Berichtsvorlage - M/17/1133-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Zwischenbericht zum Thema Antikorruption
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Rechnungsprüfung
- Bearbeitung:
- Sabine Satzinger
- Verantwortung:
- Thönissen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rechnungsprüfungsausschuss
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Kenntnisnahme
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02.11.2021
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Sachverhalt
Sachdarstellung
1. Berichtszeitraum
Die Berichterstattung umfasst den Zeitraum Dezember 2020 bis November 2021 und knüpft an den Bericht des Vorjahres an.
2. Personelle Ausstattung
Zusätzlich zu der Stelle der Antikorruptionsbeauftragten im Bereich 0-2/Rechnungsprüfung (Stellenbesetzung seit 01.07.2020, Teilzeit 50%) wurde die Einrichtung einer weiteren Teilzeit-Planstelle „stellv. Antikorruptionsbeauftragte*r“ mit 50% Stellenanteil vom Rat der Stadt beschlossen (Beschlussvorlage (B/17/0661-01). Die Stellenbesetzung wird voraussichtlich noch in diesem Jahr erfolgen. Die Stellenerweiterung wurde insbesondere mit dem großen Umfang bei der Durchführung von Sensibilisierungsschulungen für städtische Mitarbeitende sowie der verwaltungsweiten Durchführung von Gefährdungsanalysen gemäß §19 Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG) begründet.
3. Tätigkeitsbericht und Ausblick
a.) Überarbeitung der stadtinternen Regelungen
Die aktuelle Geschäftsanweisung zur Korruptionsverhütung der Stadtverwaltung Oberhausen ist seit 01.04.2003 in Kraft. Eine neugefasste Geschäftsanweisung durchläuft aktuell den üblichen Abstimmungsprozess und sieht - vorbehaltlich des Ergebnisses der juristischen Überprüfung bzw. der weiteren Beteiligungswege - insbesondere folgende Neuerungen vor:
- Regelung der Befugnisse eines*r Antikorruptionsbeauftragten
- Neuregelung der Informationswege und Zuständigkeiten bei Meldung eines Korruptionsverdachts
- Regelung der vertraulichen bzw. anonymen Hinweisgebung in besonderen Fällen
(von Beschäftigten ohne Einhaltung des Dienstweges sowie aus der Bevölkerung) - Einführung von Dokumentations- und Meldepflichten zu der Annahme von Zuwendungen und Vorteilen
- Regelung der Rückgabe von Zuwendungen und Vorteilen an die*den Geber*in bzw. der Weitergabe zu karitativen Zwecken
b.) Konzeption und Planung von Sensibilisierungsschulungen zur Korruptionsprävention
Insgesamt ist das stadtinterne Fortbildungsangebot an Präsenzschulungen zurzeit pandemiebedingt weiterhin stark eingeschränkt. Auch aufgrund der Belegung der städtischen Fortbildungsräume durch die Corona-Einsätze des Gesundheitsamtes ist zurzeit unklar, wann der Fortbildungsbetrieb in seiner gewohnten Form wiederaufgenommen werden kann. Die städtischen Nachwuchskräfte befinden sich zur theoretischen Ausbildung überwiegend ebenfalls noch nicht wieder im Präsenzunterricht.
Unbenommen der anhaltenden Corona-Lage, welche andauernden Einfluss auf die Durchführung von Präsenzschulungen hat, wird die Sensibilisierung im Bereich der Korruptionsprävention durch Information und Aufklärung als unerlässlich erachtet und soll wieder aktiv angestoßen werden.
Das Schulungskonzept zur Korruptionsprävention der Antikorruptionsbeauftragten wurde in der Sitzung des Verwaltungsvorstands am 31.08.2021 genehmigt und ist nun den Interessenvertretungen zur Wahrung ihrer Beteiligungsrechte zuzuleiten. Das Schulungskonzept sieht die flächendeckende Sensibilisierung aller Hierarchieebenen vor. Um den „Mitarbeitern*innen von Morgen“ bereits frühzeitig die Möglichkeit zu geben, eigene Maßstäbe an integres Verhalten zu entwickeln, ist neben der Schulung von Führungskräften und Stelleninhabern*innen auf besonders korruptionsgefährdeten Stellen (siehe unter c.) die verpflichtende Schulung von Nachwuchskräften vorgesehen.
Um trotz der aktuell problematischen Schulungssituation, die eine verpflichtende Teilnahme nur begrenzt ermöglicht, möglichst viel Personal zu erreichen, werden zurzeit neben Präsenzschulungen entsprechende Webinare (auf freiwilliger Basis) geplant. Der Durchführungsauftakt ist für das Jahresende 2021 angesetzt.
c.) Gefährdungsatlas: Risikoabfrage und Risikoanalyse zur Korruptionsprävention
In der öffentlichen Verwaltung kann Korruption überall, auf jeder Stelle und in jeder Hierarchieebene, auftreten. Als Grundlage für die Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist herauszufinden, welche Risiken und wo mögliche Schwachstellen vorhanden sind. Der § 19 des KorruptionsbG sieht diesbezüglich vor, dass die korruptionsgefährdeten Bereiche und die entsprechenden Arbeitsplätze behördenintern festzulegen und je nach Grad der Korruptionsgefährdung entsprechende Maßnahmen einzuleiten sind.
Die einschlägigen Empfehlungen gehen von einem zweistufigen Verfahren aus. In der ersten Stufe sollen mittels Risikoabfrage die Arbeitsplätze dahingehend überprüft und bewertet werden, ob eine besondere Korruptionsgefährdung zu bejahen ist. In der zweiten Stufe der Risikoanalyse werden die Arbeitsplätze mit besonderer Korruptionsgefährdung weitergehend untersucht. Es sollen die bereits vorhandenen Sicherungen zur Korruptionsprävention erfasst und bewertet werden, um Erkenntnisse über etwaigen Handlungsbedarf zu erlangen. Die Analysen sind hierbei auf die Gefährdungen des Arbeitsplatzes zu beschränken. Gefährdungen, die in der Person der Mitarbeitenden liegen, bleiben unberücksichtigt. Die vorgenommenen Risiko- und Schwachstelleneinstufungen bedeuten nicht, dass gegen die einzelnen Bereiche ein Korruptionsverdacht besteht oder falsch gearbeitet werde. Über die Einstufungen wird visualisiert, in welchen Bereichen möglicherweise system- oder aufgabenspezifische Risiken bestehen, die eine besondere Sensibilität erfordern. Ziel ist es, Korruptionsprävention mit entsprechenden Maßnahmen nicht nach dem Gießkannen-Prinzip zu handhaben, sondern passgenau und zielgerichtet mit den einzelnen Fachbereichen zu erarbeiten.
Eine Übersicht über die Untersuchungsergebnisse aus Schritt 1 und Schritt 2 bilden zusammen den sogenannten Gefährdungsatlas einer Dienststelle. Der Gefährdungsatlas soll Hinweise über den Grad der Korruptionsgefährdung sowie die Wirksamkeit vorhandener Sicherungssysteme geben.
Die Festlegung der besonders korruptionsgefährdeten Bereiche und der entsprechenden Arbeitsplätze ist bei der Stadtverwaltung Oberhausen bisher nicht flächendeckend bzw. stellenscharf erfolgt.
Fragenbögen wurden in Anlehnung an die Vorgehensweise in Vergleichskommunen konzipiert und werden im Entwurfsstadium zurzeit mit einem möglichen Pilot-Bereich sowie dem Personalrat erörtert. Parallel sind die erforderlichen IT- Prozesse zum Formularmanagement abzustimmen.
Der Prozess der Risikoabfrage und -analyse soll parallel zum Schulungswesen (siehe unter b.) vorangetrieben werden. Die Schulungen sollen genutzt werden, um das Thema der Gefährdungsanalysen bereits frühzeitig zu platzieren und Verständnis bei den Beschäftigten für zukünftige Maßnahmen zu wecken.
d.) Fallentwicklungen/Aktueller Sachstand
Liegen Tatsachen vor, die Anhaltspunkte für die Begehung einer der in § 5 Absatz 1 Nr. 1 KorruptionsbG bezeichneten Straftaten durch eine natürliche Person oder im Zusammenhang mit der Dienstausübung durch eine bei einer öffentlichen Stelle beschäftigten Person darstellen können, zeigt der Oberbürgermeister diese dem Landeskriminalamt an (§ 12 KorruptionsbG).
Straftaten gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 1 KorruptionsbG sind u.a.:
- Vorteilsannahme (§ 331),
- Bestechlichkeit (§ 332),
- Vorteilsgewährung (§ 333),
- Bestechung (§ 334),
- Betrug (§ 263),
- Subventionsbetrug (§ 264),
- Untreue (§ 266),
- Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§298) und
- Abgeordnetenbestechung (§108e Strafgesetzbuch).
Die Anhaltspunkte müssen es als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt, bloße Vermutungen reichen hierfür nicht aus. An diese Anhaltspunkte können allerdings keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, weil die Erforschung des Sachverhalts gerade die Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist. Für die Einleitung von Verfahren und die Durchführung von Ermittlungen sind ausschließlich die Ermittlungsbehörden verantwortlich. Die Stadt Oberhausen unterstützt die Ermittlungen.
Die im Betrachtungszeitraum, auch in der Öffentlichkeit bekanntgewordenen, Ermittlungen durch Strafverfolgungsbehörden sind noch nicht abgeschlossen, sodass abschließende Fallbetrachtungen je nach Dauer der Ermittlungsverfahren in Folgeberichten erfolgen werden. Auf den Umfang und damit auf die Dauer von Ermittlungsverfahren hat die Stadt Oberhausen keinerlei Einfluss.
