Beschlussvorlage - B/17/4085-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt genehmigt gemäß § 60 Abs. 1 S. 3 GO NRW folgende von Herrn Oberbürgermeister Daniel Schranz am 05.10.2023 und dem Ratsmitglied Herrn Helmut Brodrick am 09.10.2023 (Drucksache B/17/3995-01) gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung:

 

Der Rat der Stadt stimmt folgenden überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen im Geschäftsjahr 2023 zu:

 

 

 

 

Deckungsvorschlag:

 

Überplanmäßige Mehrerträge in gleicher Höhe beim Auftrag 350005010100 –­ Leistungsbeteiligung bei der Umsetzung der Grundsicherung Arbeitsuchender, Kostenart 448098 – Erstattungen vom Bund BUT für den Bereich 3-5 sowie überplanmäßige Mehrerträge in gleicher Höhe beim Auftrag 320005020501 – BuT - Wohngeld - WoGG, Kostenart 448098 – Erstattungen vom Bund BUT.

 

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Konsequenzen

Bezug

 

Drucksache Nr. B/17/3995-01

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [x]

 

b) Sonstige

 

    Auswirkungen auf das Klima

 

    ja   [ ] (siehe Anlage Klimacheck)

 

   nein   [x] Begründung: Die weitere Auszahlung von gesetzlichen Mitteln hat

  keine Auswikung auf das Klima.

 

 

 

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Sachverhalt

Begründung

 

 

Am 05.10.2023 und 09.10.2023 haben Herr Oberbürgermeister Daniel Schranz und das Ratsmitglied Herr Helmut Brodrick nach § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW die als Anlage dieser Drucksache beigefügte
Dringlichkeitsentscheidung getroffen. Inhaltlich ist die getroffene Dringlichkeitsentscheidung auf die Zustimmung zur Leistung von überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen
im Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets der Bereiche 3-2/Soziales und 3-5/Jobcenter gerichtet.

 

Zur Begründung der Dringlichkeit wird auf die Zeilen 73 bis 76 der Anlage (Drucksache Nr. B/17/3995-01) verwiesen.


Gemäß § 60 Abs. 1 S. 3 GO NRW ist eine nach § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung dem Rat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen; dem dient diese Drucksache.

 

Eine Aufhebung der Dringlichkeitsentscheidung in Anwendung von § 60 Abs. 1 S. 4 GO NRW kommt vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Auszahlung der Leistungen an die Leistungsberechtigten bereits stattgefunden hat.

 

 

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Anlagen

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