Beschlussvorlage - B/16/1025-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt die als Anlage 2 beigefügte Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2016

Reduzieren

Konsequenzen

Bezug

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[X]

 

    ja[ ]

 

b) Sonstige

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung

 

Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW vom 16.11.2006) dürfen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein.

 

Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach Abs. 1 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zunehmen. Von der Freigabe der Tage sind drei Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die Stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen.

 

Das LÖG NRW in der Fassung vom 30.04.2013  erlaubt eine Freigabe von höchstens 11 Sonn- und Feiertagen innerhalb der Gemeindegrenzen.

Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Insgesamt dürfen nicht mehr als zwei Adventssonntage freigegeben werden.

 

Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage sind die Sozialpartner anzuhören.

 

Eine Anlassbezogenheit von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen ist nach dem LÖG NRW  Bedingung für die Genehmigung von Sonderöffnungszeiten. Diese ist als Anlage 3 beigefügt.

 

Bisher wurden in Oberhausen aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen seit 1986 wiederholt Sonderverkaufszeiten zugelassen.

 

Der Einzelhandelsverband Oberhausen e. V. beantragt auch im Jahr 2016 in den Stadtbezirken verkaufsoffene Sonntage freizugeben. Der Antrag erstreckt sich auf alle Branchen und Geschäfte des Oberhausener Einzelhandels mit unterschiedlicher räumlicher Begrenzung.

 

Eine Übersicht ergibt sich aus der Anlage 1.

 

Der Antrag ist mit den Betriebsräten der von den geplanten Sonntagsöffnungen betroffenen Einzelhandelsunternehmen abgestimmt, ohne dass hiergegen Bedenken erhoben wurden.

 

Der Antrag ist mit dem City.O Management, den Werbe- und Interessensgemeinschaften BERO, CentrO, Osterfeld, Schmachtendorf, Sterkrade, Styrum sowie der CentrO-Verwaltung abgestimmt worden.

 

Insbesondere wird vorgebracht, dass aufgrund der neuen Gesetzeslage, die eine Verdichtung der Veranstaltungen auf maximal 11 Kalendersonntage vorsieht, damit gerechnet werden muss, dass die Konkurrenzsituation zwischen Stadt- und Stadtteilzentren zunehmen wird, und zwar nicht nur innerhalb der Kommune, sondern auch über Gemeindgrenzen hinweg.

 

Um unnötigen Überschneidungen besser begegnen zu können, haben die Werbe- und Interessengemeinschaften der Stadt Oberhausen bereits 2014 den Wunsch geäußert, ab 2014 an insgesamt 11 Kalendersonntagen ihre Geschäfte öffnen zu dürfen. Diesem Wunsch hat der Rat der Stadt Oberhausen bei Genehmigung der Sonntagsöffnungen für die Jahre 2014 und 2015 entsprochen. Für das Jahr 2016 werden nachfolgend erneut Öffnungen an insgesamt 11 Kalendersonntagen beantragt, wobei die Anzahl der Veranstaltungen, die man an diesen Tagen durchführen möchte, unter dem Vorjahresniveau liegt (18 statt 19 Veranstaltungen).

 

Die Sozialpartner wurden angehört.

 

Die Kreishandwerkerschaft stimmt dem Antrag zu.

 

Die Industrie- und Handelskammer befürwortet den Antrag und erwartet durch die Öffnung der Betriebe eine deutliche Belebung des Oberhausener Einzelhandels. Sie hält die Veranstaltungen für eine wichtige Maßnahme der lokalen Wirtschaftsförderung, die dazu beiträgt eine Attraktivitätssteigerung und Belebung der Stadt zu erreichen.

 

Die Gewerkschaft ver.di lehnt Sonntagsöffnungen im Einzelhandel im Grundsatz weiterhin ab. Insbesondere wird vorgetragen, dass lediglich in Ausnahmefällen von der grundsätzlichen Sonntagsruhe abgewichen werden soll und es hierzu besonderer Vorraussetzungen wie etwa eines besonderen Anlasses bedarf.

Nach Auffassung von ver.di werden im Antrag Ereignisse aufgeführt, die keinen besonderen Anlass im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG darstellen. Beispielhaft werden das Dreikönigsfest und der Tag des Deutschen Schlagers genannt.

 

Beide Anlässe waren in den vergangenen Jahren Bestandteil der gestellten Anträge

 

Der Evangelische Kirchenkreis Oberhausen und die Katholische Stadtkirche haben innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahmen abgegeben.

Hier ist davon auszugehen, dass zwar weiterhin die in den vergangenen Jahren geäußerten grundsätzlichen Bedenken vorhanden sind, aber der im vergangenen Jahr gefundene Kompromiss (Begrenzung auf 11 Veranstaltungstage mit maximal 19 Veranstaltungen) akzeptiert wird.

 

 

Hinweis:

Der Antrag enthält eine Aufstellung für die einzelnen Anlässe der jeweiligen Sonntagsöffnungen (Anlage 3).

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...