Beschlussvorlage - B/17/0641-01
Grunddaten
- Betreff:
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Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und OberhausenEinleitungs- und Erarbeitungsbeschluss für drei Änderungsverfahren:46 E (BottroperStraße / Hilgerstraße (Thurmfeld)) in Essen,47 HER (General Blumenthal / ITW) in Herne und48 MH (Sport- und Freizeitanlagen Uhlenhorstweg) in Mülheim an der Ruhr
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtplanung
- Bearbeitung:
- Ulrike Merten
- Beteiligt:
- Dezernat 0 / Strategische Planung; Recht
- Verantwortung:
- Mollerus
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss
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Vorberatung
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22.06.2021
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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28.06.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW) und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Erarbeitung der folgenden Änderungen zum Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) und die Einleitung der entsprechenden Planverfahren:
1. 46 E (Bottroper Straße / Hilgerstraße (Thurmfeld))
2. 47 HER (General Blumenthal / ITW Herne)
3. 48 MH (Sport- und Freizeitanlagen Uhlenhorstweg)
Sachverhalt
Begründung
Sachverhaltsdarstellung:
Der RFNP der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen ist nach öffentlicher Bekanntmachung am 03. Mai 2010 wirksam geworden. Der Plan nimmt gleichzeitig die Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen Flächennutzungsplans wahr.
Das Rechtsinstrument des RFNP ist in der Neufassung des LPlG vom 16. März 2010 zwar entfallen, für den RFNP der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr wurde mit § 39 LPlG NRW aber eine Überleitungsvorschrift geschaffen, die das Fortgelten des Planes sichert und die Planungsgemeinschaft auch zu seiner Änderung ermächtigt. Um Widersprüche zwischen dem RFNP und dem durch den Regionalverband Ruhr (RVR) aufzustellenden einheitlichen Regionalplan Ruhr zu vermeiden, erfordern RFNP- Änderungen hinsichtlich der regionalplanerischen Inhalte seit dem Erarbeitungsbeschluss des Regionalplans Ruhr am 06. Juli 2018 eine Einvernehmensherstellung mit dem RVR. Diese wird im Rahmen der üblichen Behördenbeteiligung in das Planverfahren integriert.
Wenn der RVR das Aufstellungsverfahren für den einheitlichen Regionalplan Ruhr abgeschlossen hat, endet gemäß § 39 Abs. 4 LPlG NRW die Kompetenz der Planungsgemeinschaft zur Änderung des RFNP. Die bauleitplanerischen Inhalte gelten als kommunale Flächennutzungspläne oder – bei entsprechenden Beschlüssen der Räte – als gemeinsamer Flächennutzungsplan im Sinne von § 204 BauGB fort. Diese Beschlüsse wurden im Juni/Juli 2013 in allen RFNP- Städten gefasst.
Von insgesamt 41 eingeleiteten Änderungsverfahren zum RFNP sind bislang 23 Änderungen wirksam geworden. Die mit dieser Vorlage angesprochenen Änderungsverfahren betreffen Bereiche der Städte Essen, Herne und Mülheim an der Ruhr.
46 E (Bottroper Straße / Hilgerstraße (Thurmfeld) )
Der ca. 8,9 ha große Änderungsbereich befindet sich nördlich der Innenstadt Essens im Stadtteil Nordviertel (Stadtbezirk I). Im Norden wird der Änderungsbereich durch den Ökopark Segeroth, im nordöstlich angrenzenden Bereich überwiegend durch Kleingewerbe und östlich durch vereinzelte Verwaltungsgebäude abgegrenzt. Südöstlich des Änderungsbereichs grenzt zwischen der Grillostraße und dem Reckhammerweg ein weiteres Wohngebiet, das östliche Segerothviertel, an. Südlich des Änderungsbereichs befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite der Grillostraße der Campus der Universität Duisburg-Essen. Die sich westlich daran anschließenden Flächen bis zum ehemaligen Segerothfriedhof bilden das von Wohnnutzung geprägte Segerothviertel. Die Bereiche südlich und westlich des Änderungsbereichs sind durch die eine gemeinsame Zäsur bildenden Straßen Grillostraße, Segerothstraße und Bottroper Straße vom Änderungsbereich getrennt.
Der gesamte Änderungsbereich umfasst ein Areal, das bereits seit Mitte des 19. Jh. überwiegend industriell geprägt ist. Zur Deckung des überdurchschnittlich hohen Bedarfs an gewerblichen Bauflächen in Essen und aufgrund der Nähe zur Universität, wird eine Entwicklung als gewerbliche Baufläche vorgesehen. Neben der Weiterentwicklung der Universität soll das Areal in gleichem Maße der Ansiedlung von Unternehmen in Zukunftsmärkten, Einrichtungen der Forschung und Lehre sowie Instituten in privater und öffentlicher Trägerschaft dienen.
Im wirksamen Regionalen Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich als Wohnbaufläche / Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) dargestellt / festgelegt. Die vorliegende RFNP-Änderung soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die zukünftig vorgesehene gewerbliche Entwicklung schaffen. Da sich die geplante Nutzung nicht aus den gegenwärtigen Darstellungen des bauleitplanerischen Teils des Regionalen Flächennutzungsplans entwickeln lässt, ist dieser in gewerbliche Baufläche zu ändern. Der regionalplanerische Teil des RFNP bleibt unverändert. Von Norden nach Süden sowie von Nordwesten nach Südosten sind zudem die Trassen der Schienenwege für den überregionalen und regionalen Verkehr festgelegt. Diese bleiben erhalten.
47 HER (General Blumenthal / ITW Herne)
Der Änderungsbereich liegt im Herner Stadtteil Wanne-Süd im Stadtbezirk Eickel und umfasst einen Bereich von ca. 26,8 ha. Es handelt sich um die brach liegende Fläche des ehemaligen Bergwerks Blumenthal XI (2001 stillgelegt) und des ehemaligen Kraftwerks Shamrock (2013 stillgelegt). Der Bereich wird im Osten von der Bielefelder Straße, im Südwesten von der Kastanienallee und im Norden von Gleisen des kommunalen Eisenbahnunternehmens WHE begrenzt. Angrenzend befindet sich im Norden das Betriebsgelände des Eisenbahntechnik-Unternehmens Stadler. Der Bereich liegt in zentraler Lage der Stadt Herne sowie der Region. Die Nähe zum Hauptbahnhof Wanne-Eickel und zur Bundesstraße 226 ist gegeben, eine Anbindung ist herzustellen.
Der größte Teil der Fläche ist der ungenutzte Teil des ehemaligen Bergwerks (ca. 22,3 ha). Im Süden befinden sich auf ca. 2,4 ha das ehemalige Kraftwerk sowie auf knapp 3 ha ein Heizwerk, das zur Fernwärmeversorgung in Spitzenzeiten dient.
Im wirksamen Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) wird die Fläche überwiegend als Gewerbliche Baufläche / GIB (Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen), in einem Streifen von West nach Ost als Grünfläche / AFAB (Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich) und in einem kleinen Teil im Osten als Wohnbaufläche / ASB (Allgemeiner Siedlungsbereich) dargestellt bzw. regionalplanerisch festgelegt.
Auf dieser größten zusammenhängenden Flächenreserve der Stadt Herne wird unter dem Projekttitel „International Technology World Herne“ eine gewerbliche Entwicklung mit technologischem Schwerpunkt geplant. Das Nutzungsspektrum umfasst die Bereiche Hochschule, Forschung und Entwicklung, Handwerk, Büronutzung, Kongress, Boarding, Hotel und Gastronomie. Der Rat der Stadt Herne hat am 23.06.2020 einen Grundsatzbeschluss zu der Entwicklungsabsicht gefasst.
Die vorliegende RFNP-Änderung soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das zukünftig vorgesehene Nutzungsspektrum schaffen. Das Änderungserfordernis ergibt sich insbesondere aus der Überplanung der im wirksamen RFNP dargestellten Grünfläche. Am Planungsziel einer gewerblichen Nutzung mit hohem Grünanteil wird ausdrücklich festgehalten, die geplanten Grünanteile sind aber in der Maßstäblichkeit des RFNP nicht sinnvoll darstellbar. Die Gesamtfläche soll auf bauleitplanerischer Ebene darum künftig als Sonderbaufläche / Sondergebiet für spezifische gewerbliche Nutzungen und für Hochschule, Bildung, Forschung dargestellt und regionalplanerisch gleichzeitig als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASBz) festgelegt werden. Die bisherige Darstellung / Festlegung des überwiegenden Teils des Änderungsbereichs als Gewerbliche Baufläche / Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) entspricht nicht dem nunmehr geplanten – wohnverträglichen – gewerblichen Nutzungsspektrum.
48 MH (Sport- und Freizeitanlagen Uhlenhorstweg)
Der Änderungsbereich befindet sich im Mülheimer Stadtteil Broich und umfasst eine Fläche von ca. 5,7 ha. Am nördlichen Rand des Broich-Speldorfer Waldes gelegen kennzeichnet er den Übergang zwischen Freiraum und Siedlungsraum. Die Umgebung ist geprägt durch Waldflächen, die teilweise von locker bebauter Wohnbebauung auf großzügigen und stark durchgrünten Grundstücken durchsetzt sind.
Aufgrund der bestehenden Sport- und Freizeitflächen mit untergeordneten Gebäuden ist der Änderungsbereich anthropogen überformt und baulich geprägt. Die großzügigen Sportanlagen des ansässigen Hockey- und Tennisvereins sowie z.T. denkmalgeschützten Pferdehaltungs- und Reitanlagen sollen als Sport- und Freizeitstandort im RFNP gesichert werden. Gleichzeitig sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, dass sich die vorhandenen Nutzungen im Sinne einer bestandsorientierten Planung auf den bestehenden Flächen angemessen weiterentwickeln können.
Im wirksamen Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) ist der Änderungsbereich vollständig als Wald / Waldbereich mit der überlagernden Festlegung Regionaler Grünzug dargestellt / festgelegt. Die zeichnerische Darstellung bzw. Festlegung des Änderungsbereichs wird mit dieser Änderung in Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Freizeit, Erholung und Sport“ / Allgemeiner Siedlungsbereich für zweckgebundene Nutzungen „Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen“ geändert. Mit der Zweckbestimmung des SO bzw. der Zweckbindung des ASB wird die Sicherung des Sport- und Freizeitstandortes einschließlich der angemessenen Weiterentwicklung der vorhandenen Freizeit- und Sportanlagen vorgesehen. Hierbei umfasst die angemessene Weiterentwicklung den Neubau von Gebäuden vorrangig in Form von Ersatzbauten für abgängige Gebäude sowie geringfügige Erweiterungen bestehender baulicher Anlagen. Die Voraussetzung für eine Erweiterung der Sport- und Freizeitanlagen soll mit der Änderung nicht vorbereitet werden.
Die überlagernde Festlegung Regionaler Grünzug wird im Änderungsbereich entsprechend zurückgenommen.
Anlass, Erfordernis und Gegenstand der Änderungen sind den Änderungsplänen und den Begründungsentwürfen (siehe Anlagen) zu entnehmen.
Das sogenannte Scoping (gemäß § 8 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) sowie § 4 Abs. 1 BauGB), in dem mit den einschlägigen öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gegenstand und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festgelegt werden, soll im Zusammenhang mit der frühzeitigen Beteiligung voraussichtlich im Zeitraum August/September 2021 erfolgen. Zu diesem Verfahrensschritt wird der Umweltbericht erarbeitet.
Nach der Überarbeitung der Planung auf Basis der Beteiligungsergebnisse erfolgt der Auslegungsbeschluss. Zum Auslegungsbeschluss sollen gemeinsam eingeleitete Verfahren getrennt werden, um zu vermeiden, dass Verzögerungen oder inhaltliche Anpassungen bezüglich einer Änderung zu einem erneuten Auslegungserfordernis aller Planungen führen.
Dem Auslegungsbeschluss folgen die förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung für die Dauer eines Monats und die landesplanungsrechtlich erforderliche Erörterung der Anregungen mit den Behörden. Nach dem abschließenden Planbeschluss (Feststellungs- bzw. Aufstellungsbeschluss) bedarf die Änderung zum RFNP der Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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1,6 MB
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2
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(wie Dokument)
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656,4 kB
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3
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(wie Dokument)
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478 kB
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4
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(wie Dokument)
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304,4 kB
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