Beschlussvorlage - B/17/4376-02
Grunddaten
- Betreff:
-
Haushaltssicherungskonzept 2024 ff.
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Finanzen
- Bearbeitung:
- Michelle Matten
- Verantwortung:
- Michael Heithausen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gleichstellungsausschuss
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Vorberatung
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10.01.2024
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Erledigt
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Betriebsausschuss SBO
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Vorberatung
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10.01.2024
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Erledigt
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Kulturausschuss
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Vorberatung
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11.01.2024
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Erledigt
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Sportausschuss
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Vorberatung
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16.01.2024
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Erledigt
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Bezirksvertretung Osterfeld
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Anhörung
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16.01.2024
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Erledigt
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Wirtschafts- und Digitalisierungsausschuss
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Vorberatung
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17.01.2024
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Erledigt
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Bezirksvertretung Alt-Oberhausen
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Anhörung
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17.01.2024
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Erledigt
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Schulausschuss
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Vorberatung
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18.01.2024
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Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Anhörung
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18.01.2024
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●
Erledigt
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Sozialausschuss
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Vorberatung
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23.01.2024
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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24.01.2024
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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24.01.2024
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Erledigt
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Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss
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Vorberatung
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25.01.2024
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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29.01.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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05.02.2024
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Konsequenzen
Bezug
-
Konsequenzen
a) Finanzielle
keine [ ]
ja [x] Die jeweiligen Auswirkungen auf den Haushalt 2024 werden in den Haushaltsplan 2024 aufgenommen.
b) Sonstige
Auswirkungen auf das Klima
ja [ ] (siehe Anlage Klimacheck)
nein [x] Begründung: Die vorliegende Beschlussvorlage stellt einen Grundsatzbeschluss über das HSK 2024 dar. Konkrete Auswirkungen auf das Klima werden bei der Umsetzung einzelner Maßnahmen separat zu beschließen sein.
Sachverhalt
Begründung
- Haushaltssicherungskonzept
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 14.05.2021 die weitere aufsichtsrechtliche Behandlung von bilanziell überschuldeten Kommunen nach Auslaufen des Stärkungspaktes Stadtfinanzen geregelt. Demnach gelten für Städte wie Oberhausen, die verpflichtend am Stärkungspakt (Stufe 1 oder Stufe 2) teilgenommen haben, dann wieder uneingeschränkt die allgemeinen Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sowie der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW).
Kommunen wie die Stadt Oberhausen, die für die Jahre 2022 ff. zwar strukturell ausgeglichene Haushalte vorlegen konnten, allerdings bilanziell überschuldet sind, weil sie ein negatives Eigenkapital ausweisen, unterliegen aufgrund des o. g. Erlasses trotzdem der Verpflichtung zur Aufstellung bzw. jährlichen Fortschreibung eines Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) nach § 76 (1) GO NRW. So hat die Stadt Oberhausen in den Jahren 2022 und 2023 trotz strukturell ausgeglichener Haushalte (in Planung und Ergebnis) ein entsprechendes HSK vorlegen müssen. Das HSK hat stets das Ziel die mittel- bis langfristige finanzielle Handlungsfähigkeit der Kommune sicherzustellen, wobei der Erlass der Landesregierung vom 14.05.2021 vorsah, dass auf Grundlage des HSK der Haushalt innerhalb der mittelfristigen Finanzplanung im Durchschnitt ausgeglichen sein sollte.
Bei der Genehmigung der Haushaltssatzung und des HSK für das Haushaltsjahr 2023 durch die Bezirksregierung Düsseldorf wurde die Verwaltung aufgefordert, eine Konkretisierung des bestehenden HSK mit der nächsten Fortschreibung für 2024 auszuarbeiten. Hierfür seien aus Sicht der Aufsichtsbehörde eindeutige Konsolidierungsentscheidungen und eine Präzisierung des HSK notwendig.
Aus dieser Auflage ergibt sich für die Haushaltsjahre 2024 ff. die Maßgabe, HSK-Maßnahmen aus dem Haushaltsjahr 2023, wenn möglich, fortzuschreiben und, überall da wo es möglich ist, zusätzliche Konsolidierungsmaßnahmen über die gesamte Verwaltung neu zu entwickeln. Sie müssen ferner dazu geeignet sein, die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinde nach den Bestimmungen des § 76 GO NRW zu gewährleisten.
Aktuell hat die Landesregierung den Gesetzesentwurf zum 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (3. NKFWG NRW) im Landtag eingebracht. Die Verabschiedung ist für Februar 2024 vorgesehen, das Gesetz soll rückwirkend zum 31.12.2023 Gültigkeit erlangen, sodass sich sowohl der Haushalt 2024, das dazugehörige HSK wie auch der Jahresabschluss 2023 am 3. NKFWG orientieren werden. Der Gesetzentwurf sieht in § 76 der GO NRW vor, dass Kommunen zur Aufstellung eines HSK verpflichtet werden, die in ihrer Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweisen (negatives Eigenkapital). Darüber hinaus haben sie nachrichtlich ein Zukunftskonzept vorzulegen, in dem die Kommune Maßnahmen zum nachhaltigen Wiederaufbau des Eigenkapitals darlegt. Da zurzeit keinerlei Hinweise vorliegen, wie ein solches Zukunftskonzept ausgestaltet sein soll, wird dieses in einer der nächsten Ratssitzungen vorgelegt.
Mit der Änderung der GO NRW durch das 3. NKFWG verliert der Erlass vom 14.05.2021 seine Gültigkeit, da die konkreten Bestimmungen für die Aufstellung eines HSK durch Kommunen mit negativem Eigenkapital nun in der neuen Fassung der GO NRW geregelt werden. Gleichzeitig läuft das NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz (NKF-CUIG) zur Isolierung der krisenbedingten Mehrbelastungen im Haushalt aus.
Für die Umsetzung des nun vorliegenden HSK 2024 erweist sich die Verschiebung der angekündigten Altschuldenregelung in Nordrhein-Westfalen auf das Jahr 2025 als besonders schwerwiegendes Problem. Der nun vorliegende Haushalt 2024 und die dazugehörige mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung 2025 bis 2027 weisen Defizite in erheblicher Höhe aus. Insbesondere die massive Belastung durch den steigenden Zinsaufwand erschwert sämtliche Konsolidierungsbemühungen.
In Abstimmung mit den Bereichen und Fachbereichen der Verwaltung und unter Beteiligung des Verwaltungsvorstandes wurden verschiedene Konsolidierungsmaßnahmen entwickelt bzw. fortgeschrieben. Die dabei festgelegten konkreten Einzelmaßnahmen sind der beigefügten Anlage zu entnehmen und werden im Rahmen des Haushaltsplans 2024 mit aufgenommen.

(Abb. 1 Ergebnisplanentwicklung 2024-2033, Fachbereich 1-1-10,
2021/2022 Rechnungsergebnisse, 2023-2033 Plandaten)
Ein Haushaltsausgleich wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohne weitere Unterstützungsleistungen von Bund oder Land und unter Berücksichtigung der als Anlage beigefügten Konsolidierungsmaßnahmen wieder im Jahr 2030 möglich. Der Haushalt 2024 wäre damit gemäß § 76 (2) S. 3 GO NRW genehmigungsfähig.
Das vorliegende HSK würde die in den Jahren 2024 bis 2033 geplanten Defizite also maßgeblich reduzieren, sollten aber keine weiteren Unterstützungsleistungen von Bund oder Land zu erwarten sein oder keine Altschuldenlösung für die Jahre 2025 ff. beschlossen werden, würden ab 2024 und in den darauffolgenden Jahren aller Wahrscheinlichkeit nach weitere Konsolidierungsentscheidungen erforderlich, um dauerhaft einen genehmigungsfähigen Haushalt aufstellen zu können.
- Szenario - Altschuldenregelung in NRW ab 2025
Eine mögliche Regelung zum Umgang mit den massiven Altschulden in Nordrhein-Westfalen könnte für die Kommunen eine wesentliche Entlastung im Bereich der Zinsaufwendungen darstellen und so zur Haushaltskonsolidierung beitragen. Nach aktuellem Stand wäre der Haushaltsausgleich für Oberhausen damit bereits wieder im Jahr 2027, mit weiteren Sparanstrengungen ggf. auch in 2026, möglich. Ab dem Haushaltsjahr 2028 wäre dann auch die Einplanung eines globalen Minderaufwandes in Höhe von 2% der Summe der ordentlichen Aufwendungen nicht mehr erforderlich.
Mit einer Altschuldenlösung und einer insgesamt positiven Entwicklung der Steuerkraft wären ab 2029 auch wieder Spielräume für mögliche Steuersenkungen zur Entlastung der Oberhausener Bürgerinnen und Bürger möglich.

(Abb. 2 Ergebnisplanentwicklung mit mögl. Altschuldenregelung, Fachbereich 1-1-10,
2021/2022 Rechnungsergebnisse, 2023-2033 Plandaten)
Anlagen
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(wie Dokument)
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