Beschlussvorlage - B/17/0312-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtkanzlei
- Bearbeitung:
- Hendrik Detmers
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt
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08.02.2021
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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08.02.2021
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Beschlussfassung
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01.02.2021
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Sachverhalt
Begründung / Sachdarstellung
1) Änderung des § 17 Abs. 7 der Hauptsatzung:
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse des Landes Nordrhein-Westfalen (EntschVO) haben die Mitglieder kommunaler Vertretungen Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrkosten. Hierbei ist -soweit es den Anlass für diese Drucksache betrifft- gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 (2. Halbsatz) bei Benutzung eines Fahrrads eine Entschädigung in der in § 6 Abs. 3 Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe zulässig.
§ 6 Abs. 3 Landesreisekostengesetz lautet wie folgt:
„(3) Für Strecken, die mit einem privaten Fahrrad zurückgelegt werden, wird eine Wegstreckenentschädigung von 6 Cent je Kilometer gewährt.“
Im Ältestenrat wurde abgestimmt, dass das Verkehrsmittel Fahrrad ausdrücklich in § 17 Abs. 7 der Hauptsatzung als der für die Fahrkostenerstattung einschlägigen ortsrechtlichen Bestimmung der Stadt Oberhausen eingefügt und in die dort geregelte pauschale Abgeltung (hierzu vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 EntschVO) einbezogen werden soll.
Der Umsetzung dieser Abstimmung dient die vorliegende Drucksache nebst Anlage.
2) Redaktionelle Korrektur des § 9 Abs. 1 Satz 2 der Bezirksvertretungsrichtlinien:
Der Anlass der vorstehend zu 1. beschriebenen Änderung des § 17 Abs. 7 der Hauptsatzung soll zudem für eine redaktionelle Korrektur in § 9 Abs. 1 Satz 2 der Bezirksvertretungsrichtlinien genutzt werden, die als Anlage 3 der Hauptsatzung beigefügt und gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 der Hauptsatzung deren Bestandteil sind.
Dort ist zzt. noch der Hauptausschuss als Entscheidungsgremium im Falle von Streitigkeiten der Bezirksvertretungen mit der Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister über Zuständigkeiten genannt; anlässlich der Bildung des Haupt- und Finanzausschusses (DS-Nr. B/17/0001-01) ist dies in „Haupt- und Finanzausschuss“ zu ändern.
3) Synopsen:
Weil die vorgeschlagenen Änderungen ausschließlich § 17 Abs. 7 der Hauptsatzung und § 9 Abs. 1 der Anlage 3 zur Hauptsatzung betreffen, werden sie wegen ihres geringen Umfangs nicht in einer gesonderten Anlage, sondern wie folgt synoptisch veranschaulicht:
§ 17
Ersatz des Verdienstausfalls und der Kinderbetreuungskosten, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld und Fahrtkostenerstattung
Bisher | Neu |
(7) Fahrtkosten werden gem. § 5 Abs. 1 und 2 EntschVO erstattet. Die Stadt Oberhausen nutzt dabei die Möglichkeit zur pauschalierten Abrechnung jeweils für die Wahl der Verkehrsmittel ÖPNV und motorisierter Individualverkehr. | (7) Fahrtkosten werden gem. § 5 Abs. 1 und 2 EntschVO erstattet. Die Stadt Oberhausen nutzt dabei die Möglichkeit zur pauschalierten Abrechnung jeweils für die Wahl der Verkehrsmittel Fahrrad, ÖPNV und motorisierter Individualverkehr. |
Anlage 3 (Bezirksvertretungsrichtlinien zur Hauptsatzung der Stadt Oberhausen)
§ 9
Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters
Bisher | Neu |
(1) Die Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und deren/dessen Entscheidungsbefugnisse werden durch diese Bezirksvertretungsrichtlinien nicht berührt. Bei Streitigkeiten der Bezirksvertretungen mit der Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister über Zuständigkeiten im Einzelfall entscheidet der Hauptausschuss. | (1) Die Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und deren/dessen Entscheidungsbefugnisse werden durch diese Bezirksvertretungsrichtlinien nicht berührt. Bei Streitigkeiten der Bezirksvertretungen mit der Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister über Zuständigkeiten im Einzelfall entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss. |
4) Verfahren:
Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann der Rat die Hauptsatzung und ihre Änderung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen; der Oberbürgermeister hat hierbei Stimmrecht (Mitglied kraft Gesetzes, § 40 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).
Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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32,8 kB
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