Beschlussvorlage - B/17/0975-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt genehmigt gemäß §60 Abs. 1 S. 3 GO NRW folgende von Herrn Oberbürgermeister Daniel Schranz und dem Ratsmitglied Thomas Krey am 03.08.2021 und 05.08.2021 gem. § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung:

 

„Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, treffen der Oberbürgermeister und

das Ratsmitglied Krey gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW folgende Entscheidung:

 

Die Stadt Oberhausen erlässt die Elternbeiträge auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von

 

- Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4, 13, 17 KiBiz,

 

- Angeboten zur Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen gemäß §§ 22, 22a, und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 13 ff KiBiz,

 

- Angeboten gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2)

 

für einen weiteren Monat im Zeitraum Februar bis Mai 2021 zur Hälfte.

 

Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Notbetreuung in Anspruch genommen wird.

 

Diese Entscheidung ergeht als dringliche Entscheidung gem. §60 Abs. 1 S. 2 GO NRW und ist dem Rat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

 

Durch das Aussetzen der Erhebung der Elternbeiträge für einen weiteren Monat zur Hälfte entstehen im Haushalt 2021 voraussichtliche Mindererträge in Höhe von 199.370 EUR unter dem Auftrag 310006010190-Kindergärten, Kostenart 432100-Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte sowie in Höhe von 99.000 EUR unter dem Auftrag 330003010100-Grundschulen, Kostenart 432100-Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte.

 

Deckungsvorschlag:

Das Land beteiligt sich an den tatsächlichen Elternbeitragsausfällen zu 50%. Damit wären 149.185 EUR durch die Erstattung des Landes gedeckt.“

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Konsequenzen

Bezug

 

Dringlichkeitsentscheidung Drucksache B/17/0940-01

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [ X ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Für den Monat Januar 2021 hatten sich Land und kommunale Spitzenverbände darauf verständigt, die Elternbeiträge für die Betreuungsangebote in Kindertagesstätten und Kindertagespflege sowie den Offenen Ganztag zu erlassen. Das Land und die Kommunen teilten sich jeweils die Hälfte der Kosten, die durch die Elternbeitragsausfälle entstanden sind. Hintergrund hierfür war ein eingeschränktes Betreuungsangebot durch den bis zum 31.01.2021 verlängerten bundesweiten Lockdown (siehe Drucksache B/17/0320-01).

 

Aufgrund der nach wie vor hohen Infektionszahlen im Februar 2021 wurde dieser eingeschränkte Regelbetrieb im Bereich der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege und im Offenen Ganztag fortgesetzt.

 

Die dritte Welle der Corona-Pandemie machte es notwendig, den Regelbetrieb in Kitas, Kindertagespflege und Schulen weiterhin einzuschränken. Wegen der fortdauernden Einschränkungen wurde am 06.05.2021 im Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages NRW beschlossen, Mittel zur hälftigen Erstattung des bei den Kommunen durch einen Beitragserlass entstehenden Ertrags- und Einzahlungsausfall für zwei Monate im Jahr 2021 bereit zu stellen. Die Umsetzung des Beitragserlasses muss durch die für die Erhebung der Elternbeiträge zuständige Kommune erfolgen.

 

Durch die am 28.05.2021 bzw. 31.05.2021 von Herrn Oberbürgermeister Daniel Schranz und dem Ratsmitglied Sonja Bongers getroffene Dringlichkeitsentscheidung wurde die Verwaltung ermächtigt, die Elternbeiträge für zwei Monate im Zeitraum Februar bis Mai 2021 auszusetzen (siehe Drucksache B/ 17/0693-01). Die Umsetzung erfolgt durch den Erlass von entsprechenden Bescheiden, die sich auf konkrete Monate beziehen müssen. Die Entscheidung, für welche zwei Monate die Beträge erlassen werden, konnte seinerzeit noch nicht getroffen werden, da eine rechtsverbindliche Mitteilung des Landes zum Erstattungsverfahren noch ausstand. Daher sind auch noch keine Erlassbescheide ergangen. Die Dringlichkeitsentscheidung hat es der Verwaltung aber ermöglicht, zeitnah die Eltern finanziell zu entlasten. Auf den Einzug der Elternbeträge für die Monate Juni und Juli 2021 wurde verzichtet.

 

Zwischenzeitlich hat sich das Land NRW mit den kommunalen Spitzenverbänden auf folgende Regelung geeinigt:

 

-aufgrund des eingeschränkten Betreuungsumfangs im Monat Februar 2021 werden die Elternbeiträge wie im Januar 2021 jeweils hälftig von Land und Kommunen übernommen, d.h. den Eltern vollständig erlassen.

-in den Monaten März bis einschließlich Mai 2021 übernehmen die Eltern 50% der Beiträge und die verbleibenden 50% teilen sich Land und Kommunen jeweils zur Hälfte.

 

Inzwischen wurde der entsprechende Beschluss zur Bereitstellung der Landesmittel am 24.06.201 durch den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages NRW gefasst.

 

Bevor die Einigung auf Landesebene nunmehr durch die Fachverwaltung durch den Erlass entsprechender Bescheide umgesetzt werden kann, ist zunächst diese weitere Dringlichkeitsentscheidung erforderlich.

Von der bisherigen Dringlichkeitsentscheidung vom 28.05.2021/31.05.2021 ist nämlich nur der vollständige Erlass der Elternbeiträge für insgesamt zwei Monate (bzw. der vollständige Erlass für einen und der hälftige Erlass für zwei Monate) abgedeckt. Da nun ein vollständiger Erlass für einen und ein hälftiger Erlass für drei weitere Monate beschlossen wurde, geht dies über die ursprüngliche Ermächtigung hinaus. Aus diesem Grunde ist eine erneute Dringlichkeitsentscheidung von Nöten, die die Verwaltung zum hälftigen Erlass für einen weiteren Monat ermächtigt.

 

Sobald die Verwaltung durch die Dringlichkeitsentscheidung entsprechend ermächtigt ist, wird sie den Eltern entsprechende Bescheide für die Monate Februar bis Mai 2021 zukommen lassen, um den Erlass verbindlich umzusetzen.

Dadurch, dass für die Monate Juni und Juli 2021 die Elternbeiträge nicht eingezogen wurden, ist die Entlastung zum Großteil (bis auf einen weiteren hälftigen Monatsbeitrag) bereits erfolgt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Unter Berücksichtigung der nun erzielten Einigung zwischen Land und Kommunen erhöht sich der Minderertrag auf 1.451.550 EUR. Die zu erwartende Erstattung des Landes erhöht sich ebenfalls auf 725.780 EUR.

 

Kostenart 432100-Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte

Auftrag 310006010190-Kindergärten         966.250 EUR

Auftrag 330003010100-Grundschulen        485.310 EUR

           1.451.560 EUR

 

Kostenart 414100-Zuweisungen vom Land

Auftrag 310006010190-Kindergärten         483.125 EUR

Auftrag 330003010100-Grundschulen        242.655 EUR

             725.780 EUR

 

Monat

Anteil Land

Anteil Kommune

Anteil Eltern

Februar

50%

50%

0%

März

25%

25%

50%

April

25%

25%

50%

Mai

25%

25%

50%

400%

125%

125%

150%

 

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