Beschlussvorlage - B/17/4448-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss empfiehlt den Räten der beteiligten Städte folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt die Auflösung der durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen vom 20.10.2005 und 07.08.2006 zwischen den Städten Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen gebildete Planungsgemeinschaft zur Erstellung eines Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP).

 

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Konsequenzen

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ x ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

 

    Auswirkungen auf das Klima

 

    ja   [ x ] (siehe Anlage Klimacheck)

 

    nein   [ ] Begründung:

 

 

 

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Sachverhalt

Sachdarstellung

 

Durch den Feststellungsbeschluss der RVR-Verbandsversammlung zum Regionalplan Ruhr am 10.11.2023 ist – gemäß der Übergangsvorschrift des Landesplanungsgesetzes NRW zum Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) – der bauleitplanerische Teil des RFNP zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) der beteiligten Städte geworden. Der regionalplanerische Teil des RFNP ist mit Wirksamkeit des Regionalplans Ruhr außer Kraft getreten. Die Räte der beteiligten Städte hatten bereits 2013 einen Grundsatzbeschluss zur Fortführung des bauleitplanerischen Teils des RFNP als GFNP gefasst.

 

Die entsprechend angepassten Planunterlagen des GFNP (Plankarte, Begründung) wurden auf der Internetseite der Planungsgemeinschaft bereitgestellt. Eine förmliche Neubekanntmachung des Plans kann mit dem ersten Feststellungsbeschluss zu einem GFNP-Änderungsverfahren beschlossen werden. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt dann auch eine Berichtigung des Plans in den Bereichen zwischenzeitlich rechtskräftig gewordener Bebauungspläne gemäß §§ 13a BauGB.

 

Die durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen vom 20.10.2005 und 07.08.2006 gebildete Planungsgemeinschaft zur Erstellung eines Regionalen Flächennutzungsplans ist mit der Überleitung des RFNP in einen GFNP obsolet. Das Zentralinstitut für Raumplanung (ZIR) hat bereits 2016 die Frage der Beendigung der Planungsgemeinschaft rechtlich untersucht: Der öffentlich-rechtliche Vertrag, durch den die Planungsgemeinschaft gebildet wurde, wird demnach nicht automatisch durch die tatsächliche Veränderung der Verhältnisse (bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage) unwirksam. Das heißt: die Planungsgemeinschaft wird nicht durch die Überleitung des RFNP zum GFNP beendet, wenn sie auch keine Planungskompetenz mehr besitzt.

 

Daher empfiehlt das ZIR eine explizite Auflösung der Planungsgemeinschaft, auch wenn dies letztlich nur klarstellenden bzw. deklaratorischen Charakter hat und ein klares rechtliches Erfordernis hierfür nicht besteht. Gemäß § 4 der ergänzenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr vom 07.08.2006, kann die Planungsgemeinschaft „durch übereinstimmende Willenserklärungen der beteiligten Städte jederzeit beendet werden.“ Dafür bedarf es gleichlautender Ratsbeschlüsse. Verwaltungsseitige Erklärungen genügen dagegen nicht.

 

Die weitere Zusammenarbeit im Rahmen des GFNP wird dessen ungeachtet im Weiteren als Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr bezeichnet. Die erforderlichen organisatorischen Regelungen wurden in einer Verwaltungsvereinbarung getroffen. Eine Information zu den für den GFNP relevanten Verfahrensfragen ist bereits Ende 2023 mit einer Berichtsvorlage erfolgt.

 

Die Verwaltung verweist darauf, dass dieser Beschluss gleichlautend in allen beteiligten Städten gefasst wird.

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Anlagen

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