Beschlussvorlage - B/17/1068-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschwerde gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW)Beirat des Louise-Schroeder-Heims
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Gülcan Bozcelik
- Verantwortung:
- Willecke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Beschlussfassung
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13.09.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die als Anlage 1 beigefügte Beschwerde des Beirats des Louise-Schroeder-Heims vom 05.08.2021 nebst Anlagenkonvolut 2 zur Kenntnis. Er stellt fest, dass die Beilegung des vorliegenden Konflikts originäre Aufgabe der Geschäftsführung der ASO Alteneinrichtungen der Stadt Oberhausen gGmbH bzw. der Einrichtungsleitung des Louise-Schroeder-Heims ist. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, keine organisatorischen Veränderungen vorzunehmen.
Sachverhalt
Begründung
I. Form und Inhalt der Beschwerde:
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW hat jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden.
Die vorliegende Beschwerde erfüllt die formalen Voraussetzungen; sie liegt in schriftlicher Form vor und lässt ihren Verfasser, den Beirat des Louise-Schroeder-Heims (nachstehend auch nur „Beirat“ genannt), vertreten durch seinen Vorsitzenden, erkennen; der Vorsitzende hat das Schriftstück unterzeichnet.
Bei der Behandlung von Anregungen und Beschwerden im Rat oder einem Ausschuss dürfen nach Auffassung der Literatur Verwaltungsvorlagen für die öffentlichen Teile von Sitzungen keine personenbezogenen Daten von Petenten enthalten (vgl. Brunner in: Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 2017, § 24 GO NRW Anm. VII. m. w. N.). Daher sind die Namen des Beiratsvorsitzenden und anderer auf Seiten des Beirats Beteiligter in den beigefügten Anlagen vorsorglich geschwärzt.
Die Zuständigkeit des Hauptausschusses ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Satz 3 GO NRW in Verbindung mit § 14 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen („Hauptsatzung“). Angesichts des Eingangs des Beschwerdeschreibens am 10.08.2021 ist die Angelegenheit in Anwendung des § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung auf die Tagesordnung für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 13.09.2021 zu nehmen.
Inhaltlich betrifft die vorliegende Beschwerde Meinungsverschiedenheiten des Beirats des Louise-Schroeder-Heims mit mehreren Bediensteten der Stadt Oberhausen sowie mit der Geschäftsführung der ASO Alteneinrichtungen der Stadt Oberhausen gGmbH (nachstehend „ASO“ genannt) bzw. der Einrichtungsleitung des Louise-Schroeder-Heims im Zusammenhang mit Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Beirats nach dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WTG NRW) sowie im Zusammenhang mit der wechselseitigen Kommunikation.
Bereits vor der Übersendung der vorliegenden Beschwerde hatte sich der Beirat in gleicher Angelegenheit bei der Bezirksregierung Düsseldorf als Aufsichtsbehörde nach § 43 Abs. 3 WTG NRW beschwert; zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Drucksache ist dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen.
II. Ausgangslage:
1) Beschwerdeführer/ Beirat:
Wie vorstehend zu I. bereits ausgeführt, ist Beschwerdeführer der Beirat des Louise-Schroeder-Heims, vertreten durch seinen Vorsitzenden.
Das Louise-Schroeder-Heim ist eine von der ASO, einer Eigengesellschaft der Stadt Oberhausen, betriebene Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot i. S. d. § 18 ff. WTG NRW. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WTG NRW vertreten die Nutzerinnen und Nutzer (vgl. zum Begriff § 3 Abs. 3 WTG NRW) ihre Interessen im Rahmen von Mitwirkung und Mitbestimmung. Hierzu wird gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WTG NRW in jeder Einrichtung ein Beirat der Nutzerinnen und Nutzer gewählt; um einen solchen Beirat handelt es sich vorliegend. Die grundlegenden Aufgaben des Beirats bestimmt § 22 Abs. 2 WTG NRW:
„Der Beirat vertritt die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer. Seiner Mitwirkung unterliegen Fragen der Unterkunft, Betreuung und der Aufenthaltsbedingungen. Der Mitbestimmung unterliegen die Grundsätze der Verpflegungsplanung, die Freizeitgestaltung und die Hausordnung in der Einrichtung.“
Weitere Bestimmungen treffen die §§ 10 ff. der Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO); insbesondere sind dort geregelt:
- die Aufgaben des Beirats (§ 10 WTG DVO),
- die Mitbestimmung des Beirats (§ 11 WTG DVO),
- die Mitwirkung des Beirats (§ 12 WTG DVO) sowie
- die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Beirat und Einrichtungsleitung (§ 13 WTG DVO).
Der Beirat ist also das Vertretungsgremium der Nutzerinnen und Nutzer einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot, das die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Nutzerinnen und Nutzer insbesondere im Verhältnis zur Einrichtungsleitung ausübt.
Mitwirkung der Nutzerinnen und Nutzer umfasst Informations-, Mitsprache- und Beratungsrechte bei Entscheidungen der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters, wobei die Entscheidung nicht von der Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer abhängig ist (§ 3 Abs. 6 WTG NRW).
Mitbestimmung bezeichnet die Form der Mitwirkung, bei der Entscheidungen oder Maßnahmen der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter erst durch Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer wirksam werden (§ 3 Abs. 7 WTG NRW).
Beirat und Einrichtungsleitung sollen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 WTG DVO vertrauensvoll zusammenarbeiten.
2) Korrespondenz seit Ende 2020:
Beginnend mit einem an Herrn Oberbürgermeister Schranz gerichteten Beschwerdeschreiben vom 15.12.2020 hat der Beirat, i. d. R. vertreten durch seinen Vorsitzenden, in den letzten Monaten umfangreiche Schriftwechsel (einschließlich der Kommunikation per Email) mit verschiedenen Akteuren geführt. Zu nennen sind
- der Oberbürgermeister selbst,
- der Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der ASO und zugleich nach der Geschäftsverteilung für die dem Bereich 4-6/Recht zugeordnete Behörde i. S. d. § 43 Abs. 1, 2 WTG NRW (sog. „Heimaufsicht“) zuständige Dezernent/ Beigeordnete,
- der Fachbereich 4-6-30 (Aufgabengebiet „Heimaufsicht“),
- die Bezirksregierung Düsseldorf als Aufsichtsbehörde i. S. d. § 43 Abs. 3 WTG NRW sowie
- die Geschäftsführung der ASO.
Die Korrespondenz mit den verschiedenen o. g. Stellen wird von Seiten des Beirats mit einer überdurchschnittlichen Intensität geführt, was bereits den Anlagen zu dieser Drucksache entnommen werden kann. Die Verwaltung hat zur Begrenzung des Umfangs neben der Beschwerde gemäß Anlage 1 nur diejenigen Schriftstücke als Anlagenkonvolut 2 beigefügt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde stehen.
Die vom Beirat geführte Auseinandersetzung betrifft im Wesentlichen
- tatsächliche oder seiner Auffassung nach festzustellende Fehler verschiedener städtischer Akteure sowie der Geschäftsführung der ASO/ der Einrichtungsleitung des Louise-Schroeder-Heims im Zusammenhang mit Mitwirkungs- und Mitbestimmungsangelegenheiten,
- die seiner Meinung nach teils inhaltlich, teils in Bezug auf Reaktionszeiten, teils auf Absender/innen nicht hinreichende Kommunikation einzelner städtischer Stellen mit dem Beirat,
- die organisatorische Zuordnung des Aufgabengebiets „WTG-Behörde“ (bzw. „Heimaufsicht“) zu Dezernat 2/ Soziales, Bauen, Wohnen und Recht bei gleichzeitiger Bestellung des zuständigen Beigeordneten/ Dezernenten zum Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der ASO im Sinne des § 113 GO NRW sowie
- Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Einzelheiten des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Beirat und Einrichtungsleitung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 WTG DVO.
III. Stellungnahme:
Im Rahmen der Stellungnahme der Verwaltung werden zunächst die Begehren des Beirats in den rechtlichen Kontext des § 24 GO NRW eingeordnet; sodann wird kurz auf die sich aus Bl. 1 der Anlage 1 ergebenden „Erwartungen“ des Beirats eigegangen; anschließend nimmt die Verwaltung Stellung zu den sich aus Bl. 2 ff. der Anlage 1 ergebenden einzelnen Beschwerdegegenständen.
1) Begehren des Beirats / § 24 GO NRW:
a) Zuständigkeiten, § 24 Abs. 1 Satz 2 GO NRW:
Die vorliegende Beschwerde erfüllt die formalen Anforderungen des § 24 GO NRW (vgl. vorstehend zu I.). Hieraus folgt, dass der Oberbürgermeister, dem nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kein materielles Vorprüfungsrecht zusteht, verpflichtet ist, die Beschwerde dem Rat bzw. dem hier aufgrund von § 14 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen zuständigen Haupt- und Finanzausschuss vorzulegen.
Da sich das Vorbringen des Beirats auf eine städtische Beteiligungsgesellschaft, das Verhalten städtischer Bediensteter und einen Teilaspekt der inneren Organisation der Verwaltung bezieht, handelt es sich insgesamt auch um eine Angelegenheit der Gemeinde Stadt Oberhausen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW.
Bereits aus § 24 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ergibt sich jedoch, dass die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des (Ober-) Bürgermeisters unberührt bleiben. Bereits aus § 24 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ergibt sich jedoch, dass die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des (Ober-) Bürgermeisters unberührt bleiben. Wie nachfolgend zu 2. und 3. dargelegt wird, ist eine Ratszuständigkeit oder eine solche des Haupt- und Finanzausschusses in den vorliegend relevanten operativen Angelegenheiten nicht gegeben.
b) Laufendes Verfahren:
Mit einer Email vom 21.06.2021 (Betreff: „Bitte um aufsichtsbehördliche Überprüfung der örtlichen Heimaufsichtsbehörde der Stadt Oberhausen“) hatte sich der Beirat bereits an die Bezirksregierung Düsseldorf als Aufsichtsbehörde im Sinne des § 43 Abs. 3 WTG NRW gewandt und der Bezirksregierung Düsseldorf ein aus einem Beschwerdeschreiben sowie mehreren Anlagen hierzu bestehendes Konvolut übersandt.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat hierauf die Stadt (Fachbereich 4-6-30/Heimaufsicht) um Stellungnahme gebeten; eine solche Stellungnahme hat die Verwaltung gefertigt und fristgerecht der Bezirksregierung Düsseldorf übersandt. Eine Rückäußerung der Bezirksregierung Düsseldorf liegt der Verwaltung zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Drucksache noch nicht vor. Insofern befinden sich Stadt, Bezirksregierung Düsseldorf und Beirat bereits in einem laufenden Verfahren. Angesichts der zahlreichen und umfänglichen Schriftstücke, die der Beirat in den letzten Monaten an verschiedenste Beteiligte versandt hat, verwundert es nicht, dass er sich auch an den Haupt- und Finanzausschuss wendet, bevor das Ergebnis der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde vorliegt. Die Verwaltung wird in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Landtags NRW (vgl. Becker/Winkel, PdK NW B-1, 17. Fssg. 2021, § 24 GO NRW Anm. 9) aufgrund dieses laufenden Verfahrens zu den vom Beirat bereits gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf vorgebrachten Beschwerdegegenständen nicht Stellung beziehen (siehe auch Brunner in: Kleerbaum/Palmen a. a. O. Anm. IX.). Sie wird vielmehr den Ausgang dieses Verfahrens abwarten, weil hierdurch eine Klärung verschiedener Beschwerdegegenstände zu erwarten ist.
c) „Einflussnahme“:
Der Beirat zielt auf eine „Einflussnahme“ auf die Geschäftsführung bzw. Einrichtungsleitung ab; er meint offenbar, dass einerseits eine solche Einflussnahme nicht stattfindet, weil die Geschäftsführung/ Einrichtungsleitung nicht allen seinen Wünschen umgehend nachkommt. Überdies meint er offenbar, einen Anspruch auf eine „Einflussnahme“ auf den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der ASO durch den Haupt- und Finanzausschuss zu haben, damit die Wünsche des Beirats umgesetzt werden.
Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 GO NRW sind -soweit es hier von Belang ist- die Vertreter der Gemeinde in (…) Gesellschafterversammlungen (…) von juristischen Personen (…), an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Gemäß Ziff. 4.1 der Beteiligungsrichtlinien der Stadt Oberhausen („Beteiligungsrichtlinien“) beschließt der Rat der Stadt in für die Stadt besonders wichtigen Angelegenheiten über Weisungen an die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt in Gesellschafterversammlungen und vergleichbaren Organen sowie Empfehlungen und -soweit rechtlich zulässig- Weisungen an die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt in Aufsichtsorganen und –gremien.
Nach allgemeiner gesellschaftsrechtlicher Auffassung können zudem die Gesellschafter der GmbH den Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer/innen im Sinne des § 37 Abs. 1 GmbHG durch Weisungen beschränken.
Allerdings ist bereits nicht ersichtlich, zu welchem Verhalten der Haupt- und Finanzausschuss den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung und dieser die Geschäftsführung der ASO anweisen sollte oder könnte. Dass die Geschäftsführung zu rechtmäßigem Verhalten verpflichtet ist, ergibt sich bereits aus allgemeinen Bestimmungen. Was im engeren Sinne hierzu zählt, ist gerade Gegenstand der vom Beirat geführten Auseinandersetzung und im Einzelnen streitig; eine Klärung steht aufgrund des bei der Bezirksregierung Düsseldorf anhängigen Verfahrens zu erwarten. Zudem handelt es sich vorliegend um Einzelfragen des operativen Geschäfts der ASO und damit nicht um Angelegenheiten im Sinne der Ziff. 4.1 der Beteiligungsrichtlinien.
2) „Erwartungen“ des Beirats:
Eingangs seines Beschwerdeschreibens hat der Beirat „Erwartungen“ formuliert (Aufzählung von 1. bis 6.); äußerst vorsorglich werden die entsprechenden Ausführungen so ausgelegt, dass diese „Erwartungen“ des Beirats sich aus dessen Perspektive nicht erfüllt haben und dies auch Gegenstand der Beschwerde sein soll.
Indes sind Erwartungen als zunächst ausschließlich individuelle innere Vorstellungen rechtlich nur in Ausnahmefällen geschützt, von denen vorliegend keiner erfüllt ist; entscheidend ist, ob die „Erwartungen“ des Beirats auch durch entsprechende Ansprüche getragen werden.
- „Erwartung“ gem. lfd. Nr. 1 (Unterstützung durch die Einrichtungsleitung):
Diese Erwartung hegt die Verwaltung auch; dass die Arbeit des Beirats und seines Vorsitzenden von der Einrichtungsleitung „behindert“ worden wäre, ist allerdings eine These des Beirats. Die Verwaltung teilt diese These nicht. Handlungsbedarf oder –möglichkeiten für den Haupt- und Finanzausschuss sind nicht gegeben.
- „Erwartung“ gem. lfd. Nr. 2 (Einhaltung der Beteiligungsrechte):
Diese Erwartung teilt die Verwaltung ebenfalls; der Beirat und die Nutzerinnen und Nutzer haben hierauf auch einen Anspruch. Handlungsbedarf oder –möglichkeiten für den Haupt- und Finanzausschuss sind indes nicht gegeben.
- „Erwartung“ gem. lfd. Nr. 3 („Nachholung“ der unterbliebenen Mitwirkung bei der Einstellung zweier Einrichtungsleitungen):
Dieser Kritikpunkt ist Gegenstand der vorstehend genannten Beschwerde bei der Bezirksregierung Düsseldorf, gegenüber der die Stadt Stellung genommen hat. Der Ausgang des Verfahrens ist abzuwarten.
- „Erwartung“ gem. lfd. Nr. 4 („Nachholung“ der „unzureichenden“ Mitwirkung bei der Änderung der Kostensätze):
Dieser Kritikpunkt ist ebenfalls Gegenstand der vorstehend genannten Beschwerde bei der Bezirksregierung Düsseldorf, gegenüber der die Stadt Stellung genommen hat. Der Ausgang des Verfahrens ist abzuwarten.
- „Erwartung“ gem. lfd. Nr. 5 („Nachholung“ der „unzureichenden“ Mitwirkung im Zusammenhang mit dem Ersatzneubau):
Auch dieser Kritikpunkt ist Gegenstand der vorstehend genannten Beschwerde bei der Bezirksregierung Düsseldorf, gegenüber der die Stadt Stellung genommen hat. Der Ausgang des Verfahrens ist abzuwarten.
- „Erwartung“ gem. lfd. Nr. 6 (Zufriedenheitsbefragung):
Die Verwaltung geht davon aus, dass in Zukunft wieder Zufriedenheitsbefragungen unter den Nutzerinnen und Nutzern der von der ASO betriebenen Einrichtungen durchgeführt werden; ein Anspruch des Beirats hierauf, insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt für eine solche Befragung, kann den einschlägigen Bestimmungen jedoch nicht entnommen werden.
3) Einzelne Beschwerdegegenstände:
Nachstehend wird auf die einzelnen Beschwerdegegenstände gemäß Bl. 2 ff. der Anlage 1 eingegangen:
- Zu 1. („Unterbliebene“ Bearbeitung bzw. Beantwortung der Beschwerden vom Dezember 2020, vom 26.05.2021 und vom 29.06.2021):
Jede der zahlreichen Eingaben des Beirats aus den vergangenen Monaten wurde und wird bearbeitet; es obliegt dem Oberbürgermeister die Geschäfte zu leiten und zu verteilen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 GO NRW); in ihrem Arbeitsgebiet obliegt den Beigeordneten die Vertretung des Oberbürgermeisters (§ 68 Abs. 2 GO NRW). Der Beirat hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Oberbürgermeister oder der zuständige Beigeordnete persönlich in einen Schriftwechsel mit ihm eintritt; beide können die Beantwortung von Schriftstücken nach pflichtgemäßem Ermessen und sachgerechten Kriterien delegieren.
Sämtliche relevanten Tatsachenbehauptungen und Meinungsbekundungen des Beirats, also insbesondere diejenigen, die nicht bereits aus seinem eigenen Vorbringen heraus ohne Weiteres als bloße Vermutungen, Unterstellungen, Anmaßungen oder Meinungskundgaben erkennbar sind, werden bearbeitet; entsprechende Schreiben werden beantwortet.
Allerdings hat tatsächlich das auf Bl. 2 der Anlage 1 angesprochene Schreiben an den Fachbereich 4-6-30/“Heimaufsicht“ vom 12.07.2021 noch keine inhaltliche „Reaktion ausgelöst“, weil die Stadt ihre Antwort angesichts der durchaus nennenswerten Vorhalte gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf im Beschwerdeverfahren zunächst mit dieser abstimmen muss; hierfür hat der Beirat tatsächlich unter dem 08.08.2021 „natürlich“ Verständnis gezeigt. Die Abstimmung mit der Bezirksregierung Düsseldorf ist gegenwärtig noch nicht abgeschlossen.
Insgesamt handelt es sich um Angelegenheiten in der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters; Handlungsbedarf oder –möglichkeiten für den Haupt- und Finanzausschuss sind nicht gegeben.
- Zu 2. (sog. „Rundschreiben“ vom 21.06.2021):
Auf die einzelnen inhaltlichen Anwürfe zu diesem Punkt (vgl. Bl. 3 der Anlage 1) wird bereits deshalb nicht eingegangen, weil der Beirat selbst vorbringt, nur Mutmaßungen anzustellen bzw. auf Gerüchte reagiert zu haben.
Offenkundig hatten die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates der ASO sowie der zuständige Beigeordnete das Bedürfnis, den Bewohnerinnen und Bewohnern, Angehörigen und Betreuern des Louise-Schroeder-Heims im Sinne aller Beteiligten ihre Auffassung zu der gegenwärtigen Situation darzulegen; die verschiedenen inhaltlichen Anwürfe des Beirats sind -soweit sie nicht lediglich auf Vermutungen und Unterstellungen beruhen- Gegenstand des unter Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf laufenden Verfahrens (s. o.); aus diesen Gründen ist hierzu nicht weiter Stellung zu nehmen.
- Zu 3. („Fehlende oder unzureichende Einflussnahme“ auf die Einrichtungsleitung):
Der Beirat behauptet, zu einer Einflussnahme durch den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung sei es nicht gekommen; indes kann er dies überhaupt nicht beurteilen. Einen Anspruch auf eine „Rückmeldung“ hatte er bereits nicht (s. o.). Die Ausführungen entziehen sich einer Stellungnahme.
- Zu 4. (Organisatorische Zuordnung des Aufgabengebiets „Heimaufsicht“ zu Dezernat 2):
Die organisatorische Zuordnung des Aufgabengebiets „Heimaufsicht“ zu Dezernat 2 ist bereits Gegenstand der vom Beirat gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf geführten Beschwerde; daher wird wegen des laufenden Beschwerdeverfahrens hierzu nicht Stellung bezogen. Die Vorhalte -wie regelmäßig in der Kommunikation im Konjunktiv, mit bloßen Vermutungen versehen und als rhetorische Fragen vorgetragen- sind allerdings durchaus schwerwiegend, weil hierdurch die Neutralität der Bediensteten im Aufgabengebiet „Heimaufsicht“ und darüber hinaus in Frage gestellt wird. Trotz des laufenden Verfahrens sei daher angemerkt, dass im Sachgebiet „Heimaufsicht“ natürlich stets der Gleichbehandlungsgrundsatz zur Anwendung kommt und seit vielen Jahren selbstverständlich die ASO im Rahmen der Aufgabenerledigung nach dem WTG NRW nicht anders behandelt wird, als andere Oberhausener Pflegeeinrichtungen. Im Übrigen handelt es sich um eine Angelegenheit in der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters, vgl. § 62 Abs. 1 GO NRW.
- Zu 5. (Beteiligung des Beirats bei der Einstellung von Einrichtungsleitungen aus der Vergangenheit):
Dieser Aspekt ist bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei der Bezirksregierung Düsseldorf; daher wird vorliegend hierzu aus den vorstehend genannten Gründen nicht Stellung genommen.
IV. Zusammenfassung:
Seit mehreren Monaten führt der Beirat eine wortreiche Auseinandersetzung mit verschiedensten Beteiligten in Schrift- und in Textform. Tatsächlich sind in der Vergangenheit bedauerliche Fehler im Zusammenhang mit Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Beirats aufgetreten; dies und weitere Fragen, die aus der vorliegenden Beschwerde hervorgehen, ist bereits Gegenstand eines noch laufenden Beschwerdeverfahrens unter Einbeziehung der Bezirksregierung Düsseldorf als Aufsichtsbehörde im Sinne des § 43 Abs. 3 WTG NRW.
Der Beirat hat ohne Weiteres einen Anspruch darauf, dass sich die Einrichtung, ihre Gesellschafterin und auch die WTG-Behörde rechtmäßig verhalten.
Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass sich die Beteiligten mit Mutmaßungen, Andeutungen und Unterstellungen auseinandersetzen, dass jedweden Wünschen seinerseits vorbehaltlos gefolgt wird oder dass er bestimmt, wer die sachgerechte Bearbeitung und Beantwortung seiner Eingaben vornimmt.
Die Verwaltung erwartet einen Fortschritt für die Beilegung der Auseinandersetzung aus dem Ausgang des o. g. Beschwerdeverfahrens bei der Bezirksregierung Düsseldorf; sie wird weiter sachgerecht an der Lösung des Konflikts mitwirken. Für eine Beschlussfassung des Haupt- und Finanzausschusses oder des Rates ist in der vorliegenden Angelegenheit weder Anlass noch Rechtsgrund ersichtlich.
Kurzfassung:
Angesichts der vorstehenden Zusammenfassung wird von der Fertigung einer zusätzlichen Kurzfassung abgesehen.
Anlagen
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