Beschlussvorlage - B/17/3706-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW) und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der folgenden Änderung zum Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) und die Einleitung des entsprechenden Planverfahrens:

 

56 BO -Schloßstraße West-

 

 

Reduzieren

Konsequenzen

Konsequenzen

 

a)   Finanzielle

 

Ja  [  ]

 

Keine [x]

 

 

b)   Auswirkungen auf das Klimar

 

Ja  [  ]

 

Nein [x] Die Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans                             betrifft das Bochumer Stadtgebiet. Im Übrigen können aus                             dem Regionalen Flächennutzungsplan keine Baurechte                             abgeleitet werden. Dazu sind entsprechende                                                         Bebauungsplanverfahren erforderlich.

 

 

c)   Sonstige  Keine

 

 

 

 

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung

 

Sachverhaltsdarstellung

 

Der RFNP der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen ist nach öffentlicher Bekanntmachung am 03.05.2010 wirksam geworden. Der Plan nimmt gleichzeitig die Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen Flächennutzungsplans wahr.

 

Das Rechtsinstrument des RFNP ist in der Neufassung des LPlG vom 16.03.2010 zwar entfallen, für den RFNP der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr enthält das Gesetz mit § 41 LPlG NRW aber eine Überleitungsvorschrift, die das Fortgelten des Planes sichert und die Planungsgemeinschaft auch zu seiner Änderung ermächtigt. Um Widersprüche zwischen dem RFNP und dem durch den Regionalverband Ruhr (RVR) aufzustellenden einheitlichen Regionalplan Ruhr zu vermeiden, erfordern RFNP-Änderungen hinsichtlich der regionalplanerischen Inhalte seit dem Erarbeitungsbeschluss des Regionalplans Ruhr am 06.07.2018 eine Einvernehmensherstellung mit dem RVR. Diese wird im Rahmen der üblichen Behördenbeteiligung in das Planverfahren integriert.

 

Wenn der RVR das Aufstellungsverfahren für den einheitlichen Regionalplan Ruhr abgeschlossen hat, endet gemäß § 41 Abs. 4 LPlG NRW die Kompetenz der Planungsgemeinschaft zur Änderung des RFNP. Die bauleitplanerischen Inhalte gelten als kommunale Flächennutzungspläne oder – bei entsprechenden Beschlüssen der Räte – als gemeinsamer Flächennutzungsplan im Sinne von § 204 BauGB fort. Diese Beschlüsse wurden im Juni/Juli 2013 in allen RFNP- Städten gefasst.

 

Von insgesamt 52 eingeleiteten Änderungsverfahren zum RFNP sind bislang 28 Änderungen wirksam geworden. Das mit dieser Vorlage angesprochene Änderungsverfahren betrifft einen Bereich in Bochum.

 

Erläuterung zum Änderungsverfahren 56 BO -Schloßstraße West-

 

Der RFNP-Änderungsbereich hat eine Größe von ca. 1,1 ha und ist bereits bebaut. Hier befinden sich eine Trauerhalle mit einem weitgehend versiegelten Vorplatz, ein Betriebsgebäude des Friedhofs Weitmar mit ebenfalls weitgehend versiegelten Außenflächen sowie ein Abschnitt der Schloßstraße. Das südlich angrenzende Grundstück des Blumengeschäftes wird zur Arrondierung der Darstellung in den Änderungsbereich einbezogen.

 

In seiner Funktion als Regionalplan legt der RFNP den Änderungsbereich als „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ und überlagernd „Regionale Grünzüge“ sowie etwa zur Hälfte als „Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ (BSLE) fest. Stattdessen soll eine Festlegung als „Allgemeine Siedlungsbereiche“ erfolgen.

 

In seiner Funktion als Flächennutzungsplan stellt der RFNP den Änderungsbereich als „Grünflächen“ mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ dar. Stattdessen soll eine Darstellung als „Wohnbauflächen“ erfolgen.

 

Anlass, Erfordernis und Gegenstand der Änderung sind dem Änderungsplan und dem Begründungsentwurf (siehe Anlagen) zu entnehmen. Im Kern soll auf dem baulich vorgeprägten Bereich des Friedhofs eine Mehrfamilienhausbebauung als Nachnutzung entstehen.

 

Das Scoping (gemäß § 8 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) sowie § 4 Abs. 1 BauGB), in dem mit den einschlägigen öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gegenstand und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festgelegt werden, soll im Zusammenhang mit der an diesen Beschluss anschließenden frühzeitigen Beteiligung erfolgen. Zu diesem Verfahrensschritt wird der Umweltbericht erarbeitet.

 

Der Entwurf des Regionalplans Ruhr (RPRuhr) sieht in seinem zeichnerischen Teil für den Änderungsbereich die Festlegung von „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen“ (AFAB) und überlagernd „Regionale Grünzüge“ sowie „Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ (BSLE) vor. Vor diesem Hintergrund ist die Stadt Bochum aktuell im Austausch mit dem Regionalverband Ruhr, um die Modalitäten einer parallelen Änderung des Regionalplanes Ruhr im Anschluss an das laufende Hauptverfahren abzustimmen. Die eingeleitete RFNP-Änderung soll nach Wirksamkeit des Regionalplanes Ruhr als Änderung des dann aus dem RFNP übergeleiteten Gemeinsamen Flächennutzungsplanes (GFNP) fortgeführt werden.

 

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...