weiter zur Lilienthalstraße. Der Verlauf des östlichen Erschließungsabschnittes berücksichtigt den Verlauf des unterirdisch geführten und verrohrten Koppenburgs Mühlenbachs. Mit der Lage in der zukünftigen öffentlichen Straßenverkehrsfläche ist gewährleistet, dass Wartungs‑ und Reparaturarbeiten jederzeit durchgeführt werden können. Die Erschließung ist so dimensioniert, dass eine Befahrbarkeit in zwei Richtungen realisiert werden kann. Im Bereich der Schreinerei ist eine Einbahnstraßenregelung vorgesehen, da die örtliche Situation (verfügbare Breite des Straßenraums) keine ausreichende Breite für eine Verkehrsführung im Zwei-Richtungs-Verkehr zulässt. Von der Haupterschließung zweigen untergeordnete Wege ab, um die am Rande des Plangebietes liegenden Grundstücke zu erschließen. Des Weiteren verlaufen fußläufige Wegeverbindungen in nördlicher Richtung, um das Plangebiet in die angrenzende Grünfläche und die bestehenden Fußwegebeziehungen zur Nürnberger Straße einzubinden.

 

Entlang der Erschließungsstraße ist in den Randlagen eine Einzelhausbebauung vorgesehen. Im Inneren des Gebietes hingegen soll auch eine Doppelhausbebauung möglich sein. Die Ausrichtung der Gebäude orientiert sich unter Berücksichtigung des städtebaulichen Rahmens der Bebauung an der Lilienthalstraße und Nürnberger Straße an einer südorientierten Hauptfassade, die zur Energieoptimierung beiträgt.

 

Für das Plangebiet ist durchgängig eine maximal zweigeschossige Bebauung festgesetzt, die in Form einer Einzel- oder Doppelhausbebauung errichtet werden soll.

 

Mit einem ausgewogenen Verhältnis zwischen geplanten privaten Grundstücken und öffentlicher Erschließung entsteht eine optimale und ausgewogene Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Flächen. Mit der vorgesehenen Anordnung der Gebäude und Grundstücke werden überschaubare und gegliederte Räume entwickelt, die für das neue Wohngebiet angemessen sind.

 

VI.  Eingegangene Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungsverfahren

 

A.Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange

 

Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 und nach den „Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen vom 18.05.1987 hat der Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 662 – Lilienthalstraße / Nürnberger Straße –

 

-          in der Zeit vom 10.04.2013 - 24.04.2013 einschließlich öffentlich ausgelegen (Darlegung der Planung);

 

-          am 10.04.2013 hat die öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung) stattgefunden.

 

Gemäß § 4 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 09.04.2013 bei der Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt worden.

 

Während der Öffentlichkeitsarbeit sind folgende abwägungsrelevanten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Bürgerinnen und Bürger zum Bebauungsplan Nr. 662 eingegangen:

 

Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

 

1.Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung 6 Bergbau und Energie

Postfach

44025 Dortmund

 

2.Geologischer Dienst NRW

-Landesbetrieb-

Postfach 100763

47707 Krefeld

 

3.Handwerkskammer Düsseldorf

Georg-Schulhoff-Platz 1

Postfach 10 27 55

40018 Düsseldorf

 

4.Mingas-Power GmbH

Rüttenscheider Str. 1-3

45128 Essen

 

5.RWW

Rheinisch‑Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH

Am Schloss Broich 1-3

45479 Mülheim a. d. Ruhr

 

Private

 

6.Frau Barbara und Herr Fridolin Speer

Stefan-George-Str. 4

46117 Oberhausen

 

7.Herr Jürgen Meyer

Heinestr. 22a

46117 Oberhausen

 

8.Frau Stephanie und Herr Holger Heerink

Lilienthalstr. 22

46117 Oberhausen

 

9.Frau Gerda und Herr Thomas Steinhorst

Heinestr. 62

46117 Oberhausen

 

10.Herr Albert Karschti

Annabergstr. 39

46045 Oberhausen

 

11.Frau Waltraud und Herr Axel Tersteegen

Lilienthalstr. 24

46117 Oberhausen

 

12.Bürgerversammlung

Aula Gesamtschule Osterfeld

Heinestr. 22

46147 Oberhausen

 

Kopien der Eingaben und die Niederschrift über die öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung) sind dieser Beratungsvorlage als Anlage 2 bzw. 3 beigefügt.

 

B.Öffentliche Auslegung

 

Mit Schreiben vom 07.05.2014 sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erneut beteiligt worden.

 

In der Zeit vom 12.05.2014 – 13.06.2014 einschließlich hat der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 662 mit Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.

 

Während dieser Zeit sind folgende abwägungsrelevante Stellungnahmen eingegangen:

 

Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

 

1.Handwerkskammer Düsseldorf

Georg-Schulhoff-Platz 1

Postfach 10 27 55

40018 Düsseldorf

 

2.Mingas-Power GmbH

Rüttenscheider Str. 1-3

45128 Essen

 

3.RWW

Rheinisch‑Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH

Am Schloss Broich 1-3

45479 Mülheim a. d. Ruhr

 

4.Emschergenossenschaft

Kronprinzenstraße 24

45128 Essen

 

5Energieversorgung Oberhausen AG

Postfach 10 04 20

46004 Oberhausen

 

6.Industrie- und Handelskammer

Am Waldthausenpark 2

45127 Essen

 

Private

 

7.CARDOC-Autoklinik GmbH

Henestraße 55

46117 Oberhausen

 

Kopien aller abwägungsrelevanten Stellungnahmen sind der Beratungsvorlage als Anlage 4 beigefügt.

 

VII.Stellungnahmen der Verwaltung zu den Eingaben aus der frühzeitigen Beteiligung

 

Zu VI. A. 1.Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung 6 Bergbau und Energie

Postfach

44025 Dortmund

 

Schreiben vom 08.05.2013

Der o. a. Vorhabenbereich liegt über den auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Heide“ und „Alt-Vondern“. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Heide“ ist die RAG Aktiengesellschaft, Shamrockring 1 in 44623 Herne. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Alt-Vondern“ ist die Krupp Hoesch Stahl GmbH, ThyssenKrupp Allee 1 in 45143 Essen.

 

Ferner liegt das Plangebiet über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Julix“. Die Erlaubnis gewährt das Recht zur Aufsuchung von Kohlewasserstoffen (Grubengas). Inhaberin der Erlaubnis ist die A-TEC Anlagentechnik GmbH in Alpen.

 

Im Plangebiet hat umfangreicher Steinkohlebergbau in tiefen Bereichen stattgefunden.

 

Über mögliche zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Bereich des Plangebietes ist nichts bekannt. Hierzu und zu bergbaulichen Einwirkungen empfiehlt die Bezirksregierung Arnsberg die RAG und die Krupp Hoesch Stahl GmbH am Verfahren zu beteiligen, falls nicht bereits geschehen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Krupp Hoesch Stahl GmbH, die RAG Aktiengesellschaft und die A-TEC Anlagentechnik GmbH sind im Rahmen der Behördenbeteiligung mit Schreiben vom 09.04.2013 von der Planungsverwaltung kontaktiert worden. Bedenken wurden bezogen auf die Bergwerks- und Bewilligungsfelder von den Gesellschaften nicht erhoben. Es wurde jedoch bezüglich des ehemaligen Bergbaus vorsorglich in den Bebauungsplan eine Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB aufgenommen.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.

 

Zu VI. A. 2.Geologischer Dienst NRW

-Landesbetrieb-

Postfach 100763

47707 Krefeld

 

Schreiben vom 17.04.2013

Bei der Baugrunduntersuchung ist folgendes zu berücksichtigen:

 

Den Baugrund bilden fluviatile Ablagerungen des jetzt dort verrohrten Koppenburgs Mühlenbaches. Aufgrund möglicher Wechsellagerungen druckempfindlicher Substrate kann der Baugrund setzungsgefährdet sein. Weiterhin ist zu überprüfen, inwieweit mit Wassereinfluss gerechnet werden kann, insbesondere im östlichen Bereich der Planfläche.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Im Verfahren ist frühzeitig eine Baugrunduntersuchung (B-Plan 662 „ Lilienthalstraße“, Oberhausen – Ergebnisse einer verwertungs- und baugrundtechnischen Bodenuntersuchung-, Geokom, Dinslaken Januar 2014) zur Ermittlung der Standfestigkeit der Gebäude durchgeführt worden. Im Ergebnis stehen im Plangebiet im Bereich des Sportplatzes überwiegend quartäre Lockersedimente aus Sanden und Sand-Kies-Gemischen an. Im nördlichen, höher gelegenen Teil zur Bahn sind oberflächennah Auffüllungen anzutreffen. Je nach Lagerungsdichte des Auffüllmaterials auf den betreffenden Baugrundstück kann in der Anschüttung nach Einzelfallprüfung ggf. gegründet werden. Größtenteils oberflächennah, ansonsten unterhalb der Auffüllungen (max. 2,5 m unter Ausgangsgelände), stellen die Sande bzw. Sand-Kies-Gemische mit mindestens mitteldichter Lagerung i.d.R. einen ausreichend tragfähigen Untergrund zur Gründung von Wohnhäusern dar.

 

Zu beachten sind die im Bereich des Sport- und ehemaligen Tennisplatzes geringen Flurabstände von 0-1,1 m, die eine Unterkellerung erschweren (druckwasserdichte Keller, DIN 18195 T6). Im nördlich ansteigenden Gelände liegen die Flurabstände vermutlich zwischen 2-3 m, so dass auch hier eine druckwasserfeste Unterkellerung, oder ein Verzicht auf eine Unterkellerung, empfohlen wird.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.

 

Zu VI. A. 3.Handwerkskammer Düsseldorf

Georg-Schulhoff-Platz 1

Postfach 10 27 55

40018 Düsseldorf

 

Schreiben vom 30.04.2013

Die Handwerkskammer Düsseldorf bezieht zum derzeitigen Planungsstand insoweit Stellung, als sie die Ausweisung von Allgemeinem Wohngebiet in direkter Nachbarschaft von gewerblichen Emittenten bedauert.

 

Ihres Erachtens sei als Voraussetzung für die Ausweisung von Allgemeinem Wohngebiet der gutachterliche Nachweis zu erbringen, dass die im Plangebiet selbst und im direkten Umfeld ansässigen Gewerbebetriebe die Richtwerte der TA Lärm für WA von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts einhalten können. Keinesfalls dürften diese Betriebe durch das Heranrücken von sensiblen Nutzungen in ihrer derzeitigen und perspektivischen gewerblichen Tätigkeit eingeschränkt werden. Durch die Planung würden neue Immissionsorte geschaffen, mit denen ein nennenswertes unternehmerisches Risiko für die Betriebe entstehen könnte, sofern die neuen Eigentümer der Wohneinheiten berechtigte Ansprüche aufgrund von Geruchs- oder Schallimmissionen geltend machen könnten.

 

Daneben weist die Handwerkskammer auf den Abstandserlass NRW hin, demgemäß Tischlereien der Abstandsklasse VII zuzuordnen seien mit einem erforderlichen Schutzabstand von 100 Metern zu sensiblen Nutzungen. Tischlereien seien daher – ohne gutachterlichen Nachweis – als nicht mischgebietsverträglich einzustufen. Inwiefern die Festsetzung von Mischgebiet zur Bestandssicherung der an der Lilienthalstraße ansässigen Tischlerei dienen soll, sei daher aus Sicht der Handwerkskammer nicht nachvollziehbar.

 

Daneben bestehen nach Ansicht der Handwerkskammer Zweifel, ob die Ausweisung eines Mischgebiets für einen einzigen Gewerbebetrieb als rechtssicher einzustufen sei. Ein Mischgebiet könne nach dem Verständnis der Handwerkskammer nur dann vorliegen, wenn eine sowohl quantitativ als auch qualitativ zu verstehende Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe vorliege (vgl. hierzu BVerwG-Urteil vom 04.05.1988, AZ 4 C 34.86).

 

Angaben zum erforderlichen und notwendigen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung trägt die Handwerkskammer nicht vor.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Unter anderem ist zur Untersuchung der Verträglichkeit einer heranrückenden Wohnbebauung an den Tischlereibetrieb ein Schallgutachten erarbeitet worden. Das Gutachten kommt hierbei zu folgendem Ergebnis:

 

Die Ergebnisse für den Gewerbelärm zeigen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 und somit auch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete (WA) tagsüber in den westlichen Baufenstern in Teilen überschritten werden. Nachts treten keine Überschreitungen auf. Die Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte werden vorrangig durch den Betrieb der Schreinerei Welzel im Plangebiet verursacht. Die weiteren benachbarten Betriebe (Cardoc Autoklinik GmbH, Holz- und Baustoffhandel Osmann GmbH und Kfz-Werkstatt Auto-AWO) können aus lärmtechnischer Sicht vernachlässigt werden.

 

Zum Umgang mit den Immissionen der Schreinerei sind entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen, die für die betroffenen Baufenster passive schallschützende Maßnahmen wie Grundrissanordnungen bzw. keine zur Lärmquelle gerichteten zu öffnenden Wohnraumfenster vorsehen.

Ausnahmen von diesen Festsetzungen können in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden zugelassen werden, soweit durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen als die oben aufgeführten ausreichen.

 

Für die Schreinerei sind vom Lärmgutachter Maßnahmen an dem Gebäude vorgeschlagen worden, die geeignet sind, den Konfliktbereich in dem geplanten angrenzenden Wohngebiet zu verkleinern. Diese Maßnahmen beziehen sich zum einen auf das Schließen von Lüftungsöffnungen an der Nordfassade des Betriebsgebäudes und zum anderen auf die Durchführung geräuschrelevanter Betriebsabläufe innerhalb der Schreinerei mit geschlossenem Tor. Intensive Verhandlungen und Abstimmungen zwischen dem Eigentümer und den städtischen Fachbehörden zur Durchführung von Maßnahmen zur Verringerung des Konflikts sind jedoch allesamt ergebnislos geblieben. Zur Regelung des Konfliktes sind daher nur die oben genannten passiven Schallschutzmaßnahmen denkbar und im Bebauungsplan festgesetzt.

 

Innerhalb des festgesetzten Mischgebietes besteht neben dem Gewerbebetrieb der Schreinerei an der Lilienthalstraße ein Wohnhaus. Eine Durchmischung von Wohnen und Arbeiten ist somit gewährleistet.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.

 

Zu VI. A. 4.Mingas-Power GmbH

Rüttenscheider Str. 1-3

45128 Essen

 

Schreiben vom 08.04.2013

 

Mingas-Power GmbH ist Gewinnungsberechtigte des Bewilligungsfeldes „Julix“, über dem sich die Fläche des Bebauungsplans Nr. 662 –Lilienthalstraße/Nürnberger Straße- der Stadt Oberhausen erstreckt.

 

Gegen das Planverfahren bestehen seitens Mingas-Power GmbH keine Einwände. Die Gewinnung des gasförmigen Bodenschatzes aus diesem Bewilligungsfeld hat keine erkennbaren Auswirkungen auf die Tagesoberfläche. Insofern ergibt sich aus ihrer bergbaulichen Tätigkeit keine Notwendigkeit zu baulichen Anpassungen oder Sicherungsmaßnahmen auf der Planfläche. Auch werden keine aktuellen Planungen der Mingas-Power GmbH betroffen.

 

Zu evtl. bestehenden oder zukünftigen Einwirkungen auf die Planflächen durch bergbauliche Tätigkeiten Dritter kann durch Mingas-Power GmbH keine Aussage gemacht werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

 

Zu VI. A. 5.RWW

Rheinisch‑Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH

Am Schloss Broich 1-3

45479 Mülheim a. d. Ruhr

 

Schreiben vom 06.05.2013

 

Ein Planausschnitt mit den eingetragenen Linienführungen der vorhandenen Versorgungsleitungen der RWW wurde der Stellungnahme beigefügt. Die Lage und Tiefe der in den Planunterlagen eingetragenen Wasserrohrleitungen und Kabel kann von der tatsächlichen Lage und Tiefe abweichen.

 

Hausanschlussleitungen gehören den Anschlussnehmern der RWW. Hierfür besitzen die RWW keine Planunterlagen. Bei dem Service-Point Oberhausen, Telefon 0208 690190, kann nach Terminvereinbarung die Lage der Leitungen in der Örtlichkeit anzeigt werden. RWW haftet nicht für unrichtige Planunterlagen.

 

Wichtig ist bei Baumaßnahmen die Schutzanweisung für erdverlegte Anlagen der RWW Rheinisch Westfälische Wasserwerksgesellschaft, die bei Arbeiten im Bereich der Anlagen der RWW unbedingt zu beachten ist. Diese Anweisung liegt vor. Bei Bedarf können weitere Exemplare zur Verfügung gestellt werden.

 

Für neu entstehende Gebäude ist gegebenenfalls eine Erweiterung des bestehenden Versorgungsnetzes erforderlich. Diese Erweiterung erfolgt bedarfsorientiert nach Einreichung von Anträgen auf Wasserversorgung. Im Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan wird auf Bodenverunreinigungen bzw. Altlasten hingewiesen. Die RWW geht davon aus, dass ihr zur Verlegung von Trinkwasserleitungen altlastenfreie Flächen zur Verfügung stehen. Sollten dennoch Altlasten vorgefunden werden, sind diese von der Stadt bzw. dem Grundstückseigentümer für RWW kosten- und haftungsfrei zu beseitigen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Für eine optimierte Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Plangebietsfläche ist die Verlegung einer Zuwegung mit der hierunter liegenden Versorgungsleitung auf einer Länge von ca. 50 Meter notwendig. Die Leitung dient der Versorgung des nordöstlich an das Plangebiet angrenzenden Wohngrundstücks (Heinestr. 62).

 

Im Zuge der Umsetzung der Maßnahme ist daher die Verlegung der Zuwegung einschließlich der darunter befindlichen Versorgungsleitung unter frühzeitiger Beteiligung der RWW notwendig.

 

Die genannten Schutzanweisungen für erdverlegte Anlagen werden zur Kenntnis genommen.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

 

Zu VI. A. 6. Frau Barbara und Herr Fridolin Speer

Stefan-George-Str. 4

46117 Oberhausen

 

Schreiben vom 22.04.2013

 

Die Anwohner und die Hauseigentümer der Lilienthalstraße 26 fühlen sich benachteiligt, da die neue Erschließung nur über die Lilienthalstraße aus geplant ist. Dieser Nachteil wird insoweit geduldet, da eine Erschließung des neuen Bebauungsplangebietes erfolgen muss.

 

Allerdings befürchten die Eigentümer des Grundstückes Lilienthalstraße 26, dass sie in naher oder ferner Zukunft einmal Erschließungsbeiträge zahlen müssen, wenn die neuen erschließenden Straßen an das bestehende Grundstück angrenzen. Die Stadt Oberhausen sicherte den Eigentümern im Rahmen der durchgeführten Bürgerversammlung eine Absichtserklärung zu, die anfallenden Erschließungskosten nur auf die neuen Eigentümer umlegen zu wollen.

 

Die Eigentümer bitten nun, ihnen diese Absichtserklärung schriftlich zu geben und detailliert zu begründen, wie die Stadt Oberhausen diese Absicht in die Tat umsetzen will. Dabei soll angegeben werden:

 

-          nach welchen Vorschriften die Eigentümer grundsätzlich zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden könnten,

-          welche rechtlichen Möglichkeiten die neuen Eigentümer der noch zu erschließenden Grundstücke auf dem Sportplatzgelände oder Dritte hätten, die Stadt Oberhausen zu zwingen, die Eigentümer der an der Lilienthalstraße gelegenen betroffenen Grundstücke an den Erschließungskosten zu beteiligen und wie die Stadt Oberhausen dagegen vorgehen würde,

-          mit welchen weiteren Maßnahmen die Stadt Oberhausen beabsichtigt, ihre Absicht, die Eigentümer nicht an den Kosten zu beteiligen, in die Tat umsetzen will.

 

Auch eine Aussage über die Höhe der von den Eigentümern möglicherweise zu tragenden Erschließungsbeiträge ist zu machen. Sollte ein formeller „Antrag auf Ausstellung einer Anliegerbescheinigung" benötigen werden, soll dies den Eigentümern mitgeteilt werden. Diese sind gern bereit, die damit verbundenen Verwaltungsgebühren von 27 EUR zu zahlen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Im Zuge der Erarbeitung und Abstimmung des städtebaulichen Konzeptes ist eine Erschließung des Plangebietes über Anbindungen an die Lilienthalstraße und die Nürnberger Straße geprüft worden. Der einzige Anknüpfungspunkt für eine Anbindung an die Nürnberger Straße ist in nord-östlicher Richtung über das Plangebiet hinaus zwischen Haus Nr. 53 und 55 möglich.

 

Diese Variante ist jedoch nicht weiter verfolgt worden, da zum einen der nordöstlich an das Plangebiet anschließende erhaltenswerte Park durchschnitten worden wäre. Zum anderen könnten im Verhältnis zum Erschließungsaufwand durch eine solche Planstraße nur wenige neue Wohngrundstücke realisiert werden, da bereits in einem im Jahr 2011 durchgeführten Workshop zugesichert wurde, bei einer Überplanung des Parks Ersatz durch eine neue qualitativ und quantitativ ähnliche Grünfläche zu schaffen. Daher rechnet sich diese Erschließungsvariante auch von den entstehenden Kosten her nicht.

 

In Abwägung aller Belange wurde abschließend die vorliegende Ringerschließungsvariante favorisiert und zur Grundlage einer städtebaulichen Planung und Bebauungsplanung gemacht.

 

Im Bereich der geplanten Zufahrtsfläche an der Lilienthalstraße ist bereits zwischen den Grundstücken Lilienthalstraße 26 und 28 eine Wegführung vorhanden, die unter anderem der Erreichbarkeit des Grundstückes Heinestraße 62 dient. Demnach bietet sich dieser Weg für den Ausbau zur Erschließung des Plangebietes an. Zudem stehen die hierfür notwendigen Grundstücksflächen zur Verfügung. Allerdings ist die zur Verfügung stehende Fläche relativ schmal (ca. 4 Meter) und lässt nur eine Einbahnstraßenregelung als Ausfahrt aus dem Plangebiet zu, während die weiter südlich gelegene Anbindung im Zweirichtungsverkehr ausgebildet wird.

 

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind das Baugesetzbuch (§§ 127 bis 135 BauGB) und die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Oberhausen.

 

Zum jetzigen Zeitpunkt ist vorgesehen, dass die Stadt Oberhausen, Bereich 0-7 Strategisches Immobilienmanagement bzw. die mit der Vermarktung beauftragte Oberhausener Gebäudemanagement GmbH (OGM), die dafür notwendigen Arbeiten zur Baureifmachung einschließlich aller Erschließungsmaßnahmen außerhalb des üblichen Kanal- und Straßenbauprogramms abwickelt.

 

Mit dem Verkauf der Baugrundstücke an die jeweiligen Grundstücksinteressenten und Zahlung des Kaufpreises durch die zukünftigen Eigentümer sind die Kosten der Zufahrtsstraßen an der Lilienthalstraße abgegolten. Erschließungsbeiträge für die Anlieger an der Lilienthalstraße entstehen demnach nicht. Auch bestehen für die zukünftigen Eigentümer im Plangebiet keine Möglichkeiten, die Stadt Oberhausen zu zwingen, die Eigentümer der an der Lilienthalstraße gelegenen betroffenen Grundstücke an den Erschließungskosten zu beteiligen.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.

 

Zu VI. A. 7.Herr Jürgen Meyer

Heinestr. 22a

46117 Oberhausen

 

Schreiben vom 01.05.2012

 

Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Heinestraße und Lilienthalstraße an den Wochentagen tagsüber durch die Gesamtschule, Sporthalle, Autowerkstätten und Holzgroßhandlung schon erheblich überlastet. Diese Straßen werden darüber hinaus seit einiger Zeit als Abkürzung von Privatfahrzeugen und Lieferwagen missbraucht. Dieses führt zu hohem Straßenverkehrslärm. Des Weiteren wird die Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h nicht beachtet. Vielmehr sind Geschwindigkeiten bis zu 70 km/h zu beobachten.

 

Der tagsüber zulässige Lärmpegel auf diesen Straßen beträgt laut staatlichem Umweltamt 57 dB (Schule und Altersheim) oder Mischgebiet 60 dB, der seit Jahren überschritten wird. Eine zusätzliche Wohnsiedlung mit Zu- und Abfahrt über die Heinestraße / Lilienthalstraße würde die Situation noch weiter verschärfen. Dies wird nicht geduldet.

 

Es wird nicht nur eine Rücknahme des Bebauungsplanes erwartet, sondern auch eine Verbesserung der jetzigen Verkehrssituation (Verkehrsberuhigung auf 57 dB) mit den nötigen Kontrollen. Die gesetzlichen Regelungen hierfür sind eindeutig und gerichtlich durchsetzbar.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der direkte Anschluss des Plangebietes an die Lilienthalstraße stellt unter Betrachtung aller verkehrlichen und umweltrelevanten Belange die funktional und städtebaulich verträglichste Lösung dar und ist nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen für die angrenzenden Grundstücke verbunden.

 

Die Lilienthalstraße selber erfüllt Erschließungsfunktionen für die anliegenden Grundstücke und Einrichtungen und stellt als Sammelstraße im städtischen Straßennetz auch die Anbindung an das örtliche Hauptverkehrsstraßennetz sicher. Mit einem Ausbaustandard von 6,00 m Fahrbahnbreite und beidseitigen Gehwegen ist die Lilienthalstraße geeignet, die bestehenden und zusätzlichen Verkehre aus dem Plangebiet gemäß der einschlägigen Normen (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, RASt 06) verträglich und leistungsgerecht zu bewältigen. Die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer wird im Bereich der Anbindung des Plangebietes durch die bereits bestehende verkehrsordnungsrechtliche Regelung für eine Tempo-30-Zone unterstützt. Auch ist der Ausbau der weiterführenden Straßen und Knotenpunkte gut geeignet und leistungsfähig genug, die bestehenden und die zusätzlichen Verkehre der geplanten ca. 30 Hauseinheiten im Plangebiet aufzunehmen.

 

Alternative Anbindungen zum Anschluss wurden im Verfahren geprüft. Hierzu gehörten u. a. eine durchgehende Anbindung an die Nürnberger Straße sowie unterschiedliche Anknüpfungspunkte an die Lilienthalstraße (s. Stellungnahme Nr. VI A 6).

 

In Abwägung aller Belange wurde abschließend die alleinige Anbindung an die Lilienthalstraße als verträglich beurteilt und als Grundlage der städtebaulichen Planung und Bebauungsplanung favorisiert.

 

Hinsichtlich der Lärmproblematik dient der Einschätzung der bestehenden Situation die DIN 18005 Schallschutz im Städtebau.

 

Zur Ermittlung der Lärmbelastung ist im Vorfeld ein Lärmgutachten (Schalltechnisches Gutachten über die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus öffentlichem Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbe‑ und Sportanlagen innerhalb des Bebauungsplans Nr. 662 „Lilienthalstraße / Nürnberger Straße“ der Stadt Oberhausen, TAC-Technische Akustik, Korschenbroich, 18.02.2014) erstellt worden, welches den Verkehrslärm ermittelt und die Auswirkungen auf die bestehende und geplante Wohnnutzung beurteilt hat. Das Gutachten kommt hierbei zu folgendem Ergebnis:

 

Die Berechnung der Geräuschimmission erfolgte unter anderem für den öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr inkl. des Rangierbahnhofs.

 

Die Ergebnisse zeigen, dass durch den öffentlichen Straßen- und Schienenverkehrslärm tagsüber bis auf einen kleinen Eckbereich im südwestlichsten Baufenster für alle Plangebäude die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 55 dB(A) eingehalten werden. Geringfügige Überschreitungen treten nur an den Bestandsgebäuden an der Lilienthalstraße auf.

 

Nachts werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 45 dB(A) in weiten Teilen des Plangebietes überschritten, was jedoch hauptsächlich aufgrund des Schienenverkehrs hervorgerufen wird.

 

Aufgrund dessen sind Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrsgeräuschen erforderlich und werden durch die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt. Die passiven Schallschutzmaßnahmen werden anhand der Lärmpegelbereiche und den Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) ausgelegt. Für die bestehende Bebauung entlang der Lilienthalstraße ergibt sich hierbei für alle Geschosse der Lärmpegelbereich III für die Fassaden in Richtung Straße mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß erf. R’w,res für eine Wohnnutzung von 35 dB. Für alle Baufenster mit geplanten Gebäuden gilt der Lärmpegelbereich II. Der notwendige Schallschutz für den Lärmpegelbereich II (erf. R’w,res = 30 dB) wird in der Regel aufgrund der Anforderung der Energieeinsparverordnung EnEV 2009 für Fassaden (massive und transparente Flächen) durchweg erreicht. In diesen Lärmpegelbereichen (LPB) sind deshalb keine besonderen baulichen Schallschutzmaßnahmen mehr erforderlich.

 

Für die Außenwohnbereiche, wie Terrassen, Loggien oder Balkone, ergibt sich durchweg eine Einhaltung des Orientierungswertes für ein Allgemeines Wohngebiet nach DIN 18005-1 von 55 dB(A).

 

Grundsätzlich handelt es sich bei der Planung um ein relativ kleines Wohngebiet mit ca. 30 Wohneinheiten. Demzufolge ist mit wenigen Pkw-Fahrten am Tag und pro Wohneinheit zu rechnen. Entsprechend ist die zusätzliche Belastung der angrenzenden Lilienthalstraße durch das Vorhaben sehr gering. Darüber hinaus wird der Verkehr auf zwei Ausfahrten verteilt, was den Anteil des Gesamtverkehrsaufkommens und damit die Belastung für die direkt anliegenden Grundstückseigentümer nochmals reduziert. Insgesamt werden durch das Plangebiet lediglich 133 Fahrten pro Tag erzeugt. In der Spitzenstunde ist damit mit etwa 20 zusätzlichen Verkehrsbewegungen auf der Lilienthalstraße zu rechnen, die durch das neue Wohngebiet ausgelöst werden. Eine maßgebliche Verschlechterung der Verkehrssituation auf der Lilienthalstraße ist damit nicht verbunden.

 

Die weiteren Aussagen bezgl. Abkürzungsfahrten und erhöhten Geschwindigkeiten im Bereich der Lilienthalstraße können in dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren nicht berücksichtigt werden und wurden zwecks Klärung an den zuständigen Bereich der Stadt Oberhausen weitergeleitet.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.

 

Zu VI. A. 8.Frau Stephanie und Herr Holger Heerink

Lilienthalstr. 22

46117 Oberhausen

 

Schreiben vom 08.12.2013

 

Für die betroffenen Eigentümer des Grundstückes Lilienthalstraße 22 ist die einzig akzeptable Lösung, dass die geplante Ringstraße grundsätzlich als Gegenverkehr ausgebildet werden soll, während die Zu- und Ausfahrt in das Gebiet nur über Einbahnverkehr möglich sein soll. Dies kann über eine zusätzliche West-Ost-Spange erreicht werden. Diese Lösung verteilt das Verkehrsaufkommen zu gleichen Anteilen auf alle betroffenen Anwohner und vermeidet Stauungen an der Zu- bzw. Ausfahrt an der Lilienthalstraße sowie lange Fahrwege innerhalb des Neubaugebietes.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Im Zuge der Erarbeitung des städtebaulichen Konzeptes wurde auf Anregung eines Bürgers eine Variante geprüft, bei der die Anbindung des Plangebietes an die Lilienthalstraße in mindestens der Länge der Grundstückstiefen der angrenzenden Eigentümer im Einbahnverkehr ausgelegt wurde. Um den mit einer kompletten Einbahnregelung verbundenen verkehrlichen Problemen aus dem Weg zu gehen, wurde die Erschließung des sonstigen Plangebietes im Gegenverkehr angedacht. Hierzu sollte zur Vermeidung von langen Wegen eine zusätzliche Spange durch Verbindung der ursprünglich geplanten Sticherschließung nördlich der ersten festgesetzten Baugrenze im Anschluss an die bestehende Bebauung an der Lilienthalstraße realisiert werden. In der Entscheidung wurde ein derartiger Erschließungsansatz, auch bei der geringen Größe des Plangebietes als zu kompliziert und als zu hoher Erschließungsaufwand beurteilt und verworfen. Mitentscheidend dabei war, dass eine derartige Erschließung für ein Wohngebiet in dieser Größe hinsichtlich der Verkehrslenkung unübersichtlich und damit auch mit Nachteilen in der Verkehrssicherheit verbunden ist.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.

 

Zu VI. A. 9.Frau Gerda und Herr Thomas Steinhorst

Heinestr. 62

46117 Oberhausen

 

Schreiben vom 23.04.2013

 

Die Planung betrifft direkt die Eigentümer der Flurstücke 257 und 377, da das nordwestliche Baufenster WA 2 auf den Versorgungsleitungen und auf dem bestehenden Weg liegt. Wichtig ist, dass diese Versorgung bei Baumaßnahmen weiterhin sichergestellt wird.

 

Die neue Zufahrt der Eigentümer ist an einer Stelle geplant, an der in der Örtlichkeit eine große Höhendifferenz vorliegt. Um eine Prüfung einer weniger steilen Wegeführung wird gebeten, um einen barrierefreien Weg, vor allem für Senioren, zu gewährleisten.

 

Die geplante Bebauung mit zwei Vollgeschossen und die Zulassung von zwei Wohneinheiten pro Haus werden bemängelt, da die Gefahr besteht, dass anstatt Einfamilienhäusern Mietshäuser, wie an der Lilienthalstraße, entstehen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Für eine optimierte Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Plangebietsfläche ist die Überplanung der bestehenden Zuwegung zum Grundstück der Eheleute Steinhorst mit der hierunter liegenden Versorgungsleitung auf einer Länge von ca. 50 Meter notwendig. Die Leitung dient der Versorgung des nordöstlich an das Plangebiet angrenzenden Wohngrundstücks der Eheleute Steinhorst, Heinestraße Nr. 62. Die Versorgung und Erreichbarkeit des Grundstückes wird auch nach Umsetzung der Planung gesichert sein.

 

Im Zuge der Umsetzung der Maßnahme wird daher die Zuwegung einschließlich der darunter befindlichen Versorgungsleitung unter frühzeitiger Beteiligung der Versorgungsträger verlegt.

 

Im Vorentwurf des Bebauungsplanes war hierzu eine alternative Wegeverbindung, ausgehend von der Abbiegung der geplanten Erschließung im nordöstlichen Randbereich des Plangebietes in nördlicher Richtung und Anbindung an den bestehenden Weg vorgesehen. Diese direkte Verbindung ist jedoch – wie auch im Schreiben der Eheleute Steinhorst dargelegt – mit der Überwindung eines großen Gefälles aufgrund der örtlichen Höhensituation verbunden. Hierbei hat sich herausgestellt, dass dadurch zu große Steigungen entstehen, die nicht durch alle Bevölkerungsgruppen überwunden werden können.

 

Im Zuge der Konkretisierung der Planung ist daher eine alternative Wegeführung entwickelt worden, die fußläufig ein behindertengerechtes Gefälle nicht überschreitet und durch alle Personengruppen problemlos genutzt werden kann. Die Wegeführung orientiert sich am Verlauf des bestehenden Wegs und führt unter Berücksichtigung der neuen Grundstückszuschnitte zwischen der geplanten Bebauung hindurch und mündet in die derzeitige Zufahrt /-wegung ein. Mit der Realisierung der neu entwickelten Wegeverbindung ist auch weiterhin die teilweise Umlegung der vorhandenen Versorgungsanlage auf einer Länge von ca. 50 Metern verbunden.

 

Die Umsetzung der Planung erfolgt auch in dem angesprochenen Baugebiet WA 2 unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlich zu berücksichtigenden Rahmenbedingungen und unter Anwendung sämtlicher technischen Anwendungen und somit auch mit den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen.

 

Die im Plangebiet festgesetzte Zweigeschossigkeit orientiert sich an der bestehenden Bebauung entlang der Lilienthalstraße und Nürnberger Straße. Der überwiegende Teil der Bestandsbebauung ist ebenfalls durch eine Zweigeschossigkeit gekennzeichnet. Eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen stellt zudem eine zeitgemäße Bebauung dar, da mit einer derartigen Geschossigkeit eine Bauweise ermöglicht wird, die mit ihrer Kompaktheit und einem günstigen Außenfläche/Volumen-Verhältnis entsprechend zur Energieeinsparung beiträgt. Weiterhin wird die tatsächliche Höhe der Gebäude durch die Festsetzung von Trauf- und Firsthöhen weiter begrenzt, so dass eine unangemessene Höhenentwicklung ausgeschlossen wird.

 

Mit der Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten auf zwei Wohnungen pro Wohngebäude wird der städtebaulichen Zielsetzung, ein Wohnquartier in Form einer Ein- und Zweifamilienhausbebauung zu realisieren, ausdrücklich Rechnung getragen. Dennoch besteht die Möglichkeit, z. B. für Familien eine Einliegerwohnung für Familienmitglieder oder Generationen übergreifend für Verwandte zu ermöglichen. In Hinblick auf die Auslastung der vorhandenen sozialen Infrastruktur und der Verkehrsinfrastruktur ist die Beschränkung der Wohneinheiten pro Wohngebäude auf der einen Seite erforderlich und auf der anderen Seite verträglich. Erfahrungsgemäß wird die Option, eine Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus zu integrieren, in ca. 30-40 % der Fälle vorgenommen, so dass die zusätzlichen verkehrlichen Auswirkungen (Besucherstellplätze, Frequentierungen der angrenzenden Straßen) entsprechend in der Planung berücksichtigt wurden.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.

 

Zu VI. A. 10.Herr Albert Karschti

Annabergstr. 39

46045 Oberhausen

 

Schreiben vom 16.04.2013

 

Im Gebiet des Bebauungsplanes sind Funde und Befunde der Urnenfelderkultur (Boden-denkmäler) nicht auszuschließen. In der 1950er Jahren sind mehrere Funde gemacht worden. Sie sind allerdings Infolge von unsachgemäßen Umgang bis auf eine Urne (Museum für Ur- und Ortsgeschichte in Bottrop) verloren gegangen.

 

Herr Karschti empfiehlt deshalb bei der Durchführung der Aushubarbeiten archäologischen Sachverstand einzubeziehen und eventuell in Vorfeld eine archäologische Prospektion durchzuführen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Bei der Durchführung der Aushubarbeiten besteht bei der Entdeckung von Bodendenkmälern nach § 15 DSchG NW eine Meldepflicht. Bei der Vergabe von Ausschachtungs-, Kanalisations- und Erschließungsaufträgen werden die ausführenden Baufirmen auf die Anzeigepflicht bei der Stadt Oberhausen (Untere Denkmalbehörde) oder beim Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Xanten hingewiesen. Dies ist als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Somit wird den Belangen des Bodendenkmalschutzes ausreichend Rechnung getragen.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.

 

Zu VI. A. 11.Frau Waltraud und Herr Axel Tersteegen

Lilienthalstr. 24

46117 Oberhausen

 

Schreiben vom 14.04.2013

 

Die Eigentümer des Grundstückes Lilienthalstraße 24 sind direkt von der Erschließung der neuen Bebauung betroffen, da ihr Haus direkt an die geplante Zu- und Ausfahrt des Plangebiets angrenzt. Dies verursacht eine Beeinträchtigung des Wohnwertes, da die Fahrbahn ohne Puffer an das Haus grenzt. Gefordert wird, dass die zweispurige Fahrweise innerhalb des Wohngebietes in einem Ring und somit als eine einspurige Fahrweise errichtet wird. So gibt es ausreichend Ausweichmöglichkeit und die einspurigen Zufahrten wären an beiden angedachten Stellen möglich. Zusätzlich ist genügend Platz vorhanden, um beidseitig einen Grünstreifen zu dem betroffenen Haus als Schutz anzulegen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Im Bereich der geplanten Zufahrtsfläche an der Lilienthalstraße ist zwischen den Grundstücken Lilienthalstraße Nr. 24 und Lilienthalstraße Nr. 22 eine Wegführung vorhanden, die zuvor der Anbindung des Sportplatzes diente. Demnach bietet sich dieser Weg für den Ausbau zur Erschließung des Plangebietes an. Zudem stehen die hierfür notwendigen Grundstücksflächen zur Verfügung, da sie im Eigentum der Stadt Oberhausen liegen. Damit das geplante Wohngebiet nicht von einer Erschließung abhängig ist, besteht die Möglichkeit der Ausbildung einer Ringerschließung mit einer weiteren Anbindung an die Lilienthalstraße zwischen Haus Nr. 26 und 28 (bestehende Schreinerei). Allerdings ist die hier zur Verfügung stehende Fläche deutlich schmaler (ca. 4 Meter) und lässt nur eine Einbahnstraßenregelung zu. Die Breite der o. g. Zufahrt zum Plangebiet hat eine Breite von ca. 9,9 Meter und lässt damit eine Befahrbarkeit im Gegenverkehr zu. Hierbei kann zusätzlich ein beidseitiger Grünstreifen von jeweils mindestens ca. 1,5 Meter berücksichtigt werden.

 

In Abwägung der unterschiedlichen Erschließungsvarianten ist die Entscheidung für eine Befahrbarkeit der südlichen Zufahrtsmöglichkeit in beide Richtungen deswegen gefallen, weil durch eine generelle Einbahnregelung unnötig viel Verkehr produziert würde. Zudem entstünden, z. B. bei der Müllentleerung durch Müllfahrzeuge oder sonstigen Fahrtunterbrechungen durch haltende Fahrzeuge im Straßenraum unerwünschte Stauungen.

 

Grundsätzlich handelt es sich um ein relativ kleines Wohngebiet mit ca. 30 Hauseinheiten. Demzufolge ist mit wenigen Pkw-Fahrten am Tag und pro Wohneinheit zu rechnen. Darüber hinaus wird der ausfahrende Verkehr auf zwei Ausfahrten verteilt, was den Anteil des Gesamtverkehrsaufkommens und damit die Belastung der Anwohner der geplanten Zu- und Ausfahrt nochmals reduziert. Insgesamt werden durch das Plangebiet 133 Fahrten pro Tag erzeugt.

 

Dennoch sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens alternative Erschließungen durch die Verwaltung geprüft worden.

 

So wurde eine Variante geprüft, bei der die Anbindung des Plangebietes in mindestens der Länge der Grundstückstiefen der angrenzenden Eigentümer im Einbahnverkehr ausgelegt wurde. Um den mit einer kompletten Einbahnregelung verbundenen verkehrlichen Problemen aus dem Weg zu gehen, wurde die Erschließung des sonstigen Plangebietes im Gegenverkehr angedacht. Hierzu soll zur Vermeidung von langen Wegen eine zusätzliche Spange durch Verbindung der ursprünglich geplanten Sticherschließung nördlich der ersten festgesetzten Baugrenze im Anschluss an die bestehende Bebauung an der Lilienthalstraße realisiert werden. In der Entscheidung wurde ein derartiger Erschließungsansatz, auch bei der geringen Größe des Plangebietes als zu kompliziert und als zu hoher Erschließungsaufwand beurteilt und verworfen. Des Weiteren erscheint eine derartige Erschließung für ein Wohngebiet in dieser Größe in der Verkehrslenkung eher unübersichtlich und damit auch mit Nachteilen in der Verkehrssicherheit verbunden.

 

Des Weiteren wurde auch eine Erschließung des Plangebietes ausgehend von der Lilienthalstraße und Anbindung an die Nürnberger Straße geprüft. Der einzige Anknüpfungspunkt für eine Anbindung an die Nürnberger Straße ist in nordöstlicher Richtung über das Plangebiet hinaus zwischen Haus Nr. 53 und 55 möglich.

 

Diese Variante ist jedoch nicht weiter verfolgt worden, da zum einen der nordöstlich an das Plangebiet anschließende erhaltenswerte Park durchschnitten worden wäre. Zum anderen könnten im Verhältnis zum Erschließungsaufwand durch eine solche Planstraße nur wenige neue Wohngrundstücke realisiert werden, da bereits in einem im Jahr 2011 durchgeführten Workshop zugesichert wurde, bei einer Überplanung des Parks Ersatz durch eine neue qualitativ und quantitativ ähnliche Grünfläche zu schaffen. Daher würde sich diese Erschließungsvariante auch von den entstehenden Kosten her nicht rechnen.

 

In der Abwägung aller Belange wurde abschließend die vorliegende Ringerschließungsvariante favorisiert und zur Grundlage einer städtebaulichen Planung und Bebauungsplanung gemacht.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.

 

Zu VI. A. 12.Bürgerversammlung 10.04.2013

Aula Gesamtschule Osterfeld

Heinestr. 22

46 147 Oberhausen

 

Im Rahmen der Bürgerversammlung wurden im Wesentlichen folgende Themen erörtert:

 

-          Verkehrsführung geplantes Wohngebiet;

-          Erschließungsvarianten;

-          Erreichbarkeit Bestandsgrundstück;

-          Angebot Stellplätze / Besucherparkplätze;

-          Gestaltung geplante Gebäude;

 

Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

 

Die Niederschrift über die Bürgerversammlung ist der Anlage 3 zu entnehmen.

 

VIII. Stellungnahme der Verwaltung zu den Eingaben aus der Offenlage und 2. Behördenbeteiligung

 

Zu VI. B. 1. Handwerkskammer Düsseldorf

Georg-Schulhoff-Platz 1

Postfach 10 27 55

40018 Düsseldorf

 

Schreiben vom 04.06.2013

 

Die Handwerkskammer beurteilt das Heranrücken einer neuen Wohnbebauung an die bestehende Schreinerei als kritisch. Die Festsetzung hinsichtlich Unzulässigkeit von zu öffnenden Fenstern wird begrüßt.

 

Bezüglich weiterer aktiver Schallschutzmaßnahmen ist mit dem betroffenen Betrieb Einvernehmen herzustellen.

 

Zur Festsetzung des Mischgebietes wird auf die Stellungnahme zur Frühzeitigen Trägerbeteiligung vom 30. April 2013 verwiesen. Zur Ausweisung eines Mischgebietes bestehen weiterhin Zweifel, auch weil an der nordöstliche Gebäudekante der Tischlerei eine Schallausbreitung von > 60 bis <= 65 dB(A) festgestellt wurde, was die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete überschreiten würde.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

siehe Stellungnahme VI. A. 3

 

Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.

 

Zu VI. B. 2. Mingas-Power GmbH

Rüttenscheider Str. 1-3

45128 Essen

 

Schreiben vom 12.05.2013

 

Die Fläche des Bebauungsplanes Nr. 662 der Stadt Oberhausen wird durch die Erlaubnis aus Kohlenwasserstoffe „Julix“ der A-TEC GmbH überdeckt, deren Aufsuchungsrechte bei Mingas-Power GmbH liegen. Die Aktivitäten und Planungen der Mingas-Power GmbH werden durch den Bebauungsplan nicht tangiert.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

 

Zu VI. B. 3. RWW

Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH

Am Schloss Broich 1-3

45479 Mülheim an der Ruhr

 

Schreiben vom 23.05.2013

 

Die RWW übermittelt einen Planausschnitt mit den eingetragenen Linienführungen der  vorhandenen Versorgungsleitungen und weist auf mögliche Abweichungen der Lage und Tiefe hin. Über Hausanschlussleitungen liegen keine Planunterlagen vor, diese sind im Besitz der jeweiligen Eigentümer.

 

Zu berücksichtigen ist die Schutzanweisung für erdverlegte Anlagen der RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft. Für neu entstehende Gebäude ist gegebenenfalls eine Erweiterung des Versorgungsnetzes erforderlich. Diese Erweiterung erfolgt bedarfsorientiert nach Einreichung von Anträgen auf Wasserversorgung.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Siehe Stellungnahme zu VI. A. 5

 

Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

 

Zu VI. B. 4. Emschergenossenschaft

Kronprinzenstraße 24

45128 Essen

 

Schreiben vom 12.06.2013

 

Folgende Hinweise der Emschergenossenschaft sollten beachtet werden:

 

Es sollten alle Maßnahmen ausgeschöpft werden, die eine Einleitung von Regenwasser in die Mischkanalisation verringern. Sollte aufgrund der Bodenverhältnisse keine ober- oder unterirdische Versickerung bzw. Teilversickerung möglich sein, können dazu auch Maßnahmen wie Dachbegrünungen oder die durchlässige Befestigung von Flächen vorgesehen werden, die weniger von der Untergrundbeschaffenheit abhängig ist.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass bei der vorgenommenen Vergrößerung der befestigten Fläche und der Topografie des Geländes ein Nachweis der Überflutungssicherheit auch für unterhalb liegende Gelände durchgeführt werden sollte. Gegebenenfalls ist die Berücksichtigung von Notwasserwegen für die schadlose Ableitung größerer Niederschlagsereignisse vorzusehen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Realisierbarkeit einer Versickerung des Niederschlagswassers wurde durch das Büro Geokom (B-Plan 662 „Lilienthalstraße“ in Oberhausen – Ergebnisse einer orientierenden Altlastenuntersuchung und Erstellung einer wasserwirtschaftlichen Konzeption zur schadlosen Ableitung von Niederschlagswasser-, Dinslaken, 05.12.2011) überprüft.

 

Die Beurteilung der hydrogeologischen Versickerungsvoraussetzungen im B‑Plangebiet muss sich an folgenden Standorteigenschaften orientieren.

 

Im Bereich des Kfz-Abstellplatzes, der Schreinerei und der ehemaligen Weitsprunganlage ist eine Auffüllung verbreitet, die bis in Tiefen zwischen 1,6 und 2,8 m unter Geländeoberkante reicht. Eine Versickerung in diesen Bereichen durch die Auffüllungen kann nicht empfohlen werden. Gleiches gilt für die erbohrten Tragschichten der Sportanlage.

 

Der gewachsene Boden setzt sich aus einem Lockergesteinsverband aus vereinzelt schwach kiesigen, (schwach) schluffigen Fein- und Mittelsanden mit teils darunter folgenden Schluffen mit schwach feinsandigen und teils tonigen Nebenanteilen zusammen. Die bindigen Horizonte wurden in den topografisch höher gelegenen Bereichen von Kfz-Abstellplatz, Schreinerei und Weitsprunganlage im erbohrten Bodenprofil bis 4 m unter Geländeoberkante nachgewiesen. Bei den angetroffenen Sedimenten dürfte es sich um quartäre Flugsandablagerungen mit Einschaltungen aus Geschiebelehm handeln, deren Mächtigkeit großräumig bei etwa 5 - 10 m zu veranschlagen ist. Erfahrungsgemäß können die o. g. bindigen Einschaltungen aufgrund ihrer wasserstauenden Eigenschaften als versickerungsunwirksam aufgefasst werden.

 

Von daher ist das anfallende Niederschlagswasser der umliegenden Mischwasserkanalisation zuzuführen.

 

Zum Umgang mit Niederschlagswasser ist jedoch in den Bebauungsplan durch textliche Festsetzung Nr. 5.5 aufgenommen worden, dass die Stellplätze und die privaten Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen sowie die privaten Fußwege mit versickerungsfähigen Ober- und Untermaterial hergestellt werden. Ebenso sind Flachdächer von Garagen und eingeschossigen Anbauten und Nebenanlagen mindestens extensiv zu begrünen (textliche Festsetzung Nr. 5.4). So kann ein geringer Anteil des Regenwassers direkter Bestandteil des Wasserkreislaufes bleiben.

 

Der angeregte Nachweis der Überflutungssicherheit wird regelmäßig im Rahmen der Erschließungsplanung geführt.

 

Sollte die Überflutungssicherheit nicht gewährleistet werden können, werden bauliche Lösungen wie z. B. Notwasserwege erarbeitet.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.

 

Zu VI. B. 5. Energieversorgung Oberhausen AG

Postfach 10 04 20

46004 Oberhausen

 

Schreiben vom 16.05.2013

 

Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen den o. g. Bebauungsplan. Eine Gas-, Fernwärme- sowie Kabelnetzerweiterung ist z. Zt. nicht vorgesehen. Vorhandene Leitungen, Kabel, Anschlüsse oder Anlagen dürfen nicht überbaut, überpflanzt oder sonst wie beeinträchtigt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und notwendige Abstimmungen zur Versorgung des geplanten Wohngebietes frühzeitig mit der EVO geführt.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

 

Zu VI. B. 6. Industrie- und Handelskammer

Am Waldthausenpark 2

45127 Essen

 

Schreiben vom 18.06.2013

 

Die IHK weist darauf hin, dass sich sowohl im Plangebiet selbst, als auch in dessen Umfeld Mitgliedsunternehmen befinden, deren gewerbliche Tätigkeiten durch die Realisierung des Bebauungsplanes – und insbesondere durch die hiermit vorbereitete heranrückende Wohnbebauung – grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden dürfen. Darüber hinaus ist bei der Ausweisung des Mischgebiets darauf zu achten, dass die angrenzenden und zur Erschließung benötigten Verkehrsflächen über eine ausreichende Breite verfügen.

 

Es liegt eine Stellungnahme eines möglicherweise betroffenen Unternehmen vor (s. Stellungnahme VI. B. 7). Dem gesetzlichen Auftrag der Interessenwahrnehmung folgend, wird diese Stellungnahme in Kopie weitergeleitet mit der Bitte, die darin enthaltenen Hinweise und Anregungen zu berücksichtigen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zur Beurteilung der Auswirkungen durch Lärm auf die geplante Bebauung aufgrund der bestehenden Betriebe im Plangebiet und hieran angrenzend ist eine lärmtechnische Untersuchung durchgeführt worden.

 

Die Ergebnisse für den Gewerbelärm zeigen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 und somit auch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete (WA) tagsüber in den westlichen Baufenstern in Teilen überschritten werden. Nachts treten keine Überschreitungen auf. Die Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte werden vorrangig durch den Betrieb der Schreinerei Welzel im Plangebiet verursacht. Die weiteren benachbarten Betriebe (Cardoc Autoklinik GmbH, Holz- und Baustoffhandel Osmann GmbH und Kfz-Werkstatt Auto-AWO) können aus lärmtechnischer Sicht vernachlässigt werden.

 

Zum Umgang mit den Immissionen der Schreinerei wurden entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen, die für die betroffenen Baufenster schallschützende Maßnahmen wie Grundrissanordnungen bzw. keine zur Lärmquelle gerichteten zu öffnenden Wohnraumfenster vorsehen. Kann durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen werden, dass geringere als die festgesetzten Maßnahmen ausreichen, können in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden Ausnahmen von diesen Festsetzungen zugelassen werden.

 

Eine Beeinträchtigung der Betriebsabläufe für die Schreinerei bzw. des an das Plangebiet angrenzenden Betriebes ist mit Umsetzung der Planung und Berücksichtigung der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen nicht verbunden, da an den betroffenen Baufenstern des angrenzenden geplanten Allgemeinen Wohngebietes mit der Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen kein maßgeblich neuer Immissionsort entstehen.

 

Für die Schreinerei sind vom Lärmgutachter Maßnahmen an dem Gebäude vorgeschlagen worden, die geeignet sind, den Konfliktbereich in dem geplanten angrenzenden Wohngebiet zu verkleinern. Diese Maßnahmen beziehen sich zum einen auf das Schließen von Lüftungsöffnungen an der Nordfassade des Betriebsgebäudes und zum anderen auf die Durchführung geräuschrelevanter Betriebsabläufe innerhalb der Schreinerei mit geschlossenem Tor. Intensive Verhandlungen und Abstimmungen zwischen dem Eigentümer und den städtischen Fachbehörden zur Durchführung von Maßnahmen zur Verringerung des Konflikts sind jedoch allesamt ergebnislos geblieben. Zur Regelung des Konfliktes sind daher nur die oben genannten passiven Schallschutzmaßnahmen denkbar und festgesetzt.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.

 

Zu VI. B. 7. CARDOC-Autoklinik GmbH

Heinestraße 55

46117 Oberhausen

 

Schreiben vom 18.06.2014

 

Es wurde bereits ein Lärmgutachten erstellt, in dem die emittierten Belastungen festgestellt wurden. Das Gutachten sollte auch für den Fall vorliegen, dass die neuen Hausbesitzer den bestehenden Betrieb beanstanden, da hier auch zukünftig Immissionen entstehen werden. Es wird davon ausgegangen, dass der Betrieb weiterhin Bestandsschutz genießt, und dieser auch von neuen Hausbesitzern geduldet wird. Bisher sind keine Beschwerden aus dem Wohnumfeld bekannt.

 

Eine Umnutzung des vorhandenen Mischgewerbegebiets in ein alleiniges Wohngebiet ist somit nicht akzeptabel. Auch in Zukunft sollte die gleichberechtigte Nutzung für „Wohnen“ und „Arbeiten“ bestehen.

 

Es wird weiterhin auf die bestehende Schreinerei/Tischlerei verwiesen, die Lärm emittiert und Bestandsschutz genießt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zur konkreten Untersuchung der Situation der Verträglichkeit einer heranrückenden Wohnbebauung an den Tischlereibetrieb ist ein Schallgutachten erarbeitet worden. vgl. hierzu Stellungnahme zu VI. B. 6.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.

 

 

IX.  Weiterer Verfahrensablauf

 

Die Einwender werden über die Entscheidung des Rates der Stadt schriftlich informiert. Mit der anschließenden öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Oberhausen wird der Bebauungsplan Nr. 662 rechtskräftig.

 

X.  Kurzzusammenfassung

 

Der Rat der Stadt entscheidet über die vorgebrachten Stellungnahmen und beschließt den Bebauungsplan Nr. 662 – Lilienthalstraße / Nürnberger Straße – als Satzung.

 

Der Bebauungsplan wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt und daher wurde auf die Erstellung eines Umweltberichts verzichtet.

 

Durch den Bebauungsplan sollen auf den Flächen des ehemaligen Sportplatzes die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung von 31 Wohnbaugrundstücken im Einzeleigentum geschaffen werden.

 

Die Erschließungsanlagen werden durch die Stadt Oberhausen bzw. die städtischen Gesellschaften hergestellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

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