Berichtsvorlage - M/17/4377-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachdarstellung

 

Am 10.12.2008 ist die Geschäftsanweisung zur Anwendung des § 82 (1) Ziffer 1. GO NRW (Vorläufige Haushaltsführung) in Kraft getreten. Aufgrund der ausstehenden Haushaltsgenehmigung der Kommunalaufsicht - den Haushalt 2024 betreffend – gilt seit dem 01.01.2024 bis auf Weiteres das Nothaushaltsrecht. Vor diesem Hintergrund wurden der Verwaltung dezidierte Regelungen im Umgang mit der vorläufigen Haushaltsführung in Form der Rundverfügung „Haushalt 2024 – Vorläufige Haushaltsführung gem. § 82 GO NRW“ (erstellt durch den Bereich 1-1/Finanzen) zur Verfügung gestellt. Da diese Rundverfügung über die Geschäftsanweisung zur Anwendung des § 82 (1) Ziffer 1. GO (Vorläufige Haushaltsführung) hinaus auch ablauforganisatorische Änderungen mit Blick auf die Zuständigkeiten regelt, wurde die Geschäftsanweisung vom 10.12.2008 gem. Entscheidung des Oberbürgermeisters Schranz vom 05.12.2023 mit Wirkung zum 01.01.2024 außer Kraft gesetzt. Ebenfalls trat zum 01.01.2024 die oben erwähnte Rundverfügung „Haushalt 2024 – Vorläufige Haushaltsführung gem. § 82 GO NRW“ vom 05.12.2023 in Kraft.

 

Vorgenannte Maßnahmen sind dem Rat der Stadt gem. § 32 Abs. 1 KomHVO NRW zur Kenntnis zu bringen.

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Anlagen

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