Beschlussvorlage - B/17/0053-02
Grunddaten
- Betreff:
-
Umlegungsausschuss der Stadt OberhausenBestellung von zwei Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern des Umlegungsauschusses
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Geoinformation und Kataster
- Bearbeitung:
- Daniela Frenzel
- Verantwortung:
- Küppers
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt
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23.11.2020
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Beschlussfassung
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23.11.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - bestellt aufgrund der Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2020 anstelle des Rates der Stadt die folgenden Ratsmitglieder:
Ordentliches Mitglied Stellvertretendes Mitglied:
1. Herr/Frau _____ ___ Herr/Frau ________
2. Herr/Frau ____ Herr/Frau ________
Sachverhalt
Begründung
1. Ausgangslage
Gemäß § 45 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) können zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
Nach § 46 Abs. 1 BauGB ist die Umlegung von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist.
In § 46 Abs. 2 BauGB hat der Bundesgesetzgeber die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zu bestimmen,
- dass von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umlegung gebildet werden und
- in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie auszustatten sind.
Von dieser Verordnungsermächtigung hat die nordrhein- westfälische Landesregierung mit der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs (DVO-BauGB NRW) Gebrauch gemacht und in §§ 3 ff. DVO-BauGB NRW insbesondere Einzelheiten über die Bestellung und die Zusammensetzung sowie die Kompetenzen der Umlegungsausschüsse geregelt.
Relevant für diese Drucksache sind die §§ 4 (Zusammensetzung) und 5 (Amtszeit) DVO-BauGB NRW.
a) Zusammensetzung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 DVO-BauGB NRW besteht der Umlegungsausschuss aus fünf Mitgliedern einschließlich der oder des Vorsitzenden. Drei dieser Mitglieder müssen die sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ff. DVO-BauGB NRW ergebenden Qualifikationen aufweisen Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 6 DVO-BauGB NRW müssen die beiden übrigen Mitglieder dem Rat der Gemeinde angehören.
Nach § 4 Abs. 2 DVO-BauGB NRW sind für jedes Mitglied des Umlegungsausschusses eine oder mehrere Personen als Vertretung zu bestellen, die dieselben Voraussetzungen wie das vertretene Mitglied erfüllen müssen. Es handelt sich daher jeweils um eine persönliche Stellvertretung.
In Oberhausen ist wird bislang für jedes ordentliche Mitglied des Umlegungsausschusses ein stellvertretendes Mitglied bestellt; hieran soll festgehalten werden.
b) Amtszeit:
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 DVO-BauGB NRW bleiben die aus den Mitgliedern des Rates der Gemeinde zu bestellenden Mitglieder des Umlegungsausschusses im Amt, bis der neu gewählte Rat ihre Nachfolge geregelt hat. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 DVO-BauGB NRW ist bezogen auf alle ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Umlegungsausschusses die Wiederbestellung zulässig.
2. Aktuelle Besetzung/ Anlass
Zuletzt ist der Umlegungsausschuss der Stadt Oberhausen wie folgt besetzt:
Ordentliches Mitglied: Stellvertretendes Mitglied:
a) Mitglieder mit Befähigung zum Richteramt i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 DVO-BauGB NRW:
Frau Christiane Wenzel (Vorsitzende) Frau Katharina Diekmann (stellv. Vorsitzende)
b) Vermessungssachverständige; Mitglieder i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 2 DVO-BauGB NRW:
Herr Matthias Lincke Frau Christiane Michel
c) Bewertungssachverständige; Mitglieder i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 4 bzw. Abs. 2 DVO-BauGB NRW:
Herr Stefan Schwarz Herr Stefan Peil
d) Ratsmitglieder, Mitglieder i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 6 bzw. Abs. 2 DVO-BauGB NRW:
Herr Karl-Heinz Emmerich Frau Yannah Werner (Selonke)
Herr Denis Osmann Herr Holger Ingendoh
Nach der Kommunalwahl am 13.09.2020 und dem Beginn der Wahlperiode 2020 bis 2025 am 01.11.2020 hat nunmehr der neu gewählte Rat gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 DVO-BauGB NRW die Nachfolge der vorstehend zu d) genannten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Umlegungsausschusses zu regeln.
Herr Emmerich und Frau Werner (Selonke) gehören dem neu gewählten Rat nicht an; daher können sie nicht erneut bestellt werden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 DVO-BauGB NRW).
Da die Herren Osmann und Ingendoh dem neu gewählten Rat angehören, ist ihre Wiederbestellung zulässig (§ 5 Abs. 1 Satz 3 DVO-BauGB NRW).
3. Verfahren
Nach § 3 Satz 1 DVO-BauGB NRW liegt die Kompetenz für die Bestellung eines Umlegungsausschusses und damit seiner ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder beim Rat.
Allerdings enthält die DVO-BauGB NRW keine Bestimmung darüber, nach welchem Verfahren die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Umlegungsausschusses zu wählen sind. In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung sind daher die Bestimmungen der GO NRW anzuwenden.
Da jedoch der Umlegungsausschuss nach allgemeiner Auffassung kein Ratsausschuss, sondern ein fachspezifisches Kollegialorgan ist (vgl. nur Faber in Held, Winkel, Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, § 57 GO NRW, Anm. 1.4), kommt eine unmittelbare Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW nicht in Betracht.
Auch § 50 Abs. 4 GO NRW ist nicht unmittelbar anwendbar; die dort genannte Vorschrift des § 113 Abs. 1 GO NRW erfasst nur die Entsendung von Vertretern/innen in Organe und Gremien juristischer Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, also rechtlich außerhalb der Gemeinde stehende Dritte. Der Umlegungsausschuss ist jedoch Organ der Gemeinde (s. o.).
Allerdings ist nach der Rechtsprechung § 50 Abs. 4 GO NRW auf die Wahlen zum Umlegungsausschuss entsprechend anwendbar; insofern sei bei Wahlen zum Umlegungsausschuss die in § 50 Abs. 3 und 4 GO NRW zum Ausdruck kommende Interessenlage (Minderheitenschutz) gleichgelagert und daher die entsprechende Anwendung des § 50 Abs. 3 und 4 geboten (vgl. insgesamt VG Aachen, Beschluss vom 14.02.2005, 4 L 33/05, Rn. 17 ff. -juris-).
Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist das Besetzungsverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Personen im Sinne des § 113 GO NRW (hier: im Sinne der DVO-BauGB NRW) zu bestellen oder vorzuschlagen sind. Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einen einstimmigen Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) oder falls dieser nicht zustande kommt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach werden die Mandate im Umlegungsausschuss auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.
Der Oberbürgermeister hat Stimmrecht (vgl. auch § 3 Satz 1 DVO-BauGB NRW: „…der Rat der Gemeinde…“).
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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12,5 kB
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