Berichtsvorlage - M/17/1473-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachdarstellung

 

In der Sitzung der Bezirksvertretung Osterfeld am 02.11.2021 (Drucksache Nr. M/17/1229-01) ist der Beschluss gefasst worden, dass die Heinestraße im Teilstück zwischen der Westfälischen Straße und Henselstraße, die Henselstraße sowie die Bergstraße zwischen Henselstraße und Gildenstraße als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen werden. Die Maßnahme ist dem Nahmobilitätskonzept für Osterfeld Mitte entnommen worden. Die vorgenannte Maßnahme soll durch das Aufstellen des Verkehrszeichen 325.1 und 325.2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) – Verkehrsberuhigter Bereich - erfolgen.

 

Die vorgenannte (Um-) Beschilderung kann aus Rechtsgründen nicht vorgenommen werden.

 

Gemäß den nachfolgenden Verwaltungsvorschriften zu Verkehrszeichen 325.1 StVO ist die Anordnung des Verkehrszeichens an folgende rechtliche Voraussetzungen geknüpft.

 

  1. Ein verkehrsberuhigter Bereich kann für einzelne Straßen oder Bereiche in Betracht kommen. Die Straßen oder Bereiche dürfen nur von sehr geringem Verkehr frequentiert werden und sie müssen über eine überwiegende Aufenthaltsfunktion verfügen. Solche Straßen oder Bereiche können auch in Tempo 30-Zonen integriert werden.

 

  1. Die mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Straßen oder Bereiche müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.

 

  1. Zeichen 325.1 darf nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen ist.

 

  1. Zeichen 325.1 ist so aufzustellen, dass es aus ausreichender Entfernung wahrgenommen werden kann; erforderlichenfalls ist es von der Einmündung in die Hauptverkehrsstraße abzurücken oder beidseitig aufzustellen.

 

  1. Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken bestimmten Flächen sollen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden, sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden kann.

 

 

Allgemeines

 

Der Begriff „verkehrsberuhigter Bereich“ hat durch Regelungen der Straßenverkehrsordnung (§§ 45 I b1 Nr. 3, S. 2; 42 II, Zeichen 325. 1 und 325. 2) einen konkreten Inhalt bekommen. Dieser wird durch die Gleichberechtigung bzw. den teilweisen Vorrang des Fußgängerverkehrs vor dem Fahrzeugverkehr und die zusätzliche Aufenthaltsfunktion der Straße gekennzeichnet. Der gegenüber einer normalen Fahrbahn geänderten Funktion ist nicht nur durch entsprechende Beschilderung (§ 42 II StVO, Zeichen 325. 1 und 325. 2), sondern in der Regel auch durch besondere gestalterische Maßnahmen, die die Sicherheit der Fußgänger gewährleisten sollen, Rechnung zu tragen. Hierzu dienen vor allem bauliche Vorkehrungen, die die Kraftfahrzeugführer zu geringerer Geschwindigkeit anhalten sollen (s. OVG Münster, Urt. v. 11.5.1987 – 2 A 2353/84; und Bezugnahme auf: OVG Münster, ZKF 1987, 39 = StGR 1987, 89).

 

 

 

Erläuterung zu den Verwaltungsvorschriften

 

Geringer Verkehr

 

Nach allgemeiner Meinung geht man davon aus, dass “sehr geringer Verkehr” eine Verkehrsbelastung von deutlich weniger als 400 Autos in der Spitzenstunde meint.

 

Bei Wohnstraßen kann nach den „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen“ auf die Anlage von Gehwegen verzichtet werden, wenn das Verkehrsaufkommen in der Spitzenstunde nicht höher als 50 Kraftfahrzeuge ist (Kapitel 3.1.2.3 Empfehlung für Fußgängeranlagen EFA).

 

Mit anderen Worten: Bei einer Verkehrsbelastung von 500 Kraftfahrzeugen am Tag, sind keine Gehwege erforderlich. In diesen Wohnstraßen können verkehrsberuhigte Bereiche eingerichtet werden (Kapitel 3.1.2.3 EFA). Dies ist bei allen vorgenannten Straßen, aber insbesondere in der Bergstraße zu verneinen, da diese die direkte Erschließung des Bereiches um den Marktplatz Osterfeld sicherstellt.

 

Bauliche Voraussetzungen

 

Für die Gestaltung eines verkehrsberuhigten Bereichs gibt es vier Rechtsquellen:

 

  •                   Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
  •                   Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt)
    • Hinweise zu Straßenräumen mit besonderem Überquerungsbedarf – Anwendungsmöglichkeiten des „Shared Space“-Gedankens
  •                   Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (H BVA)

 

In einem verkehrsberuhigten Bereich muss die Aufenthaltsfunktion überwiegen. Das bedeutet, dass verkehrsberuhigte Bereiche nur in Straßen mit hohem Fußgängerverkehr eingerichtet werden dürfen. Verkehrsberuhigte Bereiche sollen so gestaltet sein, dass sofort klar ist, dass diese Straße nicht für Fahrzeuge gebaut wurde. Damit das gelingt, ist ein niveaugleicher Ausbau auf die ganze Straßenbreite erforderlich (VwV-StVO zu den Zeichen 325.1 und 325.2). Gehwege haben in verkehrsberuhigten Bereichen nichts zu suchen.

 

Ein niveaugleicher Ausbau ist aus Sicht der Verkehrsplanung eine Komponente, um die Geschwindigkeit in einem verkehrsberuhigten Bereich zu reduzieren. Würden Gehwege in verkehrsberuhigten Bereichen angelegt, führte dies zu höheren Geschwindigkeiten. Die bauliche Gestaltung eines verkehrsberuhigten Bereichs wirkt sich demnach direkt auf das Geschwindigkeitsniveau aus.

 

Ein weiterer Punkt der gegen die Anlage von Gehwegen in verkehrsberuhigten Bereichen spricht: Wenn Fußgänger und Autos in verkehrsberuhigten Bereichen getrennt werden, können insbesondere Kinder den Unterschied zu einer Tempo 30-Zone nicht verstehen.

 

Kinder können die Bedeutung von Verkehrszeichen (noch) nicht verstehen. Im Hinblick auf die Jugendverkehrserziehung müssen Kinder jedoch sofort erkennen können, dass sie in der einen Straße spielen können, in der anderen jedoch nicht. 

 

Das kann nur durch einen niveaugleichen Ausbau von verkehrsberuhigten Bereichen erreicht werden.

 

Diesen Anforderungen werden – wie den nachfolgenden Aufnahmen zu entnehmen ist – die antragsbezogenen Straßen nicht gerecht, weil dort durch den Ausbau bedingt das Separationsprinzip (Trennung Fußgänger / Fahrverkehr) vorzufinden ist. Diese Aufteilung vermittelt optisch den Eindruck der Trennung der Verkehrsarten in dem Sinne, dass die Fahrzeuge die asphaltierte Fläche und die Fußgänger die Seitenbereiche zu nutzen haben.

 

Die Straßen müssen durch einen Umbau in eine Mischverkehrsfläche den rechtlichen Vor­gaben angepasst werden. Zum Vergleich wird der niveaugleiche Ausbau der Straße „Zur Koppenburgsmühle“ genannt, der den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

 

Da aufgrund des guten Straßenzustandes ein mittelfristiger Straßenumbau (inkl. Beitrags­pflicht gemäß KAG NRW) nicht möglich ist, wird eine Übergangslösung vorgeschlagen. In dem für Fußgänger kritischen Bereich der Henselstraße ist eine Temporeduktion auf 10 km/h und Neuaufteilung der Parkanordnung sinnvoll (alternierendes Parken). In der Bergstraße und Heinestraße sind ausreichend breite Nebenanlagen vorhanden, so dass keine kurzfris­tigen verkehrlichen Maßnahmen erforderlich sind.

 

Eine entsprechende Straßenplanung wird noch erstellt und der Bezirksvertretung Osterfeld zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Durch diese Maßnahme wird die durchgehende Wegeverbindung für die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule Osterfeld, kurzfristig zumindest in Teilen verbessert.

 

 

Quelle Streetsmart: Heinestraße / Ausbau im Separationsprinzip

 

 

 

 

 

 

 

Quelle Streetsmart: Henselstraße / Ausbau im Separationsprinzip

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle Streetsmart: Bergstraße / Ausbau im Separationsprinzip

 

 

 

 

 

Quelle Streetsmart: Zur Koppenburgs Mühle / Ausbau als Mischverkehrsfläche ohne Separationsprinzip

 

Loading...