Beschlussvorlage - B/17/1097-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtkanzlei
- Bearbeitung:
- Hendrik Detmers
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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06.12.2021
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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13.12.2021
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Sachverhalt
Begründung / Sachdarstellung
Ergänzung des § 14 der Hauptsatzung:
Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen.
Gemäß § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen werden Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW, wenn die Angelegenheit in die Entscheidungszuständigkeit des Rates oder eines Fachausschusses fällt, durch den Haupt- und Finanzausschuss erledigt.
Nach § 58 Abs. 3 GO NRW können die Ausschüsse Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.
In Bezug auf die vorgenannten Regelungen aus der Gemeindeordnung soll § 14 der Hauptsatzung um einen Abs. 3 ergänzt werden, der sich aus der nachstehenden Synopse ergibt. Der Umstand, dass der Haupt- und Finanzausschuss den jeweiligen Verfasserinnen bzw. Verfassern einer Anregung oder Beschwerde das Wort erteilen kann, soll zusätzlich zu der allgemeinen Bestimmung des § 58 Abs. 3 GO NRW in der Hauptsatzung nochmals verdeutlicht werden. Gleichzeitig soll jedoch die Redezeit in diesen Fällen nicht unbeschränkt sein. Die vorgeschlagene Redezeit für die Verfasserinnen bzw. Verfasser orientiert sich an den Redezeiten aus der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Oberhausen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen, die für die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger gelten.
§ 14
Anregungen und Beschwerden
Bisher | Neu |
(1) Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW werden, wenn die Angelegenheit in die Entscheidungszuständigkeit des Rates oder eines Fachausschusses fällt, durch den Haupt- und Finanzausschuss erledigt. (2) Anregungen und Beschwerden, die bis dreißig Tage vor der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses eingehen, werden in der nächsten Sitzung, im Übrigen in der übernächsten Sitzung behandelt.
| (1) Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW werden, wenn die Angelegenheit in die Entscheidungszuständigkeit des Rates oder eines Fachausschusses fällt, durch den Haupt- und Finanzausschuss erledigt. (2) Anregungen und Beschwerden, die bis dreißig Tage vor der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses eingehen, werden in der nächsten Sitzung, im Übrigen in der übernächsten Sitzung behandelt. (3) Der Haupt- und Finanzausschuss kann der Verfasserin bzw. dem Verfasser der Anregung oder Beschwerde ein Rederecht einräumen. In diesem Fall ist die Redezeit auf fünf Minuten begrenzt. |
Redaktionelle Änderung des § 16 der Hauptsatzung:
Abs. 5 des § 16 der Hauptsatzung enthielt noch die Bezeichnung „Finanz- und Personalausschuss“. Nach Beschluss des Rates über die Bildung eines Haupt- und Finanzausschusses in der Sitzung am 16.11.2020 ist die Bezeichnung in § 16 Abs. 5 der Hauptsatzung redaktionell zu ändern. Die weiteren Absätze des § 16 bleiben unberührt.
§ 16
Entscheidungen in Personalangelegenheiten
Bisher | Neu |
(5) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister informiert den Finanz- und Personalausschuss im Rahmen der regelmäßig vorzulegenden Personal- und Organisationsberichte über alle Personalentscheidungen im Sinne des Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ab der Besoldungsgruppe A 11 BBesO bzw. ab der Entgeltgruppe E 10 TVöD. | (5) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister informiert den Haupt- und Finanzausschuss im Rahmen der regelmäßig vorzulegenden Personal- und Organisationsberichte über alle Personalentscheidungen im Sinne des Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ab der Besoldungsgruppe A 11 BBesO bzw. ab der Entgeltgruppe E 10 TVöD. |
Verfahren:
Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann der Rat die Hauptsatzung und ihre Änderung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.
Hinsichtlich der Ergänzung des § 14 sowie der redaktionellen Änderung des § 16 der Hauptsatzung hat der Oberbürgermeister Stimmrecht (Mitglied kraft Gesetzes, § 40 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).
Die Änderungssatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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322,8 kB
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