Beschlussvorlage - B/17/3624-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

a)             Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch Ausschüsse.

 

b)  Der Rat beschließt für das Haushaltsjahr 2023 die außerplanmäßige Mittelbereitstellung für investive Leistungen wie folgt:

 

Finanzstelle

Bezeichnung

Finanzposition

Bezeichnung

Betrag in EUR

330003010100531

Astrid-Lindgren-Schule

785100

Auszahlungen für Hochbaumaßnahmen

145.000,00

330003010100531

Astrid-Lindgren-Schule

785101

Auszahlungen für Ingenieurleistungen

  20.000,00

 

 

 

 

 

330003010600007

Fasia-Jansen-Gesamtschule, Zweig Schönefeld

785100

Auszahlungen für Hochbaumaßnahmen

150.000,00

330003010600007

Fasia-Jansen-Gesamtschule, Zweig Schönefeld

785101

Auszahlungen für Ingenieurleistungen

  20.000,00

 

 

 

 

 

330003010600006

Fasia-Jansen-Gesamtschule

785100

Auszahlungen für Hochbaumaßnahmen

385.000,00

330003010600006

Fasia-Jansen-Gesamtschule

785101

Auszahlungen für Ingenieurleistungen

  38.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)             Der Rat beschließt für das Haushaltsjahr 2023 die überplanmäßige Mittelbereitstellung für investive Leistungen wie folgt:

 

330003010400004

Heinrich-Heine-Gymnasium

785100

Auszahlungen für Hochbaumaßnahmen

410.000,00

330003010400004

Heinrich-Heine-Gymnasium

785101

Auszahlungen für Ingenieurleistungen

  39.000,00

 

 

Deckungsvorschlag

 

Mehreinnahmen in Höhe von insgesamt 1.067.300,00 EUR bei den Finanzstellen

 

330003010100531 (Astrid-Lindgren-Schule),    i. H. v. 148.500,00 EUR

330003010400004 (Heinrich-Heine-Gymnasium),    i. H. v. 385.100,00 EUR

330003010600006 (Fasia-Jansen-Gesamtschule),   i. H. v. 380.700,00 EUR

330003010600007 (Fasia-Jansen-Gesamtschule Zweigstelle),  i. H. v. 153.000,00 EUR

 

Finanzposition 681100 (investive Zuschüsse des Landes), sowie Erhöhung des negativen Saldos aus Investitionstätigkeit in Höhe von 139.700,00 EUR

 

Eine Kompensation wird im Rahmen der unterjährigen Investitionskonferenzen abschließend festgelegt. Die Kreditvorgabe der Bezirksregierung Düsseldorf wird beachtet.

 

 

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Konsequenzen

Bezug

 

Drucksachen Nr. A/17/2725-02

Änderungsantrag der SPD-Fraktion, CDU-Fraktion und der FDP im Rat gem. § 4 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt zur Drucksache A/17/2691-01: Ausbau der Solarenergie auf den Dächern von öffentlichen Bestandsgebäuden.

 

 

 

Konsequenzen

 

a) finanzielle      ja  (X)

 

     nein  (  )

 

b) sonstige

 

Auswirkung auf das Klima

 

ja  (X)   ( siehe Anlage Klimascheck)

 

nein (  )

 

 

 

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Ausgangslage

 

In seiner Sitzung am 14.11.2022 hat der Rat der Stadt sich bekannt, eigene Bestandsbauten mit Solaranlagen auszustatten, sofern dies machbar und zweckmäßig ist. Die Verwaltung wurde mit einer entsprechenden Prüfung und Berichterstattung unter Darlegung der Kosten und der jeweiligen Fördermöglichkeit beauftragt.

 

In einem ersten Schritt wurden insgesamt 58 Schulstandorte (einschl. Dependancen) durch 2 Fachingenieurbüros (Tragwerkplanung und TGA) geprüft. Mit Ausnahme von 6 Schulstandorten sind die untersuchten Baulichkeiten grundsätzlich für das Aufbringen von Photovoltaik-Anlagen geeignet. Die erstellte Kostenprognose endet vorläufig mit einem Finanzierungsbedarf in Höhe von insgesamt rd. 16. Mio. EUR brutto. Hierbei handelt es sich um die reinen Anlagekosten ohne Ingenieurleistungen und insbesondere ohne evtl. notwendige statische Maßnahmen am Dach (Sparrenverstärkung, Einbau von Kehlbalken, Mittelpfettenverstärkung) bzw. einer Ertüchtigung der Dachhaut.

 

Bisher konnten diese weitergehenden Detailprüfungen an den Dächern nur bei den im Beschlussvorschlag genannten Objekten abgeschlossen werden, so dass hier die Voraussetzungen für eine Förderantragstellung bei der Bezirksregierung Arnsberg „Förderung von Photovoltaik-Dachanlagen auf kommunalen Gebäuden zusammen mit einem Batteriespeicher“ und „Förderung von Beratungsleistungen zum Photovoltaik-Ausbau“ vorliegen und mit Blick auf die baulichen Rahmenbedingungen eine weitestgehende Kostensicherheit besteht.

 

 

Förderprogramme für PV-Anlagen auf kommunalen Gebäuden:

 

Förderung der Planungsleistung

 

Gefördert werden

 

• Machbarkeitsstudien

• Potenzial- und Wirtschaftlichkeitsanalysen

• Konzepterstellungen

• Vorplanungsstudien

• Erstellung von Umwelt- und Blendgutachten

• Voruntersuchungen der Statik und Standsicherheit

• Prüfungen des Netzanschlusses sowie

• Dienstleistungen zur Begleitung von Bauleitverfahren

 

zur Vorbereitung von investiven Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen.

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Studien, Konzepte, Analysen und Gutachten durch qualifizierte externe Berater.

 

Förderungshöhe:

 

• Städte, Gemeinden und Kreise und deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; Förderhöchstgrenze 50.000 EUR. Finanzschwache Kommunen können bis zu 100 Prozent gefördert werden.

 

Voraussetzung für die Förderung:

 

  • Die Studien, Beratung und Untersuchungen müssen anbieterneutral und unabhängig sein. Die Studien und Beratungen haben durch einen qualifizierten Berater/in zu erfolgen.

 

  • Qualifiziert sind Beratende, wenn sie vergütete fachspezifische Beratungsleistungen im Bereich industrieller oder energiewirtschaftlicher Anlagen innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können und in diesem Zeitraum fachbezogen unternehmerisch tätig waren.

 

  • Die Förderung wird je Netzanschluss und Standort nur einmal gewährt.

 

Der Förderantrag muss online auf dem Portal der Bezirksregierung Arnsberg gestellt werden. Für den Förderantrag ist die Kostenschätzung eines Fachplaners erforderlich.

 

 

Förderung von PV-Anlagen Dachanlagen mit und ohne Energiespeicher auf kommunalen Gebäuden

 

Gefördert werden

 

• PV-Dachanlagen mit und ohne Energiespeicher

 

Förderungshöhe:

 

  • maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Förderhöchstgrenze 350.000 Euro

 

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung.

 

Voraussetzung für die Förderung:

 

  • Förderfähig sind Systeme aus Photovoltaik-Dachanlagen alleine und zusammen mit Batteriespeichern auf kommunalen Gebäuden zur Stromerzeugung für den Eigenverbrauch. Batteriespeicher alleine sind nicht förderfähig.

 

  • Die Gebäude dürfen nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts genutzt werden.

 

  • Der prognostizierte Jahresertrag der zu fördernden Photovoltaikanlage darf nicht höher sein als der prognostizierte Eigenverbrauch des kommunalen Gebäudes.

 

  • Der Batteriespeicher darf maximal eine Kapazität haben, die in Kilowattstunden zwei Mal so groß ist wie die Nennleistung der verbundenen Photovoltaikanlage in Kilowatt peak.

 

  • Die prognostizierte Eigenverbrauchsquote muss bei mindestens 80 Prozent liegen.

 

  • Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme ist durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen.

 

 

Weitere Vorgehensweise

 

Unter Berücksichtigung des zum 30.06.2024 endenden Förderzeitraum werden umgehend die weiteren Untersuchungen an städtischen Objekten durchgeführt. Neben den evtl. notwendig werdenden Ertüchtigungsmaßnahmen werden im Rahmen der Priorisierung auch die durchschnittlichen Stromverbräuche der letzten Jahre herangezogen. Prognostiziert ist - unter Berücksichtigung der Förderung und ohne zusätzliche baulichen Maßnahmen - eine Amortisation von rd. 3 Jahren.

 

Mit Blick auf eine zügige Antragstellung sollen weitere Beschlussvorlagen im laufenden Haushaltsjahr 2023 eingebracht werden. Ergänzend hierzu erfolgt - eine Objektgeeignetheit vorausgesetzt- eine Mittelanmeldung für das Haushaltsjahr 2024.

 

Die für die 58 Schulstandorte durchgeführte Prüfung wird zudem auf die sonstigen städtischen „Nichtwohngebäude“ ausgeweitet.

 

 

Verzicht auf Vorberatung

 

Die jeweiligen Endfassungen der als Anlage beigefügten Entwurfsplanungen liegen dem SBO-Gebäudemanagement erst seit dem 02.06.2023 vor, so dass keine rechtzeitige Einbringung für eine Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss am 12.06.2023 erfolgen konnte.

 

 

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