Beschlussvorlage - B/17/0117-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 BNatSchG für die Errichtung einer Schakalanlage und den Umbau der Steinbockanlage zu einer Luchsanlage im Landschaftsschutzgebiet 1.2.13 „Kaisergarten“
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umwelt
- Bearbeitung:
- Annette Lavin
- Verantwortung:
- Werntgen-Orman
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Naturschutzbeirat
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Beschlussfassung
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03.12.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Naturschutzbeirat stimmt der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung für die Errichtung einer Schakalanlage und den Umbau der Steinbockanlage zu einer Luchsanlage im Tiergehege Kaisergarten zu und nimmt sein Widerspruchsrecht gemäß § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW nicht wahr.
Sachverhalt
Begründung
Die OGM GmbH plant dieses Jahr im westlichen Teil des Tiergeheges die Steinbockanlage zu einer Luchsanlage umzubauen und auf der Fläche der alten Wolfsanlage, der alten Adleranlage, dem aktuellen Luchsgehe und Teilen vom Mufflongehege ein Goldschakalgehege zu errichten. Dazu gehören auch eine Pflegestation für die Goldschakale und ein Besucherunterstand (siehe Anlagen 1 - 5).
Negative Auswirkungen auf die Belange von Natur und Landschaft sind nicht zu erwarten. Eingriffe in Natur und Landschaft durch den Bau der Pflegestation, des Besucherunterstands und des Luchsstalls werden durch Entsiegelungsmaßnahmen (Rückbau Wolfsstall, Rückbau Adlerbereich) sowie Begrünungsmaßnahmen in den Gehegen kompensiert. (siehe Anlagen 6 und 7).
Die Einzelheiten der Baumaßnahme werden in der Sitzung von der Leiterin des Tiergeheges, Frau Dr. Perrey vorgestellt.
Der gesamte Kaisergarten mit dem Tiergehege liegt im Landschaftsschutzgebiet 1.2.13 „Kaisergarten“. Die Errichtung einer Schakalanlage und der Umbau der Steinbockanlage zu einer Luchsanlage erfordern eine naturschutzrechtliche Befreiung seitens der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Oberhausen. Folgende Verbote des Landschaftsplans stehen der Errichtung entgegen:
- Verbot Nr. 1
Es ist verboten, bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land NW in der jeweils gültigen Fassung sowie Verkehrsanlagen, Wege oder Plätze und deren Nebenanlagen zu errichten oder zu ändern.
- Verbot Nr. 7
Es ist verboten, außerhalb befestigter Straßen- und Fahrwege, eingerichteter Park- und Stellplätze und außerhalb von Hofflächen ein Kraftfahrzeug zu führen oder abzustellen.
- Verbot Nr. 8
Es ist verboten, Aufschüttungen, Verfüllungen, Veränderungen der Oberflächengestalt des Bodens, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Sprengungen vorzunehmen.
Von diesen Verboten kann die Untere Naturschutzbehörde eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW erteilen. Laut § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW steht dem Naturschutzbeirat ein Widerspruchsrecht bei Befreiungen der Unteren Naturschutzbehörde zu. Demnach ist der Naturschutzbeirat vor Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung zu beteiligen.
Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt diese Befreiung zu erteilen, weil:
- die Befreiung aus Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses erforderlich ist. Die Gesamtanlage des Tiergeheges Kaisergarten hat eine sehr hohe Bedeutung für die Umweltbildung der Oberhausener Bevölkerung und dient der Vermittlung von grundlegenden Kenntnissen über die Tierwelt.
- die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, weil keine dauerhaften erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzziele des Landschaftsschutzgebiets verbleiben.
Die Befreiungstatbestände gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG liegen somit vor.
Der Naturschutzbeirat wird gebeten, den oben genannten Beschluss zu fassen und der Erteilung der Befreiung nicht zu widersprechen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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2
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(wie Dokument)
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2,2 MB
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3
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(wie Dokument)
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1,7 MB
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4
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(wie Dokument)
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1,5 MB
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5
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(wie Dokument)
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1,6 MB
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6
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(wie Dokument)
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2,3 MB
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7
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(wie Dokument)
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324,6 kB
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