Beschlussvorlage - B/17/0136-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Neues Kommunales Finanzmanagement (NKF)Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses 2018
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Rechnungsprüfung
- Bearbeitung:
- Sabine Satzinger
- Verantwortung:
- Thönissen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rechnungsprüfungsausschuss
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02.12.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
1. Der Rechnungsprüfungsausschuss beschließt den als Anlage beigefügten Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses der Stadt Oberhausen zum 31.12.2018 durch die örtliche Rechnungsprüfung und schließt sich dem dort formulierten Bestätigungsvermerk an. Aufgrund der durchgeführten Prüfung wird ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt.
2. Der Rechnungsprüfungsausschuss leitet den oben genannten Prüfungsbericht über den Oberbürgermeister an den Rat der Stadt mit der Empfehlung weiter, den Gesamtabschluss zum 31.12.2018 festzustellen.
3. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, dem Oberbürgermeister Entlastung zu erteilen.
Sachverhalt
Begründung
Gemäß § 116 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat die Stadt Oberhausen in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Der Gesamtabschluss 2018 ist unter Anwendung der Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) aufgestellt worden. Am 01.01.2019 trat die Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW) in Kraft.
Der Gesamtabschluss besteht nach § 116 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit § 49 Abs. 1 und 2 der GemHVO NRW aus
- der Gesamtergebnisrechnung,
- der Gesamtbilanz und
- dem Gesamtanhang und ist
um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen.
Außerdem ist dem Gesamtabschluss nach § 117 Abs. 1 GO NRW und § 49 Abs. 2 GemHVO NRW ein Beteiligungsbericht beizufügen.
Nach § 116 Abs. 2 GO NRW hat die Stadt Oberhausen ihren Jahresabschluss nach § 95 GO NRW und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zum Gesamtabschluss zu konsolidieren. In den Gesamtabschluss müssen verselbstständigte Aufgabenbereiche gemäß § 116 GO NRW nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Stadt zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Dies ist im Gesamtanhang darzustellen.
Der Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2018 wurde am 22.06.2020 vom Stadtkämmerer aufgestellt und am 30.06.2020 vom Oberbürgermeister bestätigt.
In seiner Sitzung vom 14.09.2020 hat der Rat der Stadt den Entwurf des Gesamtabschlusses 2018 an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung und Erstellung des Prüfungsberichtes gemäß §§ 59 Abs. 3, 116 GO NRW in Verbindung mit § 101 GO NRW weitergeleitet (siehe Drucksache Nr. M/16/5831-01).
Der Gesamtabschluss ist vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Stadt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Die Prüfung des Gesamtabschlusses erstreckt sich zusätzlich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Gesamtlagebericht mit dem Gesamtabschluss im Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden‑, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde erwecken.
Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich zur Durchführung der Prüfung gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit § 102 GO NRW der örtlichen Rechnungsprüfung.
Die örtliche Rechnungsprüfung hat im Rahmen der Prüfung des Gesamtabschlusses einen Bestätigungsvermerk oder einen Vermerk über die Versagung abzugeben.
Ende 2018 hat der Landtag das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG) verabschiedet.
Eine der für den Rechnungsprüfungsausschuss wesentlichsten Änderungen des 2. NKFWG ist, dass die zuvor in § 101 Abs. 7 GO NRW enthaltene Regelung, dass der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung unter Angabe von Ort und Tag von der oder dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen ist, nunmehr entfällt.
Der Bestätigungsvermerk wird vom Leiter der örtlichen Rechnungsprüfung unterzeichnet.
Neu ist die Regelung des 2. NKFWG, dass der Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW schriftlich gegenüber dem Rat zum Ergebnis der Gesamtabschlussprüfung Stellung nimmt und er am Schluss dieses Berichtes zu erklären hat, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den Gesamtabschluss und den Lagebericht billigt.
Die örtliche Rechnungsprüfung hat einen entsprechenden Formulierungsvorschlag gemacht (Anlage 2); der Rechnungsprüfungsausschuss kann den Text durch entsprechenden Beschluss und Unterzeichnung durch den Ausschussvorsitzenden zu seiner Stellungnahme machen.
Mit dem Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2018 werden weder Hinweise, Empfehlungen, Feststellungen oder Beanstandungen ausgesprochen.
Dem Oberbürgermeister sowie dem Stadtkämmerer wurden am 02.10.2020 Entwürfe des Prüfungsberichtes übersandt.
Nach § 116 GO NRW bestätigt der Rat den geprüften Gesamtabschluss durch Beschluss.
Der Rat der Stadt stellt den geprüften Gesamtabschluss fest und entscheidet anschließend über die Entlastung des Oberbürgermeisters.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,6 MB
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2
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(wie Dokument)
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26,6 kB
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