Beschlussvorlage - B/17/0312-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt auf der Grundlage einer Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen anstelle des Rates die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen.

 

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Konsequenzen

Bezug

 

B/17/0001-01

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [X] siehe Begründung

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung / Sachdarstellung

 

1) Änderung des § 17 Abs. 7 der Hauptsatzung:

 

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse des Landes Nordrhein-Westfalen (EntschVO) haben die Mitglieder kommunaler Vertretungen Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrkosten. Hierbei ist -soweit es den Anlass für diese Drucksache betrifft- gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 (2. Halbsatz) bei Benutzung eines Fahrrads eine Entschädigung in der in § 6 Abs. 3 Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe zulässig.

 

§ 6 Abs. 3 Landesreisekostengesetz lautet wie folgt:

 

„(3) Für Strecken, die mit einem privaten Fahrrad zurückgelegt werden, wird eine Wegstreckenentschädigung von 6 Cent je Kilometer gewährt.“

 

Im Ältestenrat wurde abgestimmt, dass das Verkehrsmittel Fahrrad ausdrücklich in § 17 Abs. 7 der Hauptsatzung als der für die Fahrkostenerstattung einschlägigen ortsrechtlichen Bestimmung der Stadt Oberhausen eingefügt und in die dort geregelte pauschale Abgeltung (hierzu vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 EntschVO) einbezogen werden soll.

 

Der Umsetzung dieser Abstimmung dient die vorliegende Drucksache nebst Anlage.

 

 

2) Redaktionelle Korrektur des § 9 Abs. 1 Satz 2 der Bezirksvertretungsrichtlinien:

 

Der Anlass der vorstehend zu 1. beschriebenen Änderung des § 17 Abs. 7 der Hauptsatzung soll zudem für eine redaktionelle Korrektur in § 9 Abs. 1 Satz 2 der Bezirksvertretungsrichtlinien genutzt werden, die als Anlage 3 der Hauptsatzung beigefügt und gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 der Hauptsatzung deren Bestandteil sind.

 

Dort ist zzt. noch der Hauptausschuss als Entscheidungsgremium im Falle von Streitigkeiten der Bezirksvertretungen mit der Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister über Zuständigkeiten genannt;  anlässlich der Bildung des Haupt- und Finanzausschusses (DS-Nr. B/17/0001-01) ist dies in „Haupt- und Finanzausschuss“ zu ändern.

 

 

3) Synopsen:

 

Weil die vorgeschlagenen Änderungen ausschließlich § 17 Abs. 7 der Hauptsatzung und § 9 Abs. 1 der Anlage 3 zur Hauptsatzung betreffen, werden sie wegen ihres geringen Umfangs nicht in einer gesonderten Anlage, sondern wie folgt synoptisch veranschaulicht:


§ 17

Ersatz des Verdienstausfalls und der Kinderbetreuungskosten, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld und Fahrtkostenerstattung

Bisher

Neu

(7) Fahrtkosten werden gem. § 5 Abs. 1 und 2 EntschVO erstattet. Die Stadt Oberhausen nutzt dabei die Möglichkeit zur pauschalierten Abrechnung jeweils für die Wahl der Verkehrsmittel ÖPNV und motorisierter Individualverkehr.

(7) Fahrtkosten werden gem. § 5 Abs. 1 und 2 EntschVO erstattet. Die Stadt Oberhausen nutzt dabei die Möglichkeit zur pauschalierten Abrechnung jeweils für die Wahl der Verkehrsmittel Fahrrad, ÖPNV und motorisierter Individualverkehr.

 

Anlage 3 (Bezirksvertretungsrichtlinien zur Hauptsatzung der Stadt Oberhausen)

§ 9

Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters

Bisher

Neu

(1) Die Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und deren/dessen Entscheidungsbefugnisse werden durch diese Bezirksvertretungsrichtlinien nicht berührt. Bei Streitigkeiten der Bezirksvertretungen mit der Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister über Zuständigkeiten im Einzelfall entscheidet der Hauptausschuss.

(1) Die Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und deren/dessen Entscheidungsbefugnisse werden durch diese Bezirksvertretungsrichtlinien nicht berührt. Bei Streitigkeiten der Bezirksvertretungen mit der Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister über Zuständigkeiten im Einzelfall entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss.

 

 

4) Verfahren:

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann der Rat die Hauptsatzung und ihre Änderung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen; der Oberbürgermeister hat hierbei Stimmrecht (Mitglied kraft Gesetzes, § 40 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).

 

Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

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Anlagen

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