Beschlussvorlage - B/17/0341-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestellung von drei Ratsmitgliedern als Mitglieder und Stellvertreter/innen für den Runden Tisch Prostitution
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Chancengleichheit
- Bearbeitung:
- Stefanie Nitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt
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08.02.2021
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Beschlussfassung
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08.02.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - beschließt auf der Grundlage einer Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen anstelle des Rates der Stadt:
1. Der Haupt- und Finanzausschuss bestellt drei seiner Mitglieder als ordentliche Mitglieder des Runden Tisches Prostitution sowie drei weitere seiner Mitglieder als persönliche Stellvertretungen dieser ordentlichen Mitglieder. Die Bestellung der ordentlichen und der stellvertretenden Mitglieder erfolgt in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen; der Oberbürgermeister hat hierbei Stimmrecht.
2. Der Haupt- und Finanzausschuss bestellt die folgenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Runden Tisches Prostitution:
ordentliche Mitglieder Stellvertreter/innen
1. _____________________ _____________________
2. _____________________ _____________________
3. _____________________ _____________________
Sachverhalt
Begründung / Sachdarstellung
1. Ausgangslage
Der Runde Tisch Prostitution wurde - angelehnt an die Besetzung des Runden Tisches Prostitution Nordrhein-Westfalen - im Jahr 2013 auch auf kommunaler Ebene in Oberhausen gegründet und trifft sich seitdem zwei Mal jährlich. Die Geschäftsführung obliegt der Gleichstellungsstelle der Stadt Oberhausen.
Der Runde Tisch versteht sich als institutionsübergreifendes Netzwerk zur Identifizierung sowie Sicherung struktureller Unterstützungsmöglichkeiten für Prostituierte in Oberhausen. Das Netzwerk wurde daher orientiert an den in Oberhausen ansässigen Institutionen, die rund um die Prostitutionsstätten in Oberhausen (mit dem Schwerpunkt Flaßhofstraße) tätig sind, bzw. direkten und/oder indirekten Kontakt mit den Prostituierten, Betreibern oder anderen Stellen haben, zusammengesetzt.
2. Aktuelle Besetzung
Neben behördlichen Stellen wie den Städtischen Bereichen 3-5/Jobcenter, 3-2/Soziales, 2-4/Bürgerservice und öffentliche Ordnung, 3-4 Gesundheit, 2-6/Kommunales Integrationszentrum und den Fachbereichen 3-1-40/Erzieherische Jugendhilfe (hier: Regionalteam Mitte-Styrum), 5-1-20/Stadtplanung, verb. Bauleitplanung sowie der Polizei Oberhausen wurden ebenfalls freie Träger wie pro familia, Aidshilfe Oberhausen e. V., Jugendmigrationsdienst der Diakonie, Caritas Oberhausen sowie Solwodi Oberhausen e. V. identifiziert und zum Teilnahmekreis ergänzt. Dieser Teilnahmekreis hat seit Etablierung des Runden Tisches festen Bestand und agiert gut und verlässlich innerhalb seiner Netzwerkstruktur.
Die Sitzungen des Runden Tisches sind aufgrund der sensiblen Inhalte und Themen grundsätzlich nicht öffentlich. Der Kreis der geladenen und wie benannt konkret festgelegten Fachstellen/Institutionen erfordert einen geschützten Raum, um vertraulich sprechen zu können und sich innerhalb der Sitzungen des Runden Tisches konstruktiv und offen begegnen zu können.
Eine politische Besetzung ist neben den behördlichen und freien Fachstellen nicht zuletzt aufgrund der verwaltungstechnischen sowie gesellschaftlichen Auswirkungen u. A. mit Blick auf das Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) daher ebenfalls unerlässlich. Diese Besetzung ist nunmehr für die neue Ratsperiode wieder zu identifizieren.
3. Verfahren
a) Beschlussvorschlag zu 1:
Der Runde Tisch Prostitution ist ein freiwillig geschaffenes Gremium; rechtliche Vorgaben zu seinen Aufgaben, seiner Zusammensetzung und zum anzuwendenden Verfahren enthält insbesondere die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) nicht; auch ein ortsrechtliches oder verwaltungsinternes Regelwerk liegt nicht vor. Daher kann der Rat der Stadt im Rahmen seiner Organisationshoheit über die Zusammensetzung etc. auch mit einfachem Beschluss entscheiden.
Für die Bestellung der ordentlichen und der stellvertretenden (Rats-) Mitglieder des Runden Tisches Prostitution bietet sich daher die entsprechende Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW an; dies ist auch in Bezug auf die Besetzung anderer freiwilliger Gremien bislang üblich, ebenso wie die ausdrückliche Anordnung des Stimmrechts des Oberbürgermeisters (vgl. z. B. die Bestellung der dem Rat angehörenden Mitglieder des Arbeitskreises Bürgerbeteiligung oder des Gestaltungsbeirats).
b) Beschlussvorschlag zu 2:
Die Bestellung der dem Rat angehörenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Runden Tisches Prostitution im Sinne des Beschlussvorschlags zu 1 kann in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW jeweils auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen, die sich aus § 50 Abs. 3 GO NRW ergeben:
aa) Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW (einheitlicher Wahlvorschlag):
§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW lautet wie folgt:
„Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.“
Ein einheitlicher Wahlvorschlag zur Besetzung der Ausschüsse (hier: der für den Runden Tisch Prostitution zu verteilenden Sitze) liegt nach herrschender Meinung vor, wenn die Mehrzahl oder alle Ratsmitglieder dem Rat einen Wahlvorschlag vorlegen, ein weiterer Wahlvorschlag nicht eingereicht wird und der Wahlvorschlag zur Abstimmung unterbreitet wird. Für das Merkmal der Einigung der Ratsmitglieder auf einen Wahlvorschlag in § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW reicht es nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 27.09.2002, Az.: 15 B 855/02) nicht aus, wenn z. B. nur eine nicht die Mehrheit des Rates umfassende Fraktion einen Wahlvorschlag unterbreitet, auch wenn dieser einstimmig angenommen wird. Bereits der Vorschlag selbst muss mindestens von einer Mehrheit der Ratsmitglieder vorgelegt werden.
Einstimmigkeit ist bei Zustimmung aller gültigen Stimmen gegeben; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht (§ 50 Abs. 5 GO NRW).
bb) Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW (Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang):
Die Grundsätze der Verhältniswahl beruhen darauf, dass die Ausschusssitze (hier: die für den Runden Tisch Prostitution zu verteilenden Sitze) auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt werden. Nur Fraktionen oder Gruppen haben das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten, nicht jedoch einzelne Ratsmitglieder.
Für dieses Verfahren schreibt § 50 Abs. 3 GO NRW das Zählverfahren Hare-Niemeyer vor; die Einzelheiten ergeben sich aus § 50 Abs. 3 Satz 3 bis 5 GO NRW; bei gleichen Zahlenbruchteilen für die letzte Wahlstelle entscheidet das vom Oberbürgermeister zu ziehende Los (§ 50 Abs. 3 Satz 6 GO NRW).
