Beschlussvorlage - B/17/2809-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – beschließt mit sofortiger Wirkung die aus der als Anlage 1 beigefügten Synopse (Spalte „neu“) ersichtlichen Änderungen und Ergänzungen der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen.

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Sachverhalt

Begründung / Sachdarstellung

 

I. Ausgangslage:

Die aktuelle Fassung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen (Zuständigkeitsordnung) vom 24.03.2015, mit ihrer letzten Änderung durch Ratsbeschluss vom 13.12.2021, verweist in § 1 Abs. 1 hinsichtlich der Regelung der Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Ausschüsse auf die Anlagen 1 – 12 der Vorschrift. Diesbezügliche Regelungen für den Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss ergeben sich aus § 1 Satz 1 i. V. m. der Anlage 6 der Zuständigkeitsordnung.

In der Anlage 6 wird dem Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss unter 1. eine Allzuständigkeit für alle Angelegenheiten der Stadt Oberhausen im Bereich der Stadtplanung zugewiesen, eine nähere Spezifizierung dieser Aufgaben erfolgt jedoch weder unter 2./Vorberatungen noch 3./Entscheidungszuständigkeiten. Vor diesem Hintergrund wird eine Ergänzung des Aufgabenkataloges des Stadtplanungs- und Mobilitätsausschusses angeregt, wie sie aus der als Anlage 1 beigefügten Synopse (Spalte „neu“) ersichtlich ist.

II. Einzelne Änderungen (in der Reihenfolge der betroffenen Ziffern)

a)      Vorberatungen

 

Modifizierung der Ziffern 2.2 und 2.4

Die beiden Änderungen unter den Ziffern 2.2 und 2.4 der Anlage 6 der Zuständigkeitsordnung dienen der inhaltlichen Klarstellung.

Der Ersatz des Wortes „nach“ durch das Wort „unter“ entschärft die zeitliche Abfolge der politischen Konsultation. Zukünftig muss eine Anhörung der Bezirksvertretung nicht mehr zwingend vor dem Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss vollzogen werden, sondern kann auch im Nachgang erfolgen. Da es für die, unter den beiden genannten Ziffern, erfassten Tatbestände kein zwingendes, gesetzlich vorgeschriebenes Verwaltungsverfahren gibt, ist hier, anders als z.B. bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes nach den Vorschriften des Baugesetzbuches, die zeitliche Abfolge der politischen Konsultation verfahrensunerheblich.

 

Ergänzung der Ziffer 2.7 – 2.11

Die Einfügung der neuen Ziffern 2.7 – 2.11 und die Auflistung von Aufgaben in der Anlage 6 dienen der Konkretisierung der Zuständigkeiten des Stadtplanungs- und Mobilitätsausschusses. Sie tragen damit zu einer Transparenz bei der Zuordnung der Aufgaben dieses Gremiums bei.

 

b)      Entscheidungen

 

Ergänzung durch die Ziffer 3.5

Mit der vorliegenden Ergänzung soll darüber hinaus die Entscheidungszuständigkeit für den sog. „Offenlagebeschluss“ im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens (ortsrechtliche Satzung auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB)) durch den Rat der Stadt auf den Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss gem. § 41 Abs. 2 GO NRW übertragen werden. Bislang wurden diese Entscheidungen in Oberhausen durch den Rat der Stadt getroffen. Da es sich bei dem sog. „Offenlagebeschluss“ – also bei dem Beschluss, der die Verwaltung legitimiert, auf der Grundlage der politischen Billigung eines entsprechenden Planungsstandes die (Beteiligungs-)Verfahrensschritte nach den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen – um keinen zwingend erforderlichen oder gar abschließenden Beschluss handelt, wird § 41 Abs. 1 Satz 1 lit. g GO NRW nicht berührt. Auch ist die Übertragung dieser Aufgabe einer rechtlich nicht zwingend erforderlichen Beschlussfassung im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens mit § 37 Abs. 5 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 8 der Bezirksvertretungsrichtlinien zur Hauptsatzung der Stadt Oberhausen vereinbar. Nach diesen Vorschriften steht den Bezirksvertretungen ein Anhörungsrecht u.a. bei der Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, soweit diese den Stadtbezirk berühren, zu. Dieses Anhörungsrecht wird nicht verletzt, da es sich – unabhängig von der Zusammensetzung der jeweiligen ortsrechtlichen Sitzungsfolge – insbesondere auf die abschließenden Beschlüsse von Satzungen auf der Grundlage des Baugesetzbuches i.S.v. § 41 Abs. 1 Satz 1 lit. g GO NRW bezieht. Denn insbesondere bei diesen Beschlüssen, die originär der Zuständigkeit des Rates unterliegen, findet in jedem Fall eine entsprechende Anhörung im Vorfeld der abschließenden Beschlussfassung statt. Gleiches gilt auch für § 37 Abs. 5 GO NRW i.V.m. § 4 Abs. 4 der Bezirksvertretungsrichtlinien zur Hauptsatzung der Stadt Oberhausen, wonach den Bezirksvertretungen ein Vorschlags-, Anregungs- und Stellungnahmerecht vor der Beschlussfassung des Rates über Bebauungspläne für den jeweiligen Bezirk zusteht. Im Übrigen bleibt auch das den Bezirksvertretungen übertragene Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nach § 6 der Bezirksvertretungsrichtlinien zur Hauptsatzung der Stadt Oberhausen durch die vorgeschlagene Aufgabenübertragung unangetastet.

Durch die Delegation dieser Entscheidungszuständigkeit wird zum einen der Rat der Stadt Oberhausen in seiner Entscheidungszuständigkeit innerhalb eines Satzungsverfahrens nach dem BauGB entlastet und zum anderen dazu beigetragen, dass der Beteiligungsverfahrensschritt der „öffentlichen Auslegung“ und die zugehörige öffentliche Bekanntmachung zügiger eingeleitet werden können.

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Anlagen

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