Beschlussvorlage - B/17/0806-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die als Anlage beigefügte Anregung zur Kenntnis.

 

  1. Der Haupt- und Finanzausschuss stellt fest, dass sich der Rat der Stadt am 08.07.2019 mit seinem Beschluss zum „Oberhausener Bündnis für Klimaschutz“ verpflichtet hat, bei allen Entscheidungen mögliche Auswirkungen auf das Klima sowie die ökologische, gesellschaftliche und ökonomische Nachhaltigkeit zu prüfen und zu berücksichtigen.

 

  1. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt zur Kenntnis, dass Bebauungsplanverfahren gesetzlich geregelt sind und im Zuge dessen auch Umwelt- und Klimabelange berücksichtigt und abgewogen werden.

 

  1. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt zur Kenntnis, dass dafür u. a. auch Klimaanalysen (vor allem des RVR) herangezogen werden

 

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Konsequenzen

Bezug

 

A/16/4849-01, Rat, 08.07.2019

Resolution „Oberhausener Bündnis für Klimaschutz“

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ X ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige  Keine

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Sachverhalt

Begründung

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Für die Erledigung der vorliegenden Anregung ist kommunalverfassungsrechtlich grundsätzlich der Rat zuständig.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 GO NRW kann der Rat die Erledigung von Anregungen und Beschwerden einem Ausschuss übertragen. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Rat Gebrauch gemacht; gemäß § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen („Hauptsatzung“) werden Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW, wenn die Angelegenheit in die Entscheidungszuständigkeit des Rates oder eines Fachausschusses fällt, durch den Haupt- und Finanzausschuss erledigt.

 

Gemäß § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung werden Anregungen und Beschwerden, die bis dreißig Tage vor der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses eingehen, in der nächsten Sitzung, im Übrigen in der übernächsten Sitzung behandelt. Die vorliegende Anregung ist am 15.05.2021 eingegangen; sie war daher in Anwendung des § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung auf die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 21.06.2021 zu setzen. Hierüber wurde die Verfasserin der Anregung schriftlich informiert.

 

Die in § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW geregelte formelle Voraussetzung der Schriftlichkeit ist mit der vorliegenden Anregung erfüllt.

 

Inhalt der Anregung

 

Der NABU Oberhausen e.V. beantragt mit Schreiben vom 15.05.2021, die Klimaanalyse verpflichtend im Bebauungsplanverfahren aufzunehmen und bei prognostizierten negativen Auswirkungen Kompensationsmaßnahmen vorzuschreiben.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Bebauungspläne sind gemäß § 1 Abs. 3 BauGB aufzustellen, sobald und soweit es die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erfordert. Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bebauungspläne dabei eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Diese soll die umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen mit den sozialen und wirtschaftlichen Anforderungen in Einklang bringen. Sie sollen den Klimaschutz und die Klimaanpassung fördern. Nach den Grundsätzen der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 6 Ziffer 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen auch die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen.

 

Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gerecht abzuwägen. Dabei genießt keiner der Belange per se einen Vorrang gegenüber anderen einzustellenden Belangen.

 

Die Erfassung aller Belange erfolgt im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan. Dabei wird im Rahmen des Umweltberichts als Anlage zur Begründung auch das Handlungsfeld Klima mit betrachtet. Um dabei klimaschützende Aspekte verstärkt berücksichtigen zu können, hat der Rat der Stadt Oberhausen am 13.12.2010 beschlossen, den „Oberhausener Leitfaden Klimaschutz in der Bauleitplanung“ im Rahmen der Bauleitplanung anzuwenden. Anhand einer Checkliste wird die jeweilige Planung auf ihre Verträglichkeit hin überprüft und das Ergebnis als Teil der Abwägung dargestellt.

 

Zur Festsetzung von konkreten Maßnahmen ist der Bebauungsplan grundsätzlich auf den abschließenden Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB festgelegt. Regelungen, die dort nicht aufgelistet sind, können nicht verbindlich festgesetzt werden. Die Planungsverwaltung thematisiert regelmäßig gegenüber Investoren oder Planungspartnern den Anspruch auf Klimaeffizienz in der baulichen Entwicklung. Verbindliche Vorgaben fließen als Festsetzung i.d.R. in Abstimmung mit dem jeweiligen Vorhabenträger ein. Soweit sich aus der Planung nachteilige Auswirkungen abzeichnen, wird versucht, im Rahmen der Festsetzungsmöglichkeiten Minderungen zu erreichen.

 

Klimaschützenden Maßnahmen werden dabei i.d.R. mittels anderer Bestimmungen umgesetzt, z.B. durch die Bestimmung der Lage von Bauflächen zu den nicht bebaubaren Flächen, durch Regelungen zur Dichte der möglichen Bebauung oder durch Maßnahmen zur Dach- oder Fassadenbegrünung. Dabei ist stets auf die konkrete örtliche Situation einzugehen. Klimaschutz als solches ist keine festsetzbare Maßnahme, sondern bedient sich jeweils anderer, über § 9 Abs. 1 BauGB ermöglichter Regelungen.

 

Für Maßnahmen zur Kompensation von prognostizierten negativen klimatischen Auswirkungen bestehen keine Rechtsgrundlagen, wie sie z.B. hinsichtlich des Eingriffs in Natur und Landschaft bestehen oder zum Schutz bedrohter Arten über die naturschutzrechtlichen Bestimmungen gegeben sind und in den Bebauungsplan als Festsetzungen mit aufgenommen werden können.

 

Der Rat hat bereits mehrfach über das Thema Klimaschutz beraten sowie erkannt und anerkannt, dass der von Menschen verursachte Klimawandel gravierende Auswirkungen verursacht – bis hin zu einer möglichen Klimakatastrophe, die das Leben auf unserem Planeten gefährdet.

 

Der Rat hat darüber hinaus am 08.07.2019 beschlossen, bei allen Entscheidungen mögliche Auswirkungen auf das Klima sowie die ökologische, gesellschaftliche und ökonomische Nachhaltigkeit zu prüfen und zu berücksichtigen.

 

Die Verwaltung schreibt derzeit das Klimaschutzkonzept fort. Eine Liste von Maßnahmen setzt sich dabei mit unterschiedlichen Handlungsfeldern vom Kommunalen Gebäudemanagement über energie- und klimaeffizientes Wohnen bis zur Klimabildung und zur Energieberatung und Öffentlichkeitsarbeit auseinander. Die Maßnahmen richten sich an unterschiedliche Adressaten und werden von der Stadt Oberhausen zum Teil im Verbund mit anderen Institutionen, z.B. dem RVR, getragen.

 

Soweit nicht gesetzliche Vorgaben auf Bundes- oder Landesebene dem Klimaschutz weitergehende bindende Regelungen treffen, bleibt der Klimaschutz auf kommunaler Ebene in seiner Wirkung beschränkt. Ziel muss es zudem sein, Klimaschutz als Selbstverständnis der Bürgerinnen und Bürger in ihren vielfältigen Funktionen zur Wirkung zu bringen. Hierzu sind entsprechende Angebote und Beratungen unter Einbeziehung von Förderangeboten eher zielführend als eine auf mangelnden Rechtsgrundlagen ausgelegte restriktive Bauleitplanung, deren Kernaufgabe die sachgerechte Abwägung zwischen zum Teil auch divergierenden Belangen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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