Beschlussvorlage - B/17/1090-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuberufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Dezernat 2 / Soziales, Bauen, Wohnen und Recht
- Bearbeitung:
- Hendrik Detmers
- Verantwortung:
- Dez 2 Herr Motschull
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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20.09.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – beschließt:
Der Rat der Stadt Oberhausen nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Bezirk der Agentur für Arbeit Oberhausen vorgesehenen drei Mitglieder im Verhältnis 2 (Oberhausen) zu 1 (Mülheim an der Ruhr) vorgeschlagen werden.
Der Rat der Stadt schlägt für die Neubenennung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Oberhausen für die am 01.07.2022 beginnende 14. Amtsperiode vor:
1. Herrn Beigeordneten Frank Motschull (Vertreter gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW)
2. Herrn/Frau _________________________________
Sachverhalt
Begründung / Sachdarstellung
1. Ausgangslage
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Auf zentraler und auf örtlicher Ebene gestalten über 2.800 ehrenamtliche Vertreterinnen und Vertreter aus den drei Gruppen der Arbeitnehmer/innen, der Arbeitgeber/innen und der öffentlichen Körperschaften die Arbeitsförderung und deren Weiterentwicklung im Bereich der Arbeitslosenversicherung entscheidend mit. Die Selbstverwaltung ist ein wesentliches Element der BA.
Selbstverwaltungsorgane der BA sind gemäß § 371 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) der Verwaltungsrat und die Verwaltungsausschüsse bei den Agenturen für Arbeit.
In jeder Agentur für Arbeit gibt es folglich einen Verwaltungsausschuss. Dieser ist das Aufsichts- und Beratungsorgan der Geschäftsführung der jeweiligen Agentur für Arbeit.
Gemäß § 371 Abs. 5 SGB III setzt sich der Verwaltungsausschuss zu gleichen Teilen aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmer/innen, der Arbeitgeber/innen und der öffentlichen Körperschaften zusammen. Der Verwaltungsrat der BA hat die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse auf vier pro Gruppe festgesetzt (vgl. § 374 Abs. 4 SGB III).
Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse werden vom Verwaltungsrat berufen (§ 377 Abs. 2 Satz 1 SGB III); die Berufung erfolgt auf der Grundlage von Vorschlägen der jeweils vorschlagsberechtigten Stellen (vgl. § 379 Abs. 3 SGB III).
2. Aktuelle Besetzung/ Anlass
Die Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit Oberhausen setzt sich in der zurzeit laufenden Amtsperiode (01.07.2016 bis 30.06.2022) im Sinne des § 379 Abs. 3 SGB III und im gegenseitigen Einvernehmen mit der Stadt Mülheim an der Ruhr zusammen aus
- einem/einer Vertreter/in der gemeinsamen Aufsichtsbehörde, der Bezirksregierung Düsseldorf,
- zwei Vertretern/Vertreterinnen der Stadt Oberhausen,
- einem/einer Vertreter/in der Stadt Mülheim an der Ruhr.
Als Vertreter/in der Stadt Oberhausen in dieser Amtszeit hatte der Verwaltungsrat der BA
Herrn Ercan Telli sowie
Herrn Frank Motschull (als Mitglied im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen)
in den Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit Oberhausen berufen.
Die aktuelle Amtszeit läuft am 30.06.2022 aus. Bereits jetzt hat die Bezirksregierung Düsseldorf darum gebeten, bis zum 24.10.2021 die Mitglieder für die am 01.07.2022 beginnende 14. Amtsperiode zu benennen. Im Einvernehmen mit der Stadt Mülheim an der Ruhr verbleibt es auch in der 14. Amtsperiode bei der derzeitigen Zusammensetzung, so dass seitens der Stadt Oberhausen erneut zwei Vertreter/Vertreterinnen zu bestellen sind.
3. Verfahren
In Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Stadt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, bestellt gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW der Rat der Stadt die Personen, welche die Stadt in dem betreffenden Organ vertreten. Sofern mehr als ein/e Vertreterin zu benennen ist, muss der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt dazu gehören (§ 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW); die Bestimmung ist vorliegend anzuwenden, da für die Stadt Oberhausen zwei Vertreter/innen zu bestellen sind.
Welches Verfahren jeweils zur Auswahl der zu bestellenden oder vorzuschlagenden Personen Anwendung findet, bestimmt § 50 Abs. 4 GO NRW.
Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW dann entsprechend anzuwenden, wenn der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne der §§ 63 Abs. 2 und 113 zu bestellen oder vorzuschlagen hat, die nicht hauptberuflich tätig sind.
Der in Anwendung des § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW zwingend zu benennende Oberbürgermeister bzw. der von diesem vorgeschlagene Bedienstete ist jedoch nicht im Sinne des § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ehrenamtlich, sondern hauptamtlich tätig; er ist nach § 50 Abs. 2 GO NRW zu wählen (allgemeine Ansicht, vgl. nur Rehn/ Cronauge/ von Lennep/ Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Stand Mai 2021, § 50 GO Rn. 77).
Somit verbleibt nur ein weiterer Sitz, der im Sinne des § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW mit einer ehrenamtlich tätigen Person zu besetzen ist; auch diese Person ist daher in Anwendung des § 50 Abs. 2 GO NRW zu wählen (vgl. Rehn/ Cronauge/ von Lennep/ Knirsch a. a. O.; Rohde in: BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, Dietlein/Heusch, Stand: 01.06.2021, § 50 GO NRW Rn. 32).
Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein- Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (vgl. insgesamt § 50 Abs. 2 Satz 2 ff. GO NRW).
Als Vertreter im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW wird Herr Frank Motschull in seiner Funktion als Sozialdezernent vorgeschlagen.
Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeisters enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 2 GO NRW; der Oberbürgermeister ist stimmberechtigt.
