Beschlussvorlage - B/17/0704-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Einzelfallsatzung nach KAG NRWhier: Reduzierung des Anteils der Beitragspflichtigen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Mobilität
- Bearbeitung:
- Petra Arntzen
- Verantwortung:
- Mauksch , Klasen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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13.09.2021
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Gestoppt
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Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss
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Vorberatung
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22.06.2021
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Erledigt
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Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss
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Vorberatung
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14.09.2021
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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20.09.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Oberhausen über die Festlegung des Anteils der Beitragspflichtigen am Aufwand für die Herstellung der Goebenstraße von der Helmholtzstraße bis einschließlich Höhe der Durchfahrt über den Saporishja-Platz von der Paul-Reusch-Straße.
Sachverhalt
Begründung
Die Goebenstraße wurde im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Saporishja-Platzes und der Paul-Reusch-Straße als verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut. Der verkehrsberuhigte Bereich erstreckt sich von der Helmholtzstraße bis einschließlich Höhe der Durchfahrt über den Saporishja-Platz von der Paul-Reusch-Straße. Die abzurechnende Verkehrsfläche der Anlage ergibt sich aus dem der Einzelfallsatzung beigefügten Lageplan (schraffierte Fläche). Die Goebentraße ist in diesem Bereich einseitig anbaubar und durchschnittlich 14 m breit ausgebaut. Sie ist im Vergleich zum Standard für verkehrsberuhigte Bereiche mit hohem Fußgängerverkehr (durchschnittliche Breite 9,40 m) überbreit.
Die Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Oberhausen vom 04.04.2003 (SBS) enthält Regelungen zu den Anteilen der Beitragspflichtigen für verkehrsberuhigte Bereiche (65 v. H) und zur einseitigen Anbaubarkeit. Eine Regelung für einseitig anbaubare verkehrsberuhigte Bereiche gibt es nicht. Eine sachgerechte Bemessung der den Anliegern und der Allgemeinheit gebotenen Vorteile der Anlage unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten des konkreten Abrechnungsgebietes ist jedoch über die Regelung des § 4 Abs. 9 der SBS möglich. Danach bestimmt der Rat im Einzelfall die Anteile der Beitragspflichtigen für Erschließungsanlagen bzw. für gemäß § 3 Absatz 2 gebildete Abschnitte von Erschließungsanlagen, für die die im Absatz 3 festgesetzten Anteile der Beitragspflichtigen aufgrund der besonderen Umstände dem Vorteilsausgleich nicht gerecht werden.
Der Anteil der Beitragspflichtigen für die Goebenstraße von Helmholtzstraße bis einschließlich Höhe der Durchfahrt über den Saporishja-Platz von der Paul-Reusch-Straße wird wie folgt berechnet:
65 v. H. (Anteil der Beitragspflichtigen gemäß § 4 Abs. 3 Ziffer 6 SBS) geteilt durch 14 (durchschnittliche Breite Goebenstraße) x 9,4 (durchschnittliche Breite verkehrsberuhigte Bereiche) = 43,64.
Zur Erreichung einer sachgerechten Vorteilsbemessung unter Berücksichtigung der Breite der ausgebauten Anlage und der einseitigen Anbaubarkeit wird vorgeschlagen, durch Einzelfallsatzung den Anteil der Beitragspflichtigen auf abgerundet 43 v. H. festzusetzen.
Die sachliche Beitragspflicht ist erst mit der Abnahme vom 09.02.2017 entstanden. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Ziffer 2 der Abgabenordnung (AO) in der zurzeit gültigen Fassung vier Jahre. Gemäß § 170 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Die Beitragsforderungen verjähren zum 31.12.2021.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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40 kB
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2
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(wie Dokument)
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92,2 kB
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