Beschlussvorlage - B/17/1124-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW) und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der folgenden Änderung zum Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) und die Einleitung des entsprechenden Planverfahrens:

49 MH (Energiepark Styrumer Ruhrbogen)

 

Reduzieren

Konsequenzen

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ X ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige  Keine

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung

 

Sachverhaltsdarstellung:

 

Der RFNP der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen ist nach öffentlicher Bekanntmachung am 03. Mai 2010 wirksam geworden. Der Plan nimmt gleichzeitig die Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen Flächennutzungsplans wahr.

 

Das Rechtsinstrument des RFNP ist in der Neufassung des LPlG vom 16. März 2010 zwar entfallen, für den RFNP der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr enthält das Gesetz mit § 41 LPlG NRW aber eine Überleitungsvorschrift, die das Fortgelten des Planes sichert und die Planungsgemeinschaft auch zu seiner Änderung ermächtigt. Um Widersprüche zwischen dem RFNP und dem durch den Regionalverband Ruhr (RVR) aufzustellenden einheitlichen Regionalplan Ruhr zu vermeiden, erfordern RFNP- Änderungen hinsichtlich der regionalplanerischen Inhalte seit dem Erarbeitungsbeschluss des Regionalplans Ruhr am 06. Juli 2018 eine Einvernehmensherstellung mit dem RVR. Diese wird im Rahmen der üblichen Behördenbeteiligung in das Planverfahren integriert.

 

Wenn der RVR das Aufstellungsverfahren für den einheitlichen Regionalplan Ruhr abgeschlossen hat, endet gemäß § 41 Abs. 4 LPlG NRW die Kompetenz der Planungsgemeinschaft zur Änderung des RFNP. Die bauleitplanerischen Inhalte gelten als kommunale Flächennutzungspläne oder – bei entsprechenden Beschlüssen der Räte – als gemeinsamer Flächennutzungsplan im Sinne von § 204 BauGB fort. Diese Beschlüsse wurden im Juni/Juli 2013 in allen RFNP- Städten gefasst.

 

Von insgesamt 44 eingeleiteten Änderungsverfahren zum RFNP sind bislang 23 Änderungen wirksam geworden. Das mit dieser Vorlage angesprochene Änderungsverfahren betrifft einen Bereich in der Stadt Mülheim an der Ruhr.

 

49 MH - Energiepark Styrumer Ruhrbogen

Die RFNP-Änderung bezieht sich auf die Deponie Kolkerhofweg im Nordwesten des Mülheimer Stadtgebietes an der Grenze zu Duisburg und Oberhausen. Der Deponiestandort ist eingebettet zwischen dem Ruhrbogen im Norden und der Bahntrasse im Süden.

 

Als Nachfolgenutzung für die Bodendeponie Kolkerhofweg ist die Errichtung des Energieparks Styrumer Ruhrbogen zur Nutzung Erneuerbarer Energien geplant. Mit einer abfallrechtlichen Plangenehmigung wurden 2017 bereits die fachplanerischen Voraussetzungen für den Energiepark (bestehend aus Windenergie- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen) geschaffen, indem die hierfür erforderliche Änderung der Deponiegeometrie sowie Erschließungsmaßnahmen zugelassen wurden. Darüber hinaus wurde mit der Plangenehmigung bestätigt, dass die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nach Beendigung der Schüttungen, d.h. vor der Stilllegung der Deponie, abfallrechtlich zulässig ist. Daraufhin wurde 2018 eine Windenergieanlage in Betrieb genommen.

 

Nun sollen auch die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf dem Deponiekörper geschaffen werden, die voraussichtlich mehr als 5 ha umfassen wird.

 

Im wirksamen Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) ist der Änderungsbereich vollständig als Grünfläche / Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) mit den überlagernden Festlegungen Regionaler Grünzug und Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) dargestellt / festgelegt. Zudem ist auf Ebene des Flächennutzungsplans eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen sowie die Nutzung zur Ver- und Entsorgung: Abfallwirtschaft dargestellt.

Zur planungsrechtlichen Absicherung des geplanten Energieparks soll mit der vorliegenden RFNP-Änderung das Symbol „Erneuerbare Energien auf Halden und Deponien“ ohne Flächendarstellung in den RFNP aufgenommen werden. Somit ergeben sich keine Änderungen an den bestehenden flächenhaften Darstellungen oder Festlegungen des RFNP. Auf der nachgeordneten Planungsebene wird die konkrete Lage und Dimensionierung der Freiflächen-Photovoltaikanlage verbindlich festgelegt.

 

Anlass, Erfordernis und Gegenstand der Änderung sind dem Änderungsplan und dem Begründungsentwurf (siehe Anlagen) zu entnehmen.

 

Das sogenannte Scoping (gemäß § 8 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) sowie § 4 Abs. 1 BauGB), in dem mit den einschlägigen öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gegenstand und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festgelegt werden, soll im Zusammenhang mit der frühzeitigen Beteiligung voraussichtlich im I. Quartal 2022 erfolgen. Zu diesem Verfahrensschritt wird der Umweltbericht erarbeitet.

 

Nach der Überarbeitung der Planung auf Basis der Beteiligungsergebnisse erfolgt der Auslegungsbeschluss. Dem Auslegungsbeschluss folgen die förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung für die Dauer eines Monats. Nach dem abschließenden Planbeschluss (Feststellungsbeschluss) bedarf die Änderung zum RFNP der Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde.

 

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...