Beschlussvorlage - B/16/0703-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 2 beigefügte Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen.

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Konsequenzen

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ X ]

 

    ja[    ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

  1.     Anlass für eine Neufassung der Zuständigkeitsordnung

In der Zeit zwischen der letzten Änderung der Zuständigkeitsordnung am 26.05.2008 und der Sitzung des Rates der Stadt vom 30.06.2014 hatten sich einige Berichtigungs- und Anpassungserfordernisse ergeben. Vor allem der bereits vor dem 30.06.2014 beabsichtigte Wegfall der Vergabekommission machte eine Neufassung der Zuständigkeitsordnung erforderlich. Bereits auf Grund der für die Wahlperiode 2014 bis 2020 im Verhältnis zur vorangegangenen Wahlperiode deutlich veränderten Ausschussbildung hat der Rat in seiner Sitzung am 30.06.2014 eine relativ weit reichende Neufassung der Zuständigkeitsordnung beschlossen (vgl. DS Nr. B/16/0095-01). Im Rahmen dieser Neufassung wurde auch die Vergabekommission abgeschafft. Allerdings wird zur Erzielung eines Gleichklangs mit den Neufassungen der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung vorgeschlagen, auch die Zuständigkeitsordnung einer -nochmaligen- Neufassung zuzuführen, in die inhaltliche wie redaktionelle Änderungsbedarfe eingehen, die bereits vor dem 30.06.2014 diskutiert worden waren. Eine grundlegende Reform, die das Verhältnis der Ratszuständigkeiten zu den Ausschusszuständigkeiten neu ordnen könnte, ist mit der Neufassung nicht verbunden. Stattdessen wurde nur das „Rückholrecht des Rates“ (§ 41 Abs. 2 und 3 GO NRW) im neuen § 1 Abs. 6 stärker hervorgehoben.

 

  1.     Besondere Bemerkungen zu wesentlichen Änderungen

Alle Änderungen der Neufassung gegenüber der bisherigen Fassung sind in der als Anlage 1 beigefügten Synopse gegenübergestellt. Die Änderungen sind grundsätzlich in der Synopse unter „Bemerkungen“ erläutert. Zur Begründung dieser Änderungen wird auf die Bemerkungen in der Synopse verwiesen.

Zu einzelnen Änderungen werden die folgenden besonderen Bemerkungen ergänzt:

 

2.1. Zu § 1 – Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Ausschüsse

 

2.1.1.    Rückholrecht des Rates ohne Änderung der Zuständigkeitsordnung

Im neuen § 1 Abs. 6 wurde klargestellt, dass das aus § 41 Abs. 2 und 3 GO NRW folgende Rückholrecht des Rates auch im Einzelfall wahrgenommen werden kann, ohne dass insoweit die abweichende Zuständigkeitsordnung geändert werden muss. Zwar kann der Rat, da die Zuständigkeitsordnung ihre Wirksamkeit durch einfachen Ratsbeschluss (und nicht durch Satzung) erlangt, eine solche Änderung der Zuständigkeit auch „ad hoc“ durch Beschluss herbeiführen, aber durch die Ergänzung ist dies auch ausdrücklich klargestellt. Damit ist eine hinreichende Flexibilität des Rates für Entscheidungen über alle bedeutsamen Angelegenheiten dokumentiert, die nach der Zuständigkeitsordnung grundsätzlich in die Zuständigkeit einzelner Ausschüsse fallen.

 

2.1.2.    Zuständigkeiten in Beteiligungsangelegenheiten

Auf Grund der Zuständigkeitsordnung vom 30.06.2014 bestehen in Beteiligungsangelegenheiten unterschiedliche Zuständigkeiten des Haupt- und des Finanz- und Personalausschusses. Nachrichtlich sei im Rahmen dieser Vorlage mitgeteilt, dass die Verwaltung in eventuellen Zweifelsfällen hinsichtlich der Auswahl des zutreffenden zuständigen Ausschusses künftig Vorlagen in Beteiligungsangelegenheiten sowohl in den Hauptausschuss, als auch in den Finanz- und Personalausschuss einbringen wird. Die am 30.06.2014 vom Rat beschlossene Zuständigkeitsverteilung zwischen diesen beiden Ausschüssen stellt sich weiterhin als stimmig dar und wird durch die nunmehr vorliegende Neufassung der Zuständigkeitsordnung ausdrücklich nicht geändert.

 

2.2. Zu Anlage 1 Nr. 2.7. – Aufgaben des Hauptausschusses

Bei den in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Entscheidungszuständigkeiten soll die dort aufgeführte Nr. 2.7. „Rechtsangelegenheiten von besonderer Bedeutung“ gestrichen werden.

Ursprünglich war in Anlage 1 der Zuständigkeitsordnung vom 08.11.2004 unter Nr. 1 (Allgemeine Aufgaben des Haupt- und Finanzausschusses) Folgendes aufgeführt:

 „1.14.Information über Rechtsangelegenheiten von besonderer Bedeutung.“

Im Zuge der Neufassung der Zuständigkeitsordnung vom 08.11.2004 sollten alle Kenntnisnahmezuständigkeiten ersatzlos wegfallen und nur noch die Entscheidungs-zuständigkeiten enumerativ aufgelistet werden. Aus diesem Grunde war die Nr. 1.14 im ursprünglichen Beschlussentwurf zur Neufassung der Zuständigkeitsordnung für die Ratssitzung am 26.05.2008 gar nicht mehr enthalten (Drucksache B/14/3299-01). Erst auf Änderungsantrag der CDU-Fraktion (Drucksache A/14/3352-01) sind „Rechtsangelegenheiten von besonderer Bedeutung“ wieder in die Neufassung der Zuständigkeitsordnung aufgenommen worden, nun allerdings als Nr. 2.7. in Form der Entscheidungszuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses.

Mit der Streichung der Nr. 2.7. in der als Anlage 2 beigefügten Neufassung soll die ursprüngliche Rechtslage nach der Zuständigkeitsordnung vom 08.11.2004 wieder-hergestellt werden, und zwar aus folgenden Gründen:

  •        Die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten auch von besonderer Bedeutung ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung (vgl. § 41 Abs. 3 GO NRW).
  •        Die Bearbeitung aller Rechtsangelegenheiten erfordert oftmals fristgebundene Entscheidungen (z.B. bei Rechtsmitteleinlegungen), bei denen eine Entschei-dungszuständigkeit politischer Gremien die oft erforderliche zeitliche Flexibilität unangemessen einengt.
  •        Bei Rechtsangelegenheiten, in denen der Rat selbst berührt ist (z. B. bei der kommunalaufsichtlichen Aufhebung von Ratsbeschlüssen), wurde der Rat schon immer in die Entscheidung über das Verfahren eingebunden.

 

Über bedeutsame Rechtsangelegenheiten soll -wie in der Vergangenheit- der Hauptausschuss entsprechend informiert werden.

 

2.3. Zu Anlage 7 Nr. 2.9. – Aufgaben des Planungsausschusses

Die Entscheidungszuständigkeit des Planungsausschusses in Anlage 7 Nr. 2.9. wurde insbesondere um Entscheidungen über „Parkraumbewirtschaftungskonzepte von besonderer Bedeutung“ ergänzt.

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Anlagen

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