Beschlussvorlage - B/17/3473-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Satzung der Stadt Oberhausen über die Kindertagespflege; (Anlage 3 „Finanzielle Förderung der Kindertagespflege“) im Produktbereich 06 – Kinder-, Jugend- und Familienhilfe
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend und Familie
- Bearbeitung:
- Ioannis Giotis
- Verantwortung:
- Ridders
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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17.05.2023
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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12.06.2023
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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19.06.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt
- die als Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung vom … zur Satzung der Stadt Oberhausen über die Kindertagespflege vom 01.07.2021,
- im Produkt 060101 – Kinderbetreuung, beim Auftrag 310106010104 – Tagespflege, Kostenart 533128 – Jugendhilfe außerhalb von Einrichtungen-Kinder in Tagespflege überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen in Höhe von 230.315 € für das Haushaltsjahr 2023.
Sachverhalt
Begründung
- Änderung der Satzung der Stadt Oberhausen über die Kindertagespflege: neue Anlage 3 „Finanzielle Förderung der Kindertagespflege“
Der Rat der Stadt Oberhausen hat am 14.11.2022 eine weitere Erhöhung der Stundensätze der Finanziellen Förderung für die Kindertagespflege um 5 % beschlossen (s. Ratsbeschluss B/17/2609-01 vom 14.11.2022).
Nach Beratung mit dem Bereich 4-6 / Recht ist der Ratsbeschluss dazu jedoch formell nicht ausreichend. Im Nachgang ist es erforderlich, dass diese Erhöhung in Anlage 3 „Finanzielle Förderung der Kindertagespflege“ der Satzung der Stadt Oberhausen über die Kindertagespflege eingearbeitet und im Rahmen einer Satzungsänderung dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Dies ist deswegen notwendig, weil im Gegensatz zur gesetzlich verpflichtenden jährlichen Erhöhung zum Beginn des Kindergartenjahres, die Erhöhung des Stundensatzes um weitere 5 % zum 01.01.2023 bisher nicht in der Satzung der Stadt Oberhausen über die Kindertagespflege vorgesehen ist.
Die Satzungsänderung beschränkt sich auf die Neufassung der „Anlage 3: Finanzielle Förderung der Kindertagespflege“.
Die geänderte Anlage 3 enthält die Erhöhung der Stundensätze um weitere 5% ab dem 01.01.2023, inklusive der Erhöhung auch des Anteils für die „Vor- und Nachbereitungszeit“ sowie inklusive der jährlichen Erhöhung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 KiBiz für die Vertretungsstützpunkte.
- Korrektur der aktuell ausgezahlten Geldleistungspauschalen nach der 5%-Erhöhung zum 01.01.2023
Die Erhöhung des Stundensatzes um 5% wird seit Beginn des Jahres an alle Kindertagespflegepersonen ausgezahlt.
Durch Rückfragen von Kindertagespflegepersonen ist aufgefallen, dass der Anteil für die „Vor- und Nachbereitungszeit“ bei der Berechnung der Erhöhung um weitere 5% bisher nicht vollständig berücksichtigt wurde.
Die Geldleistung für die Kindertagespflegepersonen setzt sich nach § 23 Absatz 2 und 2a SGB VIII sowie § 24 Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 KiBiz aus den Bestandteilen Sachaufwand, Förderleistung sowie mindestens einer Stunde pro Betreuungswoche für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit (=Vor- und Nachbereitungszeit) zusammen.
Der Ratsbeschluss vom 14.11.2022 sieht keine Differenzierung zwischen den verschiedenen Bestandteilen vor, so dass bei der Erhöhung des Stundensatzes um 5% zum 01.01.2023 auch die Vor- und Nachbereitungszeit als Bestandteil der Geldleistung vollständig berücksichtigt werden sollte.
Die Berechnung der 5%-Erhöhung zum 01.01.2023 wurde bisher analog der Berechnung für die 5%-Erhöhung zum 01.01.2022 vorgenommen.
Berechnung alt:
- Höhe des Stundensatzes (bezogen auf Förderleistung und Sachaufwand) zum Stand 31.12.2022 + 5 % = Stundensatz zum 01.01.2023
- Stundensatz * Stundenpauschale * 4,33 = Höhe der Pauschale ohne Anteil für die Mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit
- Stundensatz * 4,33 = Anteil für die Mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit
- Beibehaltung der Summen für den Sachaufwand
- Pauschale ohne Anteil für die Mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit + Anteil für die Mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit = gesamte Pauschale
- Gesamte Pauschale – Sachaufwand – Mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit = Förderleistung
Berechnung neu:
Die Korrektur der Geldleistungspauschale mit Einbeziehung der Vor- und Nachbereitungszeit wurde folgendermaßen vorgenommen:
- Höhe der Geldleistungspauschale zum Stand 31.12.2022 + 5% = gesamte Pauschale
- Gesamte Pauschale / Stundenpauschale / 4,33 = Stundensatz
- Stundensatz * 4,33 = Anteil für die Mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit
- Beibehaltung der Summen für den Sachaufwand
- Gesamte Pauschale – Mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit – Sachaufwand = Förderleistung
Die so ermittelten Beträge wurden in die Neufassung der Anlage 3 zur Satzung eingearbeitet (s. Anlage).
- Korrektur der Geldleistungen für die Vertretungsstützpunkte
Der örtliche Jugendhilfeträger ist nach § 23 Absatz 4 S. 2 SGB VIII verpflichtet, für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen. Dazu werden in Oberhausen zurzeit u.a. drei Vertretungsstützpunkte finanziert. Zwei Vertretungsstützpunkte werden an einem festen Standort angeboten, ein weiterer Stützpunkt bietet die Vertretung in den Räumen der vertraglich zugeordneten Kindertagespflegepersonen an.
Die Oberhausener Vertretungsstützpunkte erhalten eine monatliche Pauschale. Diese setzte sich zum Zeitpunkt der Gründung der Vertretungsstützpunkte aus einer Kombination von 3 x 25-Stundenpauschale und 2 x 35-Stundenpauschale zusammen. Die 5%-Erhöhungen zum 01.01.2022 und zum 01.01.2023 wurden ebenfalls für die monatliche Pauschale für die Vertretungsstützpunkte vorgenommen.
Die jährliche Erhöhung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 KiBiz wurde bislang nicht auf die monatliche Pauschale für die Vertretungsstützpunkte angewendet. Die Kindertagespflegepersonen, die die Vertretungsstützpunkte anbieten, äußerten gegenüber der Fachstelle Kindertagespflege ihre Unzufriedenheit darüber. Die jährliche Erhöhung der Pauschale für die Vertretungsstützpunkte analog der Geldleistungspauschale für die Kindertagespflegepersonen würde eine größere Wertschätzung signalisieren und die Durchführung der Stützpunkte attraktiver machen. Die Berücksichtigung der Vertretungsstützpunkte bei der jährlichen Erhöhung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 KiBiz bedeuten für das Haushaltsjahr 2023 Mehrkosten in Höhe von 2.467,56 €. Diese Mehrkosten sind in der obengenannten Summe von 230.315 € bereits enthalten.
Die Haushaltsanmeldung im Produkt 060101 – Kinderbetreuung, beim Auftrag 310106010104 – Tagespflege, Kostenart 533128 – Jugendhilfe außerhalb von Einrichtungen-Kinder in Tagespflege für das Haushaltsjahr 2023 wurde aufgrund der Erhöhung des Stundensatzes um 5% um 586.880 EUR auf 15.041.520 EUR per Veränderungsnachweis erhöht. Bei dieser Erhöhung wurde eine Anpassung für die Vor- und Nachbereitungszeit (Punkt 2) sowie für die Geldleistungen für die Vertretungsstützpunkte (Punkt 3) nicht berücksichtigt. Deshalb werden im Haushaltsjahr 2023 überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen in Höhe von 230.315 EUR unter o.g. Auftrag und Kostenart notwendig, wodurch sich der Haushaltsansatz auf insgesamt 15.271.835 EUR erhöht.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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255,6 kB
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