Beschlussvorlage - B/17/3047-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Anregung nach § 24 GO NRW zur Verkehrssituation auf der Straße Starenweg
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Mobilität
- Bearbeitung:
- Angelika Böttcher
- Verantwortung:
- Kemper
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Beschlussfassung
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30.01.2023
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Sachverhalt
Begründung
I) Grundsätzliches und Inhalt der Anregung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Für die Erledigung der vorliegenden Anregung ist kommunalverfassungsrechtlich grundsätzlich der Rat zuständig.
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 GO NRW kann der Rat die Erledigung von Anregungen und Beschwerden einem Ausschuss übertragen. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Rat Gebrauch gemacht; gemäß § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen („Hauptsatzung“) werden Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW, wenn die Angelegenheit in die Entscheidungszuständigkeit des Rates oder eines Fachausschusses fällt, durch den Haupt- und Finanzausschuss erledigt.
Gemäß § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung werden Anregungen und Beschwerden, die bis dreißig Tage vor der Sitzung des Hauptausschusses eingehen, in der nächsten Sitzung, im Übrigen in der übernächsten Sitzung behandelt. Vorliegend ist die als Anlage beigefügte und ausdrücklich als „Anregung gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen“ bezeichnete Eingabe am 21.12.2022 bei der Verwaltung eingegangen. Die entsprechende Anregung ist daher In Anwendung des § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung auf die Tagesordnung für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 30.01.2023 zu nehmen. Eine Eingangsbestätigung wurde an den Verfasser versendet.
Die in § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW geregelten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
In der vorliegenden Anregung wird die Verwaltung aufgefordert,
- die Straße Starenweg zwischen der Hünenberg- und Pfeilstraße als Tempo 30-Zone auszuweisen,
- in Höhe der Einmündung Pfeilstraße einen Fußgängerüberweg anzulegen oder
- beide vorstehend genannten Maßnahmen umzusetzen und
- eine fest installierte Messanlage auf der Straße Starenweg/ Gabelstraße in Höhe der Straße Zum Ravenhorst aufzustellen.
Der Verfasser begründet seine Forderungen mit Geschwindigkeitsüberschreitungen und Gefahren beim Überqueren der Straße. Der genaue Wortlaut der Anregung kann aus der Anlage zu dieser Vorlage entnommen werden (siehe Anlage 1).
II) Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme der Verwaltung wird der Übersicht halber nachfolgend in die Themengebiete „Tempo 30-Zone“, „Fußgängerüberweg“ und „fest installierte Geschwindigkeitsmessanlage“ gegliedert.
1) Tempo 30-Zone:
Gemäß § 45 Abs. 1c Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf sich eine Tempo 30-Zonen- Anordnung nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) beziehen. Bei der Straße Starenweg handelt es sich um eine klassifizierte Straße (Kreisstraße 12), sodass -um dem Begehr des Verfassers der Anregung ggf. auf anderem Wege entsprechen zu können- im Weiteren die Anordnung einer Streckengeschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h geprüft wurde.
Grundsätzlich regelt § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO die straßenverkehrsrechtlichen Befugnisse der Straßenverkehrsbehörden zu verkehrsrechtlichen Anordnungen. Gemäß §45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Eine solche Beschränkung stellt -innerorts- auch die Anordnung einer Streckengeschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h dar. Der Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 1 S.1 StVO setzt eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs voraus. Darüber hinaus ergeben sich für eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung zusätzliche Anforderungen aus § 45 Abs. 9 StVO. Die Anordnung muss zum einen zwingend erforderlich sein (vgl. §45 Abs. 9 S. 1 StVO), zum anderen muss für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen (vgl. §45 Abs. 9 Satz 3 StVO).
Zur Beurteilung, ob eine Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse nach § 45 Abs. 9 S. 3 StVO vorliegt, ist eine sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation und des Unfallrisikos erforderlich. Dafür wurden zusammen mit der Polizei die Unfallzahlen für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2022 betrachtet. In dem Zeitraum ereignete sich ein Verkehrsunfall der Kategorie 5 (Sonstiger Sachschadensunfall) des Unfalltypens 5 (Unfall durch ruhenden Verkehr). Die Unfallsituation ist somit in dem Bereich sehr unauffällig. Des Weiteren wurde eine Verkehrserhebung mit Hilfe eines Seitenradars durchgeführt. Der genannte Abschnitt der Straße Starenweg wird von 5.777 Fahrzeugen pro Tag befahren (siehe Auswertung Seitenradar Anlage 2). Das gemessene Geschwindigkeitsniveau liegt bei einem V85-Wert von 54 km/h. Es handelt sich hierbei um die Geschwindigkeit, die von 85% der Verkehrsteilnehmer eingehalten wird. Somit ist das Geschwindigkeitsniveau unauffällig. Die Verkehrsbelastung wird der Charakterisierung der Straße ebenfalls gerecht. Insgesamt ist die Verkehrssituation somit ebenfalls unauffällig.
Eine Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO besteht somit nicht. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung einer Streckengeschwindigkeitsbeschränkung auf 30km/h sind somit nicht erfüllt.
2) Fußgängerüberweg:
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten (s. o.). Das gleiche Recht haben sie nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen. Eine Befugnis zu verkehrsberuhigenden Maßnahmen auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage ist der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO aber nur dann eröffnet, wenn neben Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zusätzlich auch die Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO erfüllt sind. Danach dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter - also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - erheblich übersteigt.
Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO können unter anderem der Ausbauzustand, die Streckenführung, die Verkehrsbelastung oder der Anteil des Schwerverkehrs sein. Eine das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigende Gefahrenlage besteht nicht erst dann, wenn alsbald mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten würden. Unter Berücksichtigung dessen, dass es im Zusammenhang mit der auch vorliegend relevanten Unfallvermeidung um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben geht, ist nach allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts ein behördliches Einschreiten bereits bei geringeren Wahrscheinlichkeiten des Schadenseintritts zulässig und geboten. Mithin fordert § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die Vorschrift setzt vielmehr nur - aber immerhin - eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht.
Dies zugrunde gelegt, liegen im Kreuzungsbereich Starenweg / Pfeilstraße keine besonderen örtlichen Verhältnisse im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO vor. Der Starenweg führt vom Kreisverkehr in Fahrtrichtung Schmachtendorf geradlinig bis zur Pfeilstraße. Auch in Gegenrichtung kann der Querungsbereich bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 50 km/h gut eingesehen werden. Eine besondere Gefahrenlage durch die Linienführung des Starenwegs ist hier nicht zu erkennen.
Nach den insoweit in Bezug auf die in § 26 StVO geregelten Fußgängerüberwege in der Verwaltungspraxis regelmäßig herangezogenen (vgl. VwV-StVO zu § 26 Ziffer VI) „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ)“, herausgegeben vom (seinerzeitigen) Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Verkehrsblatt 2001, 474), orientiert sich die Anordnung von Fußgängerüberwegen aus verkehrlicher Sicht maßgeblich an der Verkehrsstärke. Dabei bestimmt sich der Einsatzbereich für Fußgängerüberwege nach Nr. 2.3 der Richtlinien aus einer Kombination von Fußgänger- und Kraftfahrzeugverkehrsstärken (Fg/h bzw. Kfz/h). Nach der dort abgebildeten Tabelle (siehe Anlage 2) ist die Anordnung eines Fußgängerüberweges - ein in Fußgängerverkehrsstärke ausgedrückter Mindestquerungsbedarf von größer 50 Fußgängern pro Stunde vorausgesetzt - im Bereich eines Verkehrsaufkommens von 200 bis 300 Kfz/h „möglich“ und wird - abhängig vom Fußgängeraufkommen - in den Bereichen von 300 bis 450 sowie 450 bis 600 Kfz/h „empfohlen“; im Bereich von 600 bis 750 Kfz/h sind Fußgängerüberwege (nur) bei einem vergleichsweise geringfügigen Fußgängeraufkommen „möglich“. Bei Kombinationen von Fußgänger- und Kraftfahrzeugverkehrsstärken unterhalb des für Fußgängerüberwege möglichen/empfohlenen Einsatzbereichs seien - wenn überhaupt erforderlich - in der Regel bauliche Querungshilfen ausreichend, innerhalb des Einsatzbereichs kämen alternativ diese oder bei mehr als 450 Kfz/h Lichtzeichenanlagen in Betracht, oberhalb des Einsatzbereichs seien in der Regel Lichtzeichenanlagen erforderlich (siehe Anlage 2 a).
Die Seitenradarmessung am 10.01.2023 auf dem Starenweg in Höhe der Haus-Nr. 5 hat zwar in der Spitzenstunde einen Durchschnittlichen Tagesverkehrswert von 547 Fahrzeugen ergeben (siehe Anlage 2 b), allerdings wurde die geforderte Mindestfußgängerzahl von 50 Fußgängern / Stunde hier nicht erreicht. Die gezählte Fußgängerzahl lag hier am 18.01.2023 in der Zeit von 06.45 Uhr bis 09.00 Uhr bei 11 Fußgängern in 2,15 Stunden (siehe Anlage 2 c).
Diesen - erkennbar nicht allein an der Abwendung von Straßenverkehrsgefahren ausgerichteten, sondern insbesondere auch den Querungsbedarf bzw. die Zumutbarkeit eines Ausweichens von Fußgängern auf andere zur Überquerung geeignete Stellen (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 2 StVO) sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs berücksichtigenden - Festlegungen lässt sich die Einschätzung entnehmen, dass eine rechtliche Grundlage zur Anlegung eines Fußgängerüberweges aufgrund der geringen Zahl an Fußgängerquerungen hier nicht gegeben ist.
Fest Installierte Geschwindigkeitsmessanlage
Gemäß § 48 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) sind die Kreisordnungsbehörden und die Großen kreisangehörigen Städte unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr an Gefahrenstellen. Gefahrenstellen sind gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetztes - VV OBG- Runderlass des Innenministers vom 04.09.1980 – 43 – 57.04.05 -8 zu 48.25 Unfallhäufungsstellen und solche Streckenabschnitte, auf denen eine erhöhte Unfallgefahr angenommen werden muss. Letzteres kann insbesondere in Betracht kommen, an oder in unmittelbarer Nähe von Orten und Strecken, die vermehrt von schwachen Verkehrsteilnehmern wie Fußgängern und Fahrradfahrern sowie besonders schutzwürdigen Personen wie Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen frequentiert werden, in unmittelbarer Nähe von sowie in Baustellen und ähnlichen straßenbaulichen Engpässen oder wenn überdurchschnittlich häufig Verstöße gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung festgestellt werden.
Bei der genannten Stelle Starenweg/Gabelstraße in Höhe der Straße Zum Ravenhorst handelt es sich um keine Unfallhäufungsstelle und auch um keinen Streckenabschnitt, auf denen eine erhöhte Unfallgefahr angenommen werden muss. Das Aufstellen einer fest installierten Geschwindigkeitsmessanlage kann somit nach §48 Abs. 2 OBG NRW nicht gerechtfertigt werden.
Anlagen
Anlage 1: Anschreiben
Anlage 2 a: Tabelle 2 aus der Richtlinie für die Anlegung von Fußgängerüberwegen
(R-FGÜ 2001)
Anlage 2 b: Messergebnisse des Seitenradars
Anlage 2 c: Messergebnis der Fußgängerzählung
Anlagen
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92,7 kB
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55,9 kB
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3
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(wie Dokument)
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70,2 kB
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4
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(wie Dokument)
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221 kB
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