Beschlussvorlage - B/17/1260-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

1. Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch Ausschüsse.

 

2. Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte „4. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2021“.

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Sachverhalt

Begründung

 

Der Rat wird gebeten, auf die Vorberatung durch Ausschüsse zu verzichten, um die Öffnung der Ladenlokale am 05.12.2021 in Schmachtendorf zu ermöglichen. Eine Vorberatung im Umweltausschuss und im Haupt- und Finanzausschuss ist zeitlich nicht mehr möglich. Da die nächste Ratssitzung erst am 13.12.2021 stattfindet, ist ein Beschluss in der Ratssitzung am 15.11.2021 gleichwohl erforderlich.

 

Der Rat der Stadt Oberhausen bzw. Herr Oberbürgermeister Schranz zusammen mit dem Ratsmitglied Frau Bongers haben bereits drei Verordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2021 beschlossen, die die Freigabe der Verkaufssonntage am 12.09.2021 in Zusammenhang mit der Schmachtendorfer Kröößkärmes, am 10.10.2021 in Zusammenhang mit dem CentrO-Familienfest „Neue Mitte“ und am Sonntag, 24.10.2021 im Zusammenhang mit dem Cityfest zum Gegenstand hatten. In der heutigen Sitzung wird dem Rat zudem die 5. und 6.Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2021 vorgelegt.

Antragstellung

 

Die Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V.“  hat am 22.07.2021 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 05.12.2021 in Zusammenhang mit dem Nikolausmarkt gem. § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) gestellt, der mit Nachtrag vom 04.10.2021 ergänzt wurde (Anlage 2). Durch die „4. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2021“ soll nunmehr am 05.12.2021 ein Verkaufssonntag in Schmachtendorf freigegeben werden.

 

Gesetzliche Grundlagen für verkaufsoffene Sonntage

 

Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW setzt stets ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u. a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.

Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie

*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient (Nr. 2),

*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),

*der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder

*die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).

 

Nikolausmarkt am 03. bis 05.12.2021

 

Die Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. hat die Öffnung der Verkaufsstellen im Stadtteil Schmachtendorf am Sonntag, 05.12.2021 anlässlich des Nikolausmarktes beantragt. Der Nikolausmarkt in Schmachtendorf wird seit 1990, nunmehr zum 30. Male veranstaltet. Er findet vom 3. bis zum 5. Dezember 2021 statt. Am Sonntag umfasst der Veranstaltungszeitraum des Nikolausmarktes die Zeit von 11:00 bis 18:00 Uhr. Die Veranstaltungsfläche des Nikolausmarktes beträgt etwa 5.200 m². Sie verläuft von der Schmachtendorfer Str. 121 bis zur Neuapostolischen Kirche, Untere Walsumermarkstr. 4, und beinhaltet den Marktplatz Schmachtendorf, der vom Buchenweg bzw. der Hiesfelder Straße begrenzt wird. Die genaue Lage der einzelnen Standplätze und die Art der Geschäfte des Nikolausmarktes 2021 gehen aus dem Standplan mit der Legende hervor (Anlage 2). So werden auf dem Nikolausmarkt ca. 50 Stände mit unterschiedlichsten Produkten und Angeboten, ein Kinderkarussell und eine Veranstaltungsbühne aufgebaut, auf der sich örtliche Gruppen mit musikalischen und unterhaltenden Darbietungen präsentieren werden. Die Fläche der Verkaufsstellen, die aus Anlass des Nikolausmarktes geöffnet werden sollen, beträgt ca. 2.000 m2. Auf dem Nikolausmarkt werden in Spitzenzeiten ca. 2.500 Besucher erwartet, in den Ladenlokalen rechnet man am Sonntag in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr mit ca. 200 Besuchern. Diese vorliegende Prognose der Besucherzahlen basiert auf Erfahrungswerten und Schätzungen der Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahlen in Zweifel zu ziehen wären, bestehen zum einen angesichts der langjährigen Erfahrung der Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. mit den Auswirkungen des Nikolausmarktes nicht. Zum anderen lassen auch die sich gegenüberstehenden Veranstaltungs-/Verkaufsflächen die prognostizierten Besucherzahlen als plausibel erscheinen.

 

Rechtliche Bewertung des verkaufsoffenen Sonntags

 

Die Öffnung der Ladenlokale wird auf das Umfeld des Nikolausmarktes beschränkt (siehe beigefügten Lageplan, Anlage 2). Mit einbezogen wurde dabei der Teil der Dudeler Straße, der nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere unter Berücksichtigung seines breiten und überwiegend auf Fußgänger zugeschnittenen Ausbaus zusammen mit dem an die Dudeler Straße angrenzenden Teil der Schmachtendorfer Straße den wesentlichen Kern des Stadtteils Schmachtendorf bildet. Dieser Kerncharakter wird durch die gerade auf dem fraglichen Teil der Dudeler Straße vorhandene Geschäftsdichte noch unterstrichen. Angesichts dieses räumlichen und funktionellen Zusammenhangs zwischen einem Teil der Dudeler Straße und dem Veranstaltungsbereich des Nikolausmarktes kann davon ausgegangen werden, dass die Ausstrahlungswirkung des besucherstarken Nikolausmarktes sich unmittelbar auch auf diesen Teil der Dudeler Straße erstreckt.

Die Ladenöffnung soll daher auf den folgenden Bereich und damit das unmittelbare Umfeld des Nikolausmarktes beschränkt werden: Schmachtendorfer Str. 102 – 159, Dudeler Str. 1 - 13, Hiesfelder Str. 191 - 208 und Buchenweg 8 – 14.

Sachliche Gründe, zusätzlich eine Spartenbeschränkung der Verkaufsstellen vorzunehmen, sind nicht ersichtlich. Zum einen steht aufgrund der vorgenommenen räumlichen Eingrenzung ohnehin nur einer vergleichsweise geringen Anzahl von Geschäften die Möglichkeit der Ladenöffnung offen. Zum anderen drängt sich angesichts des vorhandenen Branchenmix keine Sparte auf, deren Ausschluss sachlich geboten erscheinen würde.

Angesichts des Umfangs und Angebots des Nikolausmarktes sowie der allein zum Nikolausmarkt erwarteten Besucherzahl steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zum Nikolausmarkt, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist. Das bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigende Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Sonntagsruhe und Sonntagsöffnung wird durch einen weiteren verkaufsoffenen Sonntag in Schmachtendorf nicht berührt, da es sich erst um den vierten Sonntag dieses Jahres handelt, an dem eine Sonntagsöffnung erfolgen soll. Auch im Hinblick auf die Anzahl der in Oberhausen insgesamt in diesem Jahr erfolgten Sonntagsöffnungen ist der Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung im Verhältnis zu den Sonn- und Feiertagen, an denen eine Ladenöffnung nicht erfolgt, nach wie vor gewahrt.

Aufgrund des vorstehend Aufgeführten kann das Bestehen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Nikolausmarkt Schmachtendorf bejaht werden.

Die Ladenöffnung erfolgt an einem der Tage, an denen auch der Nikolausmarkt stattfindet und zwar während (zeitgleich) der Öffnungszeit. Die Zeiten der Sonntagsöffnung, 13:00 – 18:00 Uhr, liegen damit gem. § 6 Abs. 4 S. 6 LÖG NRW außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes. Die Ladenöffnung ist zudem auf das unmittelbare Umfeld des Nikolausmarktes beschränkt, sodass die gesetzliche Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW (s. oben) greift.

Dass vorliegend entgegen dieser Vermutungsregel trotz Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen des Nikolausmarktes und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich.

Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Die gesamte Werbung zum Nikolausmarkt befindet sich nach Auskunft des Verantwortlichen noch in der Planung. Ein Plakatentwurf wurde in Auftrag gegeben. Dieser orientiert sich an dem in Anlage 2 beigefügtem Plakat aus dem Jahr 2018. Es wurde zugesichert, dass dabei der Grundsatz des Vorrangs der Werbung für die Veranstaltung (Nikolausmarkt) berücksichtigt wird.

Die Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. begründet ihren Antrag weiter damit, dass die Öffnung der Verkaufsstellen in Schmachtendorf am 05.12.2021 darüber hinaus auch im öffentlichen Interesse liege, da sie dem Erhalt und der Stärkung des Versorgungsbereiches Schmachtendorf diene, für eine Belebung und Attraktivität dieses Stadtteils sorge und der Erhaltung und Stärkung des stationären Handels und der damit verbundenen Produktvielfalt diene. Es werden damit die Sachgründe des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 bis 4 LÖG NRW in Bezug genommen. Auf die eingereichten Antragsunterlagen der Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. (Anlage 2) wird verwiesen. Eine verlässliche Beurteilung der Frage, ob diese Sachgründe tatsächlich gegeben sind, erfordert eine umfassende Ermittlung sowohl der Verhältnisse und Entwicklungen in Schmachtendorf, als auch der Mittel, mit denen ggf. negativen Entwicklungen vorgebeugt oder begegnet werden kann. Letztlich kann auf eine derartig eingehende Prüfung – auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Nähe zwischen Antragstellung und Veranstaltungsbeginn bzw. Antragstellung und Ratssitzung- zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet werden, da bereits das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW eine Sonntagsöffnung im beschriebenen Rahmen rechtfertigt.

 

Stellungnahmen der Sozialpartner

 

Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner mit E-Mails vom 05.07.2021 um Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags in Oberhausen Schmachtendorf gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die bis dahin vorliegenden und kompletten Antragsunterlagen zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören die Angaben und Beschreibungen mit dem konkreten Ort (Stadtteil, Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund, Charakter, Größe und Zuschnitt der mit den Ladenöffnungen in Zusammenhang stehenden Veranstaltung wie Jahrmarkt, Markt, Ausstellung und Stadtfest mit entsprechenden Aussagen und Erklärungen (Traditionen, Aktivitäten, Programme usw.) sowie den geplanten Werbemaßnahmen, die Lage und Größen der Veranstaltungsflächen und der Flächen der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Besucherprognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen, Zählsysteme, Erhebungen und die jeweilige geplante räumliche und zeitliche Beschränkung der Verkaufsstellen.

Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen (Anlage 3) abgegeben:

 

  • Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. erhebt in seiner Stellungnahme vom 16.07.2021 keine Bedenken gegen die geplante Sonntagsöffnung in Oberhausen Schmachtendorf und unterstützt diese daher vollumfänglich.
  • Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) teilte am 05.07.2021 per Email mit, dass sie die verkaufsoffenen Sonntage in Oberhausen grundsätzlich unterstützt.
  • Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilte am 16.07.2021 per E-Mail mit, dass die Veranstaltung hinsichtlich der Stärkung des Einzelhandels begrüßt wird.
  • Das Stadtdekanat der Katholischen Kirche Oberhausen teilte mit E-Mail vom 09.07.2021 mit, dass aus Sicht der katholischen Kirche keine Bedenken gegen den verkaufsoffenen Sonntag bestehen.
  • Der Evangelische Kirchenkreis Oberhausen teilte am 05.07.2021 per E-Mail mit, dass es aufgrund der Verbundenheit mit dem traditionellen Nikolausmarkt keine Bedenken gegen den verkaufsoffenen Sonntag gibt.
  • Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di äußert mit Mail vom 07.07.2021 ihre Bedenken zur geplanten Sonntagsöffnung am 05.12.2021 in Oberhausen Schmachtendorf und teilt weiter mit, dass sie sich jederzeit vorbehält, gegen rechtswidrige Sonntagsöffnungen vorzugehen. In ihrer Stellungnahme teilt ver.di u. a. mit, dass die Sonntagsarbeit im Einzelhandel für die Beschäftigten bedeutet, sonntags zu arbeiten und damit von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben am Sonntag ausgeschlossen zu sein.

    Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Nikolausmarkt in Oberhausen Schmachtendorf besteht.

 

Vorbehalt aufgrund der pandemischen Lage

 

Aufgrund der pandemischen Lage hat die Landesregierung die Möglichkeit zur Durchführung von Veranstaltungen eingeschränkt. Nach der aktuell gültigen Coronaschutzverordnung wäre die Durchführung des Nikolausmarktes aber nach heutigem Stand möglich.

 

Eine Prognose, ob dies auch für den geplanten verkaufsoffenen Sonntag gilt lässt sich aktuell nicht vornehmen. Hier bleibt die weitere Entwicklung der Pandemie und die sich ggf. daran anschließende Rechtslage abzuwarten.

 

Sollte die Veranstaltung aus vorgenannten Gründen nicht stattfinden, würde damit auch der Rechtsgrund gem. § 6 LÖG NRW für den verkaufsoffenen Sonntag entfallen.

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Anlagen

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