Beschlussvorlage - B/17/2811-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

1.       Der Rat der Stadt stimmt den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Freizeitgesellschaft Metropole Ruhr mbH sowie den Änderungen der zugehörigen Gesellschaftervereinbarung für die Betriebsstätte Revierpark Vonderort zu.

 

Für die Beschlussfassung unter Punkt 1. werden nachfolgende Vorbehalte definiert:

a) in der Sache gleiche Beschlussfassungen der Mitgesellschafter der FMR bzw. hinsichtlich der Gesellschaftervereinbarung gleiche Beschlussfassungen der Mitgesellschafter der Betriebsstätte Revierpark Vonderort;

b) positive Anzeigenbestätigung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden; sowie

c) positive verbindliche Auskunft des Finanzamtes.

 

2.       Der Gesellschaftervertreter der Stadt Oberhausen wird angewiesen, alle für die Änderung des Gesellschaftsvertrages, der zugehörigen Gesellschaftervereinbarung für die Betriebsstätte Revierpark Vonderort und die Aufhebung des Betrauungsaktes erforderlichen Beschlüsse zu fassen sowie die erforderlichen Unterschriften zu leisten.

 

Reduzieren

Konsequenzen

Bezug

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung

 

Die Stadt Oberhausen ist mit 4,05% an der Freizeitgesellschaft Metropole Ruhr mbH (FMR) beteiligt. Neben der Stadt Oberhausen halten der Regionalverband Ruhr (64,14 %) sowie die Städte Duisburg (8,17 %), Bochum (7,15 %), Witten (4,26 %), Bottrop (4,05 %), Essen (2,67 %) und Gelsenkirchen (2,67 %) sowie der Ennepe-Ruhr-Kreis (2,84 %) Anteile dieser Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag wurde mit der Verschmelzung verschiedener Gesellschaften erstmalig im Juni 2017 gefasst.

 

Der Bedarf zur aktuellen Änderung des Gesellschaftsvertrages der FMR begründet sich aus nachfolgend skizziertem Sachverhalt:

 

Die Stadt Oberhausen, der Regionalverband Ruhr (RVR) und die Mitgesellschafter haben die bisherigen Zuschussleistungen zugunsten der FMR aufgrund einer in 2017 getroffenen Einschätzung der Rechtslage unter dem EU-Beihilferecht aus Vorsichtsgründen aufgrund eines Betrauungsaktes geleistet. Nach mehrjähriger Tätigkeit der FMR hat der RVR die damalige Entscheidung, insbesondere die Parameter, die dieser zugrunde lagen, durch Beauftragung einer Kanzlei mit EU-beihilferechtlicher Expertise einer Prüfung unterzogen. Die beauftragte Kanzlei kommt zu dem Ergebnis, „dass die für den Bäderbetrieb der FMR zu leistenden Zuschüsse aufgrund des rein lokalen Charakters der Einrichtungen nicht den Tatbestand einer (verbotenen) EU-Beihilfe erfüllen. Schon die Ausführungen aus 2017 enthalten Ansätze für diese Argumentation, die sich durch die zwischenzeitlich konkretisierte Fallpraxis der EU-Kommission sowie durch die empirischen Erhebungen zum tatsächlichen Besucherverhalten noch weiter verstärkt haben“.

 

Alle Gesellschafter sind sich auf dieser Basis grundsätzlich einig, den Betrauungsakt mit Wirkung zum 01.01.2023 aufzuheben, da sich aus einer solchen Aufhebung insbesondere auch Vereinfachungen in den Zuschussprozessen für die FMR ergeben. Im Gesellschafterkreis wurde darüber hinaus verabredet, zur Absicherung dieser Entscheidung, insbesondere hinsichtlich möglicher umsatzsteuerlicher Konsequenzen, die durch die Aufhebung des Betrauungsaktes im wirtschaftlichen Bereich (z. B. Sauna) entstehen könnten, eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einzuholen. Diese liegt noch nicht vor, so dass die Aufhebung des Betrauungsaktes vorbehaltlich einer positiven verbindlichen Auskunft erfolgt.

 

Die Aufhebung des Betrauungsaktes erfordert, den Gesellschaftsvertrag und die Gesellschaftervereinbarungen zwischen den Gesellschaftern, die insbesondere die Finanzierung der einzelnen Revierparks betreffen, auf diese Änderung hin entsprechend anzupassen. In diesem Zuge wurden der Gesellschaftsvertrag und die Gesellschaftervereinbarungen auch redaktionell und strukturell überarbeitet. Änderungen gesetzlicher Grundlagen wurden ebenfalls berücksichtigt.

 

Die wesentlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrages stellen sich wie folgt dar:

  • § 2: Erweiterung des Unternehmensgegenstandes auf Wunsch der Geschäftsführung um das Thema „Altenhilfe“;
  • § 11 Abs. 2 und § 19 Abs. 1: Ermöglichung von hybriden und reinen digitalen Sitzungen der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates;
  • § 18 Abs. 3: Bildung von Ausschüssen; sowie
  • § 18 Abs. 5: Ermöglichung von Dringlichkeitsbeschlüssen des Aufsichtsrates.

 

Die detaillierten Änderungen des Gesellschaftsvertrages können der beigefügten Synopse (Anlage 1) entnommen werden. Die vorgeschlagenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages wurden im Vorfeld mit den Beteiligungssteuerungen aller Mitgesellschafter abgestimmt. Die Mitgesellschafter werden in ihren Gremien in der Sache vergleichbare Beschlüsse herbeiführen. Die Abstimmung des Gesellschaftsvertrages mit den zuständigen Aufsichtsbehörden steht noch aus.

 

Der aktuelle Gesellschaftsvertrag der FMR aus 2017 regelt in § 7 Abs. 3 ferner, dass die maximale Höhe der Gesellschafterzuschüsse für jede Betriebsstätte getrennt durch Gesellschafterbeschlüsse festgelegt und in separaten Gesellschaftervereinbarungen zu regeln ist. Die derzeit gültigen Gesellschaftervereinbarungen laufen zum 31.12.2022 aus. Aus diesem Grund sind die Beteiligungssteuerungen bereits in der ersten Hälfte dieses Jahres in Abstimmungsgespräche eingetreten, um die Neufassung der Vereinbarungen abzustimmen. Die neu zu fassenden Gesellschaftervereinbarungen für die vier Betriebsstätten der FMR sollen aufgrund der derzeit schwer kalkulierbaren Rahmenbedingungen zunächst nur für das Jahr 2023 Gültigkeit haben. Die vorgenommenen Änderungen in den Gesellschaftervereinbarungen betreffen im Wesentlichen die nachfolgend aufgeführten Sachverhalte:

  1. Löschung der EU-beihilferechtlich relevanten Textpassagen infolge der Aufhebung der Betrauungsakte;
  2. Festlegung der Zuschüsse gemäß der Wirtschaftsplanung 2023 der Gesellschaft. Die entsprechenden Betriebskosten- bzw. Corona bedingten und kriegsbedingten Zuschüsse wurde im Haushalt der Stadt Oberhausen für 2023 angemeldet;
  3. Verwendung der Zuschüsse auch zur Sicherstellung der Liquidität (§ 1);
  4. Vereinheitlichung und Umstellung der bisher noch unterschiedlichen Fälligkeiten auf 12 gleiche Monatsraten;
  5. Ergänzung einer Regelung hinsichtlich einer möglichen Rücklagenbildung von über den Jahresfehlbetrag hinausgehenden Zuschüssen (§ 2 Abs. 2);
  6. Ergänzung einer Regelung hinsichtlich der Bezuschussung des wirtschaftlichen Bereichs nur in Ausnahmefällen (§ 1).

 

Die Gesellschaftervereinbarung wird den Aufsichtsbehörden zur Information vorgelegt. Eine Anzeige ist hier nicht erforderlich.

 

 

Kurzfassung

 

- entfällt -

Reduzieren

Anlagen

Loading...