Beschlussvorlage - B/17/1085-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Abs. 7 der Zuständigkeitsordnung für Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss.

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt die Einrichtung von zwei Planstellen innerhalb des Bereiches 5-6/Mobilität zur Deckung des zusätzlichen Personalbedarfs infolge der Novellierung des Straßenbaubeitragsrechts

 

Deckungsvorschlag:

Eine Planstelle kann bereichsintern durch Zusammenlegung von zwei vorhandenen Teilzeitstellen kompensiert werden. Die zweite neu einzurichtende Planstelle verschlechtert das Ergebnis aus laufender Verwaltungstätigkeit. Mittel für die Neueinrichtung der Planstellen stehen im Deckungsring Personal (D00000001) vorbehaltlich der Beschlussfassung des Rates der Stadt zum Haushalt 2022 zur Verfügung.

 

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Konsequenzen

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [x] siehe Begründung

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Auf die Ratsvorlage des Bereiches 5-6/Mobilität (Drucksachen-Nr. B/17/0408-01) „Konzept zur Beteiligung von Anliegern nach §8a Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW“ wird Bezug genommen.

Durch die Einführung des neuen § 8a im KAG NRW ergeben sich erhebliche Auswirkungen auf den Aufgabenumfang und die -abwicklung innerhalb des Bereiches 5‑6/Mobilität. Der Bereich 5-6/ Mobilität sieht in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit der Einrichtung von zwei zusätzlichen Planstellen zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabenausweitung.

 

 Organisatorische Einschätzung des Mehraufwands

 

Der § 8a KAG ergänzt den § 8 KAG um „Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen“. Zweck der gesetzlichen Neuregelung ist die Stärkung der Akzeptanz und Transparenz in Bezug auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen durch eine frühe Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in die Planung von beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahmen. Um den mit der Neuregelung verbundenen Mehraufwand für den Bereich 5-6/Mobilität zu verdeutlichen werden die bisherigen und die neuen Aufgaben wie folgt gegenübergestellt:

 

 

  1. Planung

 

Neu

 

Bisher

§ 8a Abs. 1 KAG: Erstellung eines gemeindlichen Straßen- und Wegekonzepts über einen Zeitraum von fünf Jahren, welches vorhabenbezogen zu berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaß-nahmen an langfristig notwendigen kommunalen Straßen erforderlich werden können. Das Straßen- und Wegekonzept ist bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, fortzuschreiben. Das Straßen- und Wege-konzept wird vom Rat der Stadt beraten und beschlossen.

 

Jährliche Planung der Maßnahmen im Rahmen der Straßen- und Kanalbauprogramme.

 

 

 Neben der erstmaligen Aufstellung eines übergeordneten Straßen- und Wegekonzepts für die Dauer von fünf Jahren, ist weiterhin die Aufstellung der jährlichen Straßenbau- und Kanalbauprogramme aufgrund der geltenden Leistungsverträge mit der WBO GmbH erforderlich. Durch die laufende Fortschreibung und Koordinierung der verschiedenen Bauprogramme entsteht dauerhaft ein zusätzlicher Aufwand. Betroffen von den zusätzlichen Aufgaben sind die Fachbereiche 5-6-10/Verkehrsplanung und 5-6-40/ Straßen- und Kanalbau, Schnittstelle WBO.

 

 

  1. Durchführung

 

2a) Verbindliche Anliegerversammlungen – Neu

 

Bisher

§ 8a Abs. 3 KAG: Soweit im Straßen- und Wegekonzept nach Abs.1 beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen enthalten sind, ist die Stadt verpflichtet, frühzeitig eine Versammlung der von dem Vorhaben betroffenen Grundstückeigentümerinnen und -eigentümer (verbindliche Anliegerver-sammlung) durchzuführen. Ihnen sind die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzustellen.

 

Sofern sich die Straßenausbaumaßnahme konkretisiert, sind zusätzlich Alternativen zum vorgesehenen Ausbaustandard und zu dem sich daraus ergebenden beitragspflichtigen Aufwand in der verbindlichen Anlieger-versammlung mit den betroffenen Grundstücks-eigentümerinnen und -eigentümern zu erörtern.

Über das Ergebnis ist der Rat der Stadt vor Beschlussfassung über die Durchführung einer Straßenausbaumaßnahme zu informieren.

Sog. freiwillige Bürger*innen-Informationsveranstaltungen ohne festgelegten Teilnehmerkreis

 

 

 

 

 

 

 

 

Planung und Aufbereitung einer Vorzugsvariante. Angaben zum beitragsfähigen Aufwand werden erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Abwicklung der Straßenbau-maßnahme vorgenommen.

 

Die Änderungen führen zu einem Mehraufwand in folgenden Fachbereichen:

 

Fachbereich 5-6-10/Verkehrsplanung

 

  • Planungen von Straßenausbaumaßnahmen sind bereits inklusive detaillierter Kostenschätzungen vorzustellen.

 

  • Alternative Planungsvarianten müssen – sofern technisch möglich – ausgearbeitet, abgewogen und dargestellt werden.

 

Fachbereich 5-6-30/Erschließung, Beiträge

 

  • Der umlagefähige Aufwand ist im Vorfeld auf der Grundlage von Kostenschätzungen zu ermitteln und seine Verteilung auf die Grundstückseigentümer*innen vorzunehmen. Dies gilt auch für die Planungsalternativen sowie bei Planungsänderungen.

 

  • Die Teilnehmer*innen der Anliegerversammlung (Grundstückseigentümer*innen sowie Erbbauberechtigte) sind genau zu ermitteln und gezielt anzuschreiben.

 

 

2b) Alternative Bürgerbeteiligungen  -  Neu

 

Bisher

§ 8a Abs.4 KAG: Ausnahmsweise kann von der Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung abgesehen werden, wenn es sich um eine nur geringfügige Straßenausbaumaßnahme handelt. In diesem Fall kann die verbindliche Anliegerversammlung durch Beschluss des Rates der Stadt durch ein anderes Beteiligungsverfahren ersetzt werden.

Die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides bleibt von der Erfüllung der Pflicht zur Durchführung einer Anliegerversammlung nach Absatz 3 oder eines anderen Beteiligungsverfahrens unberührt.

Alternative Beteiligungsverfahren wurden bisher nicht durchgeführt.

 

Die Art der Bürgerbeteiligung richtet sich danach, ob eine Straßenausbaumaßnahme als geringfügig eingestuft wird oder nicht. An dieser Stelle wird auf die o.g.  Ratsvorlage der Fachverwaltung verwiesen, die zum einen die Kriterien zur Auslegung des Begriffs „geringfügig“ definiert und zum anderen ein Konzept zur Durchführung der verschiedenen Bürgerbeteiligungsverfahren beschreibt.

Vorbehaltlich der Zustimmung des Rates zu diesem Konzept ist vorgesehen, dass in Fällen, in denen aufgrund der „Geringfügigkeit“ der Maßnahme ein alternatives Beteiligungsverfahren durchgeführt werden soll, den Anliegern*innen frühzeitig vor der Baumaßnahme ein Informationsschreiben zu übersenden ist, dessen Inhalt die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten erläutert. Die Informationen zur Baumaßnahme sollen darüber hinaus auf der Internetseite der Bürgerbeteiligung veröffentlicht werden.

 

Im Rahmen der alternativen Beteiligungsverfahren entsteht ein Mehraufwand in erster Linie im Fachbereich 5-6-40/ Straßen- und Kanalbau, Schnittstelle WBO. Für die entsprechenden Informationsschreiben sind umfassende Beschreibungen der Maßnahmen zu erstellen. Zur Umsetzung aller „geringfügigen“ Baumaßnahmen (sowohl Straßen- als auch Kanalbaumaßnahmen) sind vorab Durchführungsbeschlüsse der politischen Gremien unter Berücksichtigung des Ergebnisses des alternativen Beteiligungsverfahrens durch den Fachbereich 5-6-40 vorzubereiten und einzuholen.

 

  1. Sonstiger Mehraufwand:

 

Für alle nach § 8 KAG NRW beitragspflichtigen Baumaßnahmen ist zukünftig vor der Durchführung eine Beschlussfassung in den zuständigen politischen Gremien der Stadt Oberhausen auf der Grundlage der Ergebnisse des für die jeweilige Maßnahme erforderlichen Beteiligungsverfahrens notwendig.

 

Nach Abschluss der Maßnahmen entsteht weiterhin ein erhöhter Arbeitsaufwand im Fachbereich 5-6-30/ Erschließung, Beiträge im Rahmen der Antragstellung für die Gewährung von Zuwendungen nach der Förderrichtlinie „Straßenausbaubeiträge“ des Landes Nordrhein-Westfalen. Nach Ziffer 4.5 der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge können nach dem 1. Januar 2021 beschlossene Maßnahmen nur gefördert werden, soweit sie auf Basis eines vom kommunalen Gremium beschlossenen Straßen- und Wegekonzepts nach § 8a Absatz 1 und 2 KAG NRW erfolgen. Insoweit hat die Förderrichtlinie einen direkten Bezug zum § 8a KAG NRW. Die Förderrichtlinie „Straßenausbaubeiträge“ trat am 02.01.2020 in Kraft und ist bis zum 31.12.2024 befristet. Eine Evaluierung ist nach drei Jahren angedacht.

 

 

Organisatorische, personelle und finanzielle Konsequenzen:

 

Eine Einschätzung der Zahl der durchzuführenden Beteiligungsverfahren kann auf der Grundlage des durch den Bereich 5‑6/Mobilität erarbeiteten Konzeptes zur Beteiligung von Anliegern nach § 8a KAG NRW nur unter Vorbehalt vorgenommen werden.

Danach sind schätzungsweise im Rahmen des Straßen- und Wegekonzeptes 39 verbindliche Anliegerversammlungen und 18 alternative Beteiligungsverfahren notwendig. Bisher wurden in 2021 vier alternative Beteiligungsverfahren durchgeführt, fünf weitere sind geplant. Außerdem sollen noch bis zu vier verbindliche Anliegerversammlungen im Jahr 2021 stattfinden.

 

Zur Abwicklung der zusätzlichen Aufgaben wird aus organisatorischer Sicht folgender Personalmehrbedarf gesehen:

 

Fachbereich 5-6-10/Verkehrsplanung:

 

Wie oben beschriebenen entsteht ein zusätzlicher Planungsaufwand im Zuge der Erstellung und Fortschreibung des Straßen- und Wegekonzepts parallel zu dem jährlich aufzustellenden Straßen- und Kanalbauprogramm. Weiterhin sind im Rahmen der verbindlichen Anliegerversammlungen zusätzliche Planungsvarianten aufzustellen, die den Planungsaufwand vervielfachen. Dieser Mehraufwand kann von den im Aufgabengebiet „Straßenplanung“ zur Verfügung stehenden Ingenieuren*innen nicht aufgefangen werden. Die Einrichtung einer zusätzlichen Planstelle zur Besetzung mit einem

 

Ingenieur*in der Fachrichtung Straßenplanung

 

wird daher als notwendig angesehen. Die Vergütung soll sich – vorbehaltlich einer abschließenden Bewertung durch die BWK – nach A12 tg. EG 12 TVöD richten.

 

 

Fachbereich 5-6-30/Erschließung, Beiträge

 

Die Fachverwaltung sieht insbesondere in der administrativen Abwicklung der Bürgerbeteiligungsverfahren einen Unterstützungsbedarf. Dazu ist geplant, die vorhandene Planstelle

 

Stellen-Nr.:           5-6-30-000-020

Funktion:              Schreibdienst

Stellenwert:          EG 5 TVöD

 

nach Ausscheiden der Stelleninhaberin zum Ende des Jahres 2021 in einen Mischarbeitsplatz umzuwandeln. Hier soll u.a. die Recherche zur Ermittlung der Grundstückseigentümer*innen/Erbbauberechtigten und die Abwicklung des Schriftverkehrs angesiedelt werden. Vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse und einer abschließenden Bewertung durch die Paritätische Bewertungskommission soll sich die Vergütung im Rahmen des veränderten Aufgabeninhalts nach EG 7 TVöD richten.

 

In Bezug auf die frühzeitig wahrzunehmende Ermittlung und Verteilung des umlagefähigen Aufwands sollen die Aufgaben vorerst von dem vorhandenen Personal im Aufgabengebiet „Beitrags- und Erschließungsangelegenheiten“ wahrgenommen werden. Zur abschließenden Beurteilung eines möglicherweise zusätzlichen Personalbedarfs sollen zunächst praktische Erfahrungen gesammelt werden.

 

Fachbereich 5-6-40/ Straßen- und Kanalbau, Schnittstelle WBO

 

Aufgrund des zusätzlichen Aufwands zur Koordinierung der verschiedenen Bauprogramme in Zusammenarbeit mit der WBO GmbH entsteht auch im Bereich der Umsetzung der Straßen- und Kanalbaumaßnahmen ein zusätzlicher Personalmehrbedarf. Der Fachbereich 5-6-40 hat, wie oben beschrieben, darüber hinaus künftig auch für die „geringfügigen“ Straßenausbaumaßnahmen die Durchführungsbeschlüsse für die zuständigen politischen Gremien vorzubereiten. Aktuell besteht bereits ein erheblicher Personalengpass im Fachbereich 5-6-40, insbesondere im Bereich der Kanalbaumaßnahmen. Eine weitere Arbeitsverdichtung kann den vorhandenen Mitarbeiter*innen nicht mehr zugemutet werden. Vor diesem Hintergrund wird die Einrichtung einer Planstelle zur Besetzung mit einem*r

Ingenieur*in der Fachrichtung Straßenbau, A12 tg EG 11 TVöD – vorbehaltlich BWK –

aus organisatorischer Sicht als dringend notwendig angesehen.

 

Fazit:

 

Im Ergebnis wird die Einrichtung von zwei zusätzlichen Ingenieurstellen zur Sicherstellung der durch den § 8 a KAG NRW vorgeschriebenen Aufgabenerweiterung als erforderlich angesehen. Stellenplantechnisch kann in Abstimmung mit der Fachverwaltung eine der beiden Planstellen im Wege der bereichsinternen Verlagerung von zwei Teilzeitstellen erwirtschaftet werden.

Für die zweite Stelle wird keine Möglichkeit der Kompensation gesehen, so dass eine Stellenausweitung notwendig wird. Die Kosten der Stelle ergeben sich neben den Personalkosten (PK) aus den Sachkosten (SK - 9.700,- EUR Pauschalwert gem. KGSt) und den Gemeinkosten (GK), die mit 20 % der Personalkosten veranschlagt werden.

Die Kosten einer Ingenieurstelle mit dem Stellenwert A 12 LBesG tg. EG 11 TVöD betragen:

 

Tarifbeschäftigte*r = 106.540 EUR (80.700 EUR PK + 9.700 EUR SK + 16.140 EUR GK)

Beamter*in            = 124.540 EUR (95.700 EUR PK + 9.700 EUR SK + 19.140 EUR GK)

 

In Bezug auf eine mögliche Refinanzierung der kostenmäßigen Mehrbelastung der Kommunen setzt sich der Städtetag NRW aufgrund der gesetzlichen Aufgabenerweiterung im Rahmen des Konnexitätsprinzips für eine Evaluierung der kostenmäßigen Auswirkungen für die Kommunen ein. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

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