Beschlussvorlage - B/17/3326-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 01.01.2023
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Cagla Özkan
- Verantwortung:
- Herr Kawicki
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sozialausschuss
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Vorberatung
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25.04.2023
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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08.05.2023
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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15.05.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt die Einrichtung von 2 Planstellen (S 15 TVöD SuE) innerhalb des Fachbereiches 3-2-20/ Ältere Menschen, Pflegebedürftige, behinderte Menschen im Sachgebiet Betreuungsstelle, aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts.
Der Rat der Stadt beschließt darüber hinaus die Leistung von überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen in Höhe von 79.200,00 € für das laufende Haushaltsjahr 2023 im Deckungsring Personal (D00000001)
Deckungsvorschlag:
Eine Kompensation liegt nicht vor.
Es handelt sich um eine Gesetzesänderung, welche von Seiten der Stadt Oberhausen pflichtig durchzuführen ist.
Sachverhalt
Begründung
Am 01. Januar 2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten mit dem das Vormundschafts- und Betreuungsrecht neu strukturiert wird.
Die Reform des Betreuungsrechts zielt auf eine Stärkung des Selbstbestimmungsrechts und der Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen.
Vormals waren die Vorschriften zu Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen sowie ehrenamtlichen und beruflichen Betreuern in unterschiedlichen Gesetzen verstreut. Durch die Einführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) werden diese Regelungen zusammengefasst. Das neue BtOG regelt die Zuständigkeit und Aufgaben der Betreuungsbehörden und verpflichtet diese zur Ausschöpfung von Beratungs- und Unterstützungsangeboten, um die Anordnung einer Betreuung nach Möglichkeit zu vermeiden.
Die Reform betont die Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der betreuungsrechtlichen Praxis. Dieser Grundsatz implementiert, dass eine Betreuung nur angeordnet werden darf, wenn sämtliche, einer Betreuungsanordnung vorgelagerten sozialrechtlichen Hilfen nicht mehr aussichtsreich sind, um den Betroffenen ausreichend zu versorgen.
Durch die Reform soll das Selbstbestimmungsrecht von Betroffenen gestärkt werden, indem diese in sämtlichen Stadien eines Betreuungsverfahrens eingebunden werden und ein Recht auf Information haben sowie ein Mitspracherecht bei der gerichtlichen Entscheidung über das Ob und Wie einer Betreuerbestellung.
Durch die Normierung des Gesetzes wird ein grundsätzlicher Vorrang der Wünsche des Betreuten als zentraler Maßstab des Betreuerhandelns und des Betreuungsrechts implementiert. Das Mittel der Stellvertretung soll der Betreuer nur dann einsetzen dürfen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, weil der Betreute im konkreten Fall zu einer eigenen vernunftbestimmten Handlung nicht in der Lage ist.
Weiterhin wird die gerichtliche Kontrolle der Betreuer besser ausgebaut. Dadurch sollen Pflichtwidrigkeiten des Betreuers, die das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten beeinträchtigen, besser erkannt und ggfs. auch sanktioniert werden können.
Hierdurch und durch spezielle Kriterien für die Auswahl eines konkreten Betreuers soll ein höherer Qualitätsstandard der Betreuung erreicht werden.
Die Reform des Betreuungsrechts hat aber auch erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeiten innerhalb des Fachbereiches 3-2-20/ Ält. Menschen, Pflegebed. und beh. Menschen, hier im Sachgebiet Betreuungsbehörde.
Innerhalb der Betreuungsbehörde sind derzeit 5,5 Vollzeitplanstellen in der Sachbearbeitung sowie eine 0,5 Planstelle für die anfallenden Verwaltungsaufgaben verortet.
Folgende Tätigkeiten kamen im Rahmen der Gesetzesreform hinzu bzw. wurden ausgebaut:
- § 5 Informations- und Beratungspflichten
Unterstützung beim Abschluss einer Vereinbarung zwischen den ehrenamtlichen Betreuern und den Betreuungsvereinen, Beratung und Unterstützung im Kontext der Ehegattenvertretung (siehe unten). Im Rahmen der Ehegattenvertretung wurde auch das Bürgerliche Gesetzbuch geändert.
- § 6 Förderungsaufgaben
Beratung über Patientenverfügung
- § 8 Beratungs- und Unterstützungsangebot, Vermittlung geeigneter Hilfen und erweiterte Unterstützung
Erweiterte Beratungsaufgaben und Pflicht zur erweiterten Unterstützung außerhalb gerichtlicher Verfahren
- § 10 Mitteilungen an die Betreuungsvereine
- § 11 Aufgaben im gerichtlichen Verfahren
Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht in:
- der Erstellung eines Berichts im Rahmen der gerichtlichen Anhörung. In diesem Bericht hat die Behörde zu prüfen, ob zur Vermeidung einer Betreuung eine erweiterte Unterstützung in Betracht kommt. Mit Zustimmung des Betroffenen ist eine erweiterte Unterstützung durchzuführen. Das Betreuungsgericht ist darüber zu informieren. Während der Dauer besteht die Pflicht zur Erstellung eines Sozialberichts
- dem Vorschlag eines geeigneten Betreuers,
- der Aufklärung, Mitteilung und ggfs. fachliche Beurteilung des Sachverhaltes
- der Prüfung der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung in geeigneten Fällender Aufforderung des Betreuungsgerichts zum Vorschlag eines geeigneten Verfahrenspflegers
- § 12 Betreuervorschlag
Vorschlag eines Betreuers durch die Behörde
Vermittlung eines persönlichen Kennenlernens
Mitteilung und Übersendung von Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Schuldnerverzeichnis bei ehrenamtlichen Betreuern
- § 21 Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit
Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen und Weitergabe an das Betreuungsgericht
- § 24 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung
Vorlage sämtlicher notwendiger Unterlagen bei der Behörde, zur Feststellung ist ein persönliches Gespräch zu führen, Behörde entscheidet innerhalb von 3 Monaten
- § 25 Mitteilungs- und Nachweispflichten beruflicher Betreuer
Mitteilung des Betreuers an die Stammbehörde über Veränderungen, die Stammbehörde hat dies nachzuhalten
- § 27 Widerruf, Rücknahme und Löschung der Registrierung
Registrierung wird durch die Stammbehörde bei bestimmten Kriterien widerrufen
- § 31 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Gefährdung von Betreuten
Fachkräfte der Betreuungsbehörde sind hier beratend tätig
- § 32 Registrierung von bereits tätigen beruflichen Betreuern, vorläufige Registrierung
Alle Betreuer, die bereits vor dem 01.01.2023 tätig waren, sind entsprechend zu registrieren.
Ungeachtet der Reformbestrebungen steigt aber die Anzahl der Betreuungen tatsächlich stetig an. Dies liegt nicht nur an der demographischen Entwicklung, da auch immer mehr jüngere Menschen einer gerichtlich bestellten Betreuung bedürfen. Damit einher geht auch, dass die Anforderungen an die Betreuereignung erhöht wurden, so dass der Betreuerpool nicht analog mitsteigt. Dadurch wird die Betreuungsbehörde vermutlich in Zukunft selbst Betreuungen durchführen müssen (§ 1818 Abs.4 BGB).
Zum jetzigen Zeitpunkt kann der zeitliche Mehraufwand in allen oben aufgeführten Punkten nur geschätzt werden.
Folgende Tätigkeiten werden erheblich zeitintensiver sein
- Beratung und Unterstützung außerhalb der Gerichtsverfahren
- Erweiterte Unterstützung außerhalb des Gerichtsverfahrens
- Begründung des Betreuervorschlages, Überprüfung der Vorlage von Unterlagen, Prüfung der Anbindung an einen Verein
- Nachfragen bei der Stammbehörde
- Registrierungsverfahren für Betreuer/innen
- Laufende Verwaltung der registrierten Betreuer (Überprüfung von fortlaufenden Nachweispflichten)
Diese Aufgaben alleine machen schon einen zeitlichen geschätzten Aufwand von 3,5 Planstellen aus.
Innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens ist man davon ausgegangen, dass ein Personalmehrbedarf zwischen 25% und 50% der bisher vorhandenen Stellen für die neu geschaffenen Aufgaben notwendig sein wird.
Wie bereits erwähnt, sind derzeit in der Betreuungsstelle 5,5 Vollzeitplanstelle verortet. Hinzu kommt eine Planstelle für Verwaltungsangelegenheiten in Teilzeit.
Da derzeit noch keine genauen Fallzahlen und der entsprechende Aufwand beziffert werden kann, ist geplant, vorerst 2 Planstellen mit dem Stellenwert S 15 TVöD SuE 79.200 EUR je Stelle) einzurichten.
Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände
Durch das Betreuungsorganisationgesetz wurden insbesondere für die Betreuungsbehörden neue Aufgaben festgeschrieben. Diese haben neben zusätzlichen Beratungs- und Begleitungsaufgaben in der Zusammenarbeit mit den Betreuungsgerichten und den Betreuungsvereinen das gänzlich neu geschaffene Registrierungsverfahren nach §§ 23, 24 des BtOG umzusetzen und durchzuführen. Damit ist der Anwendungsbereich des Konnexitätsausführungsgesetzes (KonnexAG) eröffnet. Mit den Kommunalen Spitzenverbänden bestand im Rahmen von Vorgesprächen Übereinstimmung, dass eine belastbare Aussage zu Kostenfolgen eine unabhängige gutachterliche Untersuchung voraussetzt. Ein solches Gutachten soll so früh wie möglich eingeholt werden.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat zeitgleich parallel zur Verbändeanhörung das Beteiligungsverfahren mit den Kommunalen Spitzenverbänden nach § 1 Absatz 2 und § 7 KonnexAG zu diesem Gesetz initiiert. Die Regelung des § 2 Absatz 5 Satz 2 Kon-nexAG findet dabei Berücksichtigung.
Die anrechenbaren Vorbelastungen im Bereich des MAGS werden in diesem Prozess berücksichtigt.
Ergibt die Auswertung des oben beschriebenen Gutachtens sowie das Verfahren nach dem KonnexAG eine wesentliche Belastung im Sinne des KonnexAG für die Kommunen, wird das Land einen entsprechenden Belastungsausgleich spätestens zeitgleich zum Inkrafttreten des Aufgabenübertragungsgesetzes durch Rechtsverordnung regeln.
Kurzfassung
Damit das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts umgesetzt werden kann, ist zusätzliches Personal notwendig.
Für den Fachbereich 3-2-20/ Ält. Menschen, Pflegebed. und beh. Menschen entsteht daher ein erhöhter Personalbedarf von 2,0 Planstellen.
