Beschlussvorlage - B/17/2410-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt die außerplanmäßige Bereitstellung eines investiven Auszahlungsbudgets wie folgt:

 

Finanzstelle

Bezeichnung

Finanzposition

Bezeichnung

Betrag in EUR

250008010300760

Beleuchtete Laufstrecke

785100

Auszahlungen f. Hochbaumaßnahmen

1.040.000,00

 

Deckungsvorschlag:

Aktuelle Erhöhung des negativen Saldos aus Investitionstätigkeit in Höhe von 790.000 EUR sowie Einzahlungen unter selbiger Finanzstelle sowie Finanzposition 681100 – Investitionszuweisungen vom Land in Höhe von 250.000 EUR. Die unterjährige Kompensation wird im Rahmen der Investitionskonferenzen abschließend festgelegt.

 

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Konsequenzen

Bezug

 

Grundsatzbeschluss (Drucksache-Nr.: B/17/2233-01) vom 20.06.2022

„Erstellung einer beleuchteten und kilometrierten Laufstrecke“

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [x]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

In der Sitzung des Rates der Stadt Oberhausen am 20.06.2022 wurde der Grundsatzbeschluss zur Erstellung und Finanzierung einer beleuchteten und kilometrierten Laufstrecke in Oberhausen -entsprechend der dort beschriebenen Maßgaben- herbeigeführt.

 

Die weiterführende Planung und finanztechnische Überprüfung der Maßnahme hat ergeben, dass für die Bewertung als investiver Sachverhalt ausschließlich das wirtschaftliche Eigentum und die einzelne Verwertbarkeit des zu bildenden Vermögensgegenstandes maßgeblich ist. Die Eigentumsverhältnisse der Fläche, auf dem der jeweilige Vermögensgegenstand installiert wird (Eigentum Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Westdeutsche Kanäle, nicht Stadt Oberhausen) sind hierbei nicht entscheidend.

Demzufolge ist die Beleuchtung der Laufstrecke dem Anlagevermögen der Stadt Oberhausen hinzuzurechnen und im investiven Teilhaushalt abzubilden.

Die beantragten Fördermittel über das Programm „Moderne Sportstätte 2022/Förderaufruf II“ sind demnach – vorbehaltlich einer Bewilligung – ebenfalls investiv abzubilden.

 

Im konsumtiven Teilhaushalt verbleibt lediglich ein Restbetrag in Höhe von 10.000 EUR für Instandsetzungen von Rasenflächen, die im Rahmen der Baumaßnahme erfolgen und nicht im Anlagevermögen zu aktivieren sind.

 

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