Beschlussvorlage - B/17/2942-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Besetzung der Einigungsstelle für den Gesamtpersonalrat gemäß § 67 Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG NW)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Cagla Özkan
- Verantwortung:
- Herr Kawicki
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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30.01.2023
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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06.02.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt,
1) die Besetzung der Einigungsstelle für den Gesamtpersonalrat für den Zeitraum „ab sofort“ bis 30.06.2024 durch:
Vorsitzende: Frau Anja Ulrich
Direktorin beim Arbeitsgericht Duisburg
Stellv. Vorsitzender: Herr Stefan Schulte
Richter am Verwaltungsgericht Arnsberg
und
2) den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen zur Benennung der Beisitzer/innen der Dienststelle im Falle eines anstehenden Einigungsstellenverfahrens für den Gesamtpersonalrat zu bevollmächtigen.
Sachverhalt
Begründung
Mit Einrichtung des erstmals gegründeten Eigenbetriebes SBO Servicebetriebe Oberhausen zum 01. Januar 2021 wurde entsprechend ein Gesamtpersonalrat gebildet. Die Amtsperiode des Gesamtpersonalrates läuft seit dem 02.06.2021 bis zum 30.06.2024.
Für die Amtsperiode des Gesamtpersonalrates ist entsprechend der Bestimmung des § 67 Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG NRW) eine Einigungsstelle zu bilden. Gemäß § 67 Abs. 1 LPVG NRW haben die oberste Dienstbehörde und die bei ihr bestehende Personalvertretung sich auf die vorsitzende Person und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter zu einigen.
Die oberste Dienstbehörde bei der Stadt Oberhausen ist der Rat der Stadt.
Die Einigung auf die vorsitzende Person und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter wurde vorab zwischen der Verwaltung und dem Gesamtpersonalrat herbeigeführt.
Die Einigungsstelle soll wie folgt besetzt werden:
Vorsitzende: Frau Anja Ulrich
Direktorin beim Arbeitsgericht in Duisburg
Stellv. Vorsitzender: Herr Stefan Schulte
Richter am Verwaltungsgericht Arnsberg
Die Einigungsstelle wird tätig in der Besetzung aus der vorsitzenden Person, oder falls sie verhindert ist, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und sechs Beisitzerinnen und Beisitzern, die auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung je zur Hälfte benannt werden (§ 67 (3) LPVG NRW).
Laut § 67 Abs. 1 S. 5 werden die Beisitzerinnen und Beisitzer erst im Falle eines anstehenden Einigungsstellenverfahrens für das jeweilige Einigungsstellenverfahren benannt. Damit ist die Möglichkeit gegeben Einigungsstellen fachkompetent entsprechend dem jeweiligen Thema zu besetzen.
Dem Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen soll die Kompetenz der Benennung der Beisitzer/innen für die Dienststelle im Falle eines anstehendes Einigungsstellenverfahrens für den Gesamtpersonalrat übertragen werden.
Bei Anrufung der Einigungsstelle ist an die vorsitzende Person bzw. an die Stellvertretung eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. Entsprechende Haushaltsmittel stehen zur Verfügung.
Die Zuständigkeit des Rates ergibt sich aus § 67 Abs. 1 LPVG NRW.
