Antragsvorlage - A/17/0492-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss beauftragt auf der Grundlage einer Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen anstelle des Rates der Stadt die Verwaltung mit der Entwicklung eines integrierten Handlungskonzeptes zum Thema „Inklusives Wohnen“ zu beginnen, um den Themenbereich Wohnen im Alter und Wohnen für Menschen mit Behinderung zu stärken. Hierbei sollen die Möglichkeiten der Vernetzung mit Wohnungsunternehmen, Wohlfahrtsverbänden, privaten Immobilienanbietern und Anbietern haushaltsnaher Dienstleistungen, z.B. ambulanten Diensten geprüft werden.

 

Zum anderen soll eine Koordinierungsstelle „Inklusives Wohnen“ als erste Kontaktstelle für die Wohnungswirtschaft zur Verfügung stehen, um hier Nachfrage und Angebot an seniorengerechtem und behindertengerechtem Wohnraum in Oberhausen durch Beratung und Informationstransfer zu unterstützen.

 

Weiterhin wird die Umsetzung eines modellhaften bezahlbaren Wohnangebotes beschlossen, um neue Wohnformen auf dem Oberhausener Wohnungsmarkt zu entwickeln und zu etablieren. Das Konzept und der Modellversuch sollen dem Seniorenbeirat und dem Beirat für Menschen mit Behinderung zur Kenntnisnahme, dem Sozialausschuss zur Vorberatung und dem Rat der Stadt zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

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Sachverhalt

Begründung / Sachdarstellung

 

Ein integriertes Handlungskonzept zur Sicherstellung einer nachhaltigen Unterstützungsstruktur darf nicht nur für Menschen im Alter, sondern muss für alle pflegebedürftigen Menschen entwickelt werden.

 

Das Alten- und Pflegegesetz NRW erklärt ausdrücklich in (§2 Absatz 2) dass sämtliche Maßnahmen darauf auszurichten sind, das Selbstbestimmungsrecht von älteren Menschen und pflegebedürftigen Menschen in jeder Lebensphase zu sichern. Das bedeutet, dass ein Handlungskonzept ausschließlich für Wohnen im Alter nicht ausreichend ist und nicht im Sinne des Landespflegerechts.

 

Zur Gestaltung der Angebote im Rahmen der Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes NRW wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Rechte von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden müssen. Ein dementsprechendes Handlungskonzept der Kommune ist nicht aus fiskalischen Gründen notwendig, sondern um das Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit Behinderung zu gewährleisten.

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