Beschlussvorlage - B/17/4561-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte „2. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2024“.

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Sachverhalt

Begründung

 

Der Verein „CityO.-Management e. V.“  hat am 01.02.2024 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 21.04.2024 in Zusammenhang mit dem „Frühlingsfest“ gem. § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) gestellt (Anlage 2). Durch die „2. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2024“ soll nunmehr am 21.04.2024 ein Verkaufssonntag in der Innenstadt Alt-Oberhausen freigegeben werden. In der Sitzung am 13.11.2023 hat der Rat der Stadt Oberhausen bereits die 1.Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2024 beschlossen. Die Verordnung hatte die Freigabe des Verkaufssonntages am 07.01.2024 in der „Neuen Mitte“ Oberhausen anlässlich des Kunst- und Kulturfestivals zum Gegenstand. In der heutigen Sitzung wird dem Rat zudem die 3.Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2024 vorgelegt.

 

 

Gesetzliche Grundlagen für verkaufsoffene Sonntage

 

Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW setzt stets ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u. a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.

Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie

* dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient (Nr. 2),

* dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),

* der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder

* die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).

 

Von der durch den § 6 Abs. 4 LÖG eröffneten Möglichkeit, entsprechende Tage durch Verordnung frei zu geben, hat die Stadt Oberhausen seit vielen Jahren Gebrauch gemacht.

 

 

Frühlingsfest vom 19.04.2024 bis 21.04.2024

 

Der CityO.-Management e. V. hat die Öffnung der Verkaufsstellen in der Oberhausener Innenstadt am Sonntag, 21.04.2024 anlässlich des Frühlingsfestes in der Zeit vom 19.04. bis zum 21.04.2024 beantragt. Bei dem Frühlingsfest handelt es sich um eine traditionelle Veranstaltung die seit 2002, in der Oberhausener Innenstadt im Stadtteil Alt-Oberhausen, vom CityO.-Management e.V. durchgeführt wird. Das Programm dreht sich rund um die Familie. Dazu verwandeln der Verein und weitere Oberhausener Institutionen die Fußgängerzone und Plätze in unterschiedliche Aktionsflächen. Ein tolles Programm erwartet die Besucher/innen an allen Tagen. Der traditionelle Jahrmarkt inclusive Gastromeile findet vom Freitag, den 19. April bis Sonntag, den 21. April mit zahlreichen Schaustellern und Händlern statt. Das Fest öffnet Freitag und Samstag von 12 - 21 Uhr und Sonntag von 12 - 18 Uhr seine Tore. Spaß und gute Laune garantiert das jährlich stattfindende Stadtfest für die ganze Familie. Während sich die Erwachsenen an den verschiedenen Ständen mit Bratwurst, Reibekuchen oder Crêpe stärken, können sich die kleinen Besucher auf den zahlreichen Karussells nach Herzenslust austoben. Zusätzlich zu diesem bekannten Kern des Frühlingsfestes sollen in diesem Jahr zahlreiche Akteure bzw. Projekte der Stadt Oberhausen in das Frühlingfest eingebunden werden. Das Ziel ist es die verschiedenen Institutionen und Projekte den Oberhausener Bürgern näher zu bringen. Dazu werden die verschiedenen Partner mit Ausstellungsflächen, Touren und Kurzpräsentationen in das Fest eingebunden. Des Weiteren wird ein buntes Programm mit verschiedenen Künstlern auf der gesamten Veranstaltungsfläche für ordentlich Stimmung sorgen. Auf dem Altmarkt wird außerdem eine Bühne aufgebaut, auf der verschiedene Künstler/innen wie z.B. Tanzgruppen, Bands oder Zauberer für ein abwechslungsreiches Programm sorgen.

 

Der CityO.-Management e.V. verteilt im Vorfeld Plakate an Händler, die sich an dem verkaufsoffenen Sonntag beteiligen. Verschiedene Rabattaktionen, Give aways und besondere Aktionen sollen den Tag abrunden. Ein Mediamix in der Bewerbung unter Einbeziehung von Digitalboards, dem Stadtmagazin Oh! Und Oh-Online etc. sorgt für eine starke Bekanntheit der Events.

 

Die Gesamtveranstaltungsfläche beträgt für die Veranstaltung am 21.04.2024 ca. 28.000 m² und umfasst den Bereich der Marktstraße zwischen der Mülheimer Straße und der Gutenbergstr. bzw. Christoph-Schlingensief-Straße, den Altmarkt und die Elsässer Straße. Die Fläche der Verkaufsstellen beträgt ca. 15.000 m². Bei der Veranstaltung werden ca. 17.000 Besucher erwartet, in den Ladenlokalen rechnet man mit durchschnittlich 2.530 Besuchern. Die Prognose für die Veranstaltung basiert auf Besucherfrequenzmessungen und Zählungen aus dem Jahre 2019. Der voraussichtliche Kundenstrom in den Ladenlokalen wurde vom CityO.- Management e. V. aufgrund einer nachvollziehbaren Prognoseberechnung ermittelt. Die Öffnungen der Ladenlokale soll auf folgende Straßen beschränkt werden, die im unmittelbaren Umfeld des Veranstaltungsbereichs liegen: Elsässer Straße, Gewerkschaftsstr. 47 - 100, Goebenstr. 15 - 113, Havensteinstr. 27 - 54, Helmholtzstr. 13 - 173, Hermann-Albertz-Str. 54 - 206, Langemarkstraße, Lothringer Str. 2 - 37, Marktstr. 24 - 197, Nohlstr. 40 - 97, Paul-Reusch-Str. 4 - 81, Saarstr. 36 - 89, Stöckmannstr. 26 - 110 und Wörthstr. 3 – 19. Hierbei handelt es sich insgesamt um Straßenzüge, in denen das Frühlingsfest stattfindet, bzw. um Verbindungs- und Nebenstraßen, die die einzelnen Veranstaltungsorte miteinander verbinden, jedenfalls aber der Zuführung von Besuchern zum Veranstaltungsbereich Marktstraße dienen. Dies entspricht dem Charakter des Frühlingsfestes, das als Gesamtveranstaltung darauf angelegt ist, dass die Besucher verschiedene Veranstaltungsorte aufsuchen.

 

Im Hinblick auf diese räumliche Nähe zur Gesamtveranstaltung einerseits und die Größe des Frühlingsfestes sowie die Menge der zum Frühlingsfest erwarteten Besucher wird im Rahmen der Sonntagsöffnung auf eine Spartenbeschränkung verzichtet.

 

 

Rechtliche Bewertung des verkaufsoffenen Sonntags

 

Angesichts des Umfangs und Angebots des Frühlingsfestes steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zu der Veranstaltung, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist. Das bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigende Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Sonntagsruhe und Sonntagsöffnung wird durch diesen verkaufsoffenen Sonntag in Alt-Oberhausen nicht berührt, da es sich hier erst um den ersten Sonntag dieses Jahres handelt, an dem eine Sonntagsöffnung in Alt-Oberhausen erfolgen soll. Stadtweit wird der 21.04.2024 der zweite verkaufsoffene Sonntag sein. Auch im Hinblick auf die Anzahl der in Oberhausen insgesamt in diesem Jahr erfolgten Sonntagsöffnungen ist der Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung im Verhältnis zu den Sonn- und Feiertagen, an denen eine Ladenöffnung nicht erfolgt, somit nach wie vor gewahrt.

 

Aufgrund des vorstehend Ausgeführten kann das Bestehen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs. 1 S.2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Frühlingsfest in Alt-Oberhausen bejaht werden.

 

Die Ladenöffnung erfolgt am 21.04.2024 in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr, also während (zeitgleich) des Frühlingsfestes. Die Zeiten der Sonntagsöffnung liegen damit gem. § 6 Abs. 4 S. 6 LÖG NRW außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes. Die Ladenöffnung ist zudem auf das Umfeld dieser Veranstaltung beschränkt, sodass die gesetzliche Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW (s. oben) greift.

 

Dass vorliegend entgegen dieser Vermutungsregel trotz Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Frühlingsfest und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich.

 

Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Die gesamte Werbung zum Frühlingsfest befindet sich nach Auskunft der verantwortlichen Organisatoren noch in der Planung. Muster der bisherigen Werbung aus den vergangenen Jahren sind dem Antrag beigefügt. Die aktuelle Werbung wird sich daran orientieren, ähnlich oder identisch sein.

 

Der Verein „CityO.- Management e. V.“ hat in seinem Antrag zudem darauf verwiesen, dass die Öffnung der Verkaufsstellen in Alt-Oberhausen am 21.04.2024 auch im öffentlichen Interesse liege, da sie dem Erhalt und der Stärkung der Oberhausener Innenstadt diene, ebenfalls für eine Belebung der Innenstadt sorge und den u. a. alteingesessenen und inhabergeführten Einzelhandelsgeschäften und Dienstleistern eine Möglichkeit biete, ihre Waren und Dienstleistungen auch nicht ortsansässigen Besuchern zu präsentieren. Auf die eingereichten Antragsunterlagen des CityO.- Management e. V. (Anlage 2) wird verwiesen.

 

Durch den CityO - Management e.V. wird damit der Sachgrund des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 LÖG NRW in Bezug genommen. Dieser ist grundsätzlich geeignet, ein öffentliches Interesse an der Sonntagsöffnung zusätzlich zu begründen. Da vorliegend die Sonntagsöffnung bereits aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW im beschriebenen Rahmen gerechtfertigt ist, bedarf es keines zusätzlichen Grundes, sodass auf eine vertiefte Prüfung dieses zusätzlichen Grundes verzichtet werden kann.

 

Neben dem vorgenannten Einzelantrag hat der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. mit Schreiben vom 31.05.2023 an Herrn Oberbürgermeister Schranz (Anlage 3) die Gesamtsituation zu den verkaufsoffenen Sonntagen 2024 in Oberhausen dargestellt und auch den verkaufsoffenen Sonntag am 21.04.2024 beantragt und um Unterstützung des Antrags gebeten.

 

 

Stellungnahmen der Sozialpartner

 

Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner mit Email vom 02.02.2024 um Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags in Alt Oberhausen gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die bis dahin vorliegenden und kompletten Antragsunterlagen des CityO.-Management e.V. zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören die Angaben und Beschreibungen mit dem konkreten Ort (Stadtteil, Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund, Charakter, Größe und Zuschnitt der mit den Ladenöffnungen in Zusammenhang stehenden Veranstaltung wie Jahrmarkt, Markt, Ausstellung und Stadtfest mit entsprechenden Aussagen und Erklärungen (Traditionen, Aktivitäten, Programme usw.) sowie den geplanten Werbemaßnahmen, die Lage und Größen der Veranstaltungsflächen und der Flächen der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Besucherprognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen, Zählsysteme, Erhebungen und die jeweilige geplante räumliche und zeitliche Beschränkung der Verkaufsstellen.

 

Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen (Anlage 4) abgegeben:

 

  • Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. erhebt in seiner Stellungnahme vom 02.02.2024 keine Bedenken gegen die geplante Sonntagsöffnung in der Oberhausener City und befürwortet diese uneingeschränkt.

 

  • Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) teilte am 14.02.2024 per E-Mail mit, dass nach dortiger Prüfung der verkaufsoffene Sonntag freigegeben werden kann.

 

  • Die Evangelische Kirche Oberhausen teilte am 15.02.2024 per E-Mail mit, dass von dort keine Bedenken bestehen.

 

  • Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di äußert mit Schreiben vom 15.02.2024 ihre Bedenken zur geplanten Sonntagsöffnung am 21.04.2024 in der Oberhausener City und teilt weiter mit, dass sie sich jederzeit vorbehält, gegen rechtswidrige Sonntagsöffnungen gerichtlich vorzugehen.

 

  • Das Stadtdekanat der Katholischen Kirche Oberhausen teilte per E-Mail vom 05.02.2024 mit, dass von dort keine Bedenken bestehen.

 

  • Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilt per E-Mail vom 13.02.2024 mit, dass von dort keinerlei Einwände erhoben werden.

 

 

Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Frühlingsfest mit in Alt Oberhausen besteht.

 

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Anlagen

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