Beschlussvorlage - B/17/0379-01
Grunddaten
- Betreff:
-
OGM Oberhausener Gebäudemanagement GmbH (OGM)hier: Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in den Aufsichtsrat
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Gülcan Bozcelik
- Verantwortung:
- Willecke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt
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08.02.2021
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Beschlussfassung
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08.02.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss entsendet auf der Grundlage einer Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen anstelle des Rates der Stadt mit Wirksamwerden der Änderung des Gesellschaftsvertrages der OGM Oberhausener Gebäudemanagement GmbH __________________________________
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-als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)-
als Vertreter/innen in den Aufsichtsrat der OGM Oberhausener Gebäudemanagement GmbH.
Sachverhalt
Begründung
- Ausgangslage
Der Aufsichtsrat der OGM setzt sich gemäß § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der OGM („Gesellschaftsvertrag“) aus 15 Mitgliedern zusammen, von denen 5 Arbeitnehmervertreter/innen sind.
Im Rahmen der Übertragung von Aufgaben der OGM auf den Eigenbetrieb SBO Servicebetriebe Oberhausen sind auf der Grundlage eines Betriebspachtvertrages am 01.01.2021 die Beschäftigten der OGM mit Ausnahme der Geschäftsführung und einer Mitarbeiterin auf den Eigenbetrieb übergegangen. Damit sind die Voraussetzungen der obligatorischen Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat nach dem Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteilungsgesetz) entfallen.
Die Qualifizierung des bestehenden Aufsichtsrates als obligatorischer ändert sich nicht unmittelbar mit dem Wegfall der Mitbestimmungspflicht. Vielmehr ist durch die Geschäftsführung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Drittelbeteiligungsgesetzes ein sogenanntes Statusverfahren nach § 97 Abs. 1 AktG durchzuführen. Das Drittelbeteiligungsgesetz verweist insoweit auf das Aktiengesetz. Nach Abschluss dieses Verfahren ist die Zusammensetzung des Aufsichtsrates verbindlich festgestellt. Die Geschäftsführung der OGM hat am 21.12.2020 die zutreffende Zusammensetzung im Bundesanzeiger und im Betrieb der OGM am 17.12.2020 bekanntgemacht. Nach § 97 Abs. 2 S. 1 AktG kann das Landgericht Duisburg innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung, also bis zum 21.01.2021, angerufen werden, um die Zusammensetzung des Aufsichtsrates zu klären. Ein Rechtsmittel beim Landgericht wurde nicht eingelegt.
Nach Abschluss des vorgenannten Verfahrens kann der Aufsichtsrat entsprechend einer Änderung des Gesellschaftsvertrages neu zusammengesetzt werden. Die bisherigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zur Zusammensetzung des Aufsichtsrates bleiben bis zur Gesellschafterversammlung in Kraft, die nach Ablauf der Frist für die Anrufung des Landgerichts Duisburg, stattfindet (§ 97 Abs. 2 S. 2 AktG). § 97 Abs. 2 S. 4 AktG bestimmt, dass eine Hauptversammlung (hier Gesellschafterversammlung) innerhalb der Frist von sechs Monaten mit einfacher Mehrheit neue Satzungsbestimmungen erlassen kann.
Die Änderung des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand der Drucksache B17/0344-01, die in der Sitzung des Rates der Stadt am 08.02.2021 behandelt wird. Danach wird sich der Aufsichtsrat aus 9 Mitgliedern zusammensetzen, die vom Rat der Stadt entsandt werden.
- Amtszeit
Die Amtszeit des Aufsichtsrates der OGM stimmt nicht mit der Wahlperiode des Rates der Stadt überein, weil es sich um einen obligatorischen Aufsichtsrat handelt, der nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu bilden ist. Die Amtszeit endet gemäß § 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der OGM mit der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020, mithin bis zum Ende der ersten Jahreshälfte.
Nach Abschluss des eingeleiteten Statusverfahrens erlischt das Mandat aller Mitglieder des Aufsichtsrates mit Beendigung der Gesellschafterversammlung, die nach Ablauf der Frist für die Anrufung des Landgerichts Duisburg stattfindet (§ 97 Abs. 2 S. 2 S. 3 AktG). Dies wird die Gesellschafterversammlung sein, die den Beschluss über die Änderung des Gesellschaftervertrages fasst.
Davon unabhängig scheiden mit Ablauf des 31.01.2021 Herr Hubert Cordes, Herr Runkler und Herr Rene Derksen aus dem Aufsichtsrat aus. Für ihre Bestellung war ihre Angehörigkeit zum Rat der Stadt maßgeblich für die Entsendung in den Aufsichtsrat. Sie sind mit dem Ablauf der letzten Wahlperiode des Rates am 31.10.2020 aus dem Rat der Stadt ausgeschieden. Nach § 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der OGM scheiden sie 3 Monate nach dem Ablauf der Wahlperiode des Rates aus dem Aufsichtsrat der OGM aus. Auf eine Nachbesetzung wird verzichtet, weil im Zusammenhang mit der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Aufsichtsrat auf einer geänderten gesellschaftsvertraglichen Grundlage insgesamt neu besetzt wird.
- Aktuelle Besetzung
Derzeit ist der Aufsichtsrat der OGM durch folgende vom Rat der Stadt vorgeschlagene Mitglieder besetzt:
als Vertreter/Vertreterinnen der Stadt Oberhausen
- Hubert Cordes,
- Manfred Flore,
- Rene Derksen
- Armin Röpell,
- Hans-Otto Runkler,
- Yusuf Karacelik,
- Simone-Tatjana Stehr,
- Werner Nakot,
- Dr. Mark Dilly
sowie Jürgen Schmidt als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW.
- Verfahren
In Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Stadt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, bestellt gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW der Rat der Stadt die Personen, welche die Stadt im Aufsichtsrat vertreten. Sofern mehr als ein/e Vertreterin zu benennen ist, muss der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt dazu gehören (§ 113 Abs. 2. Satz 2 GO NRW).
Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist das Besetzungsverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Personen im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen sind. Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einen einstimmigen Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) oder falls dieser nicht zustande kommt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach werden die Aufsichtsratsmandate auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.
Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeisters enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.
Kurzfassung
- entfällt -
