Beschlussvorlage - B/17/4085-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung über die Zustimmung zur Leistung von überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen im Produktbereich 05 – Soziale Leistungen beim Auftrag 350005010100 – Leistungsbeteiligung bei der Grundsicherung Arbeitsuchender - sowie beim Auftrag 320005020501 – BuT - Wohngeld - WoGG - im Geschäftsjahr 2023.
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Soziales
- Bearbeitung:
- Daniela Kolsek
- Verantwortung:
- Dez 2 Herr Motschull
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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13.11.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt genehmigt gemäß § 60 Abs. 1 S. 3 GO NRW folgende von Herrn Oberbürgermeister Daniel Schranz am 05.10.2023 und dem Ratsmitglied Herrn Helmut Brodrick am 09.10.2023 (Drucksache B/17/3995-01) gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung:
Der Rat der Stadt stimmt folgenden überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen im Geschäftsjahr 2023 zu:

Deckungsvorschlag:
Überplanmäßige Mehrerträge in gleicher Höhe beim Auftrag 350005010100 – Leistungsbeteiligung bei der Umsetzung der Grundsicherung Arbeitsuchender, Kostenart 448098 – Erstattungen vom Bund BUT für den Bereich 3-5 sowie überplanmäßige Mehrerträge in gleicher Höhe beim Auftrag 320005020501 – BuT - Wohngeld - WoGG, Kostenart 448098 – Erstattungen vom Bund BUT.
Sachverhalt
Begründung
Am 05.10.2023 und 09.10.2023 haben Herr Oberbürgermeister Daniel Schranz und das Ratsmitglied Herr Helmut Brodrick nach § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW die als Anlage dieser Drucksache beigefügte
Dringlichkeitsentscheidung getroffen. Inhaltlich ist die getroffene Dringlichkeitsentscheidung auf die Zustimmung zur Leistung von überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen
im Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets der Bereiche 3-2/Soziales und 3-5/Jobcenter gerichtet.
Zur Begründung der Dringlichkeit wird auf die Zeilen 73 bis 76 der Anlage (Drucksache Nr. B/17/3995-01) verwiesen.
Gemäß § 60 Abs. 1 S. 3 GO NRW ist eine nach § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung dem Rat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen; dem dient diese Drucksache.
Eine Aufhebung der Dringlichkeitsentscheidung in Anwendung von § 60 Abs. 1 S. 4 GO NRW kommt vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Auszahlung der Leistungen an die Leistungsberechtigten bereits stattgefunden hat.
Anlagen
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1
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öffentlich
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711,9 kB
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