Beschlussvorlage - B/17/0006-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtkanzlei
- Bearbeitung:
- Hendrik Detmers
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt
|
|
|
|
|
16.11.2020
|
Sachverhalt
Begründung / Sachdarstellung
Gemäß § 57 Abs. 2 GO NRW kann der Rat beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden und damit einen Haupt- und Finanzausschuss bilden.
Korrespondierend zur Drucksache „Bildung und Besetzung von Ausschüssen des Rates (B/17/0001-01) und damit einhergehend unter Zugrundelegung der beabsichtigten Entscheidung des Rates, für die Wahlperiode 2020 bis 2025 einen Haupt- und Finanzausschuss zu bilden muss die Hauptsatzung der Stadt Oberhausen („Hauptsatzung“) redaktionell geändert werden.
Die Änderung betrifft ausschließlich § 14 der Hauptsatzung; wegen ihres geringen Umfangs wird sie nicht in einer gesonderten Anlage, sondern wie folgt synoptisch veranschaulicht:.
§ 14 Anregungen und Beschwerden
Bisher | Neu |
(1) Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW werden, wenn die Angelegenheit in die Entscheidungs-zuständigkeit des Rates oder eines Fachausschusses fällt, durch den Hauptausschuss erledigt.
(2) Anregungen und Beschwerden, die bis dreißig Tage vor der Sitzung des Hauptausschusses eingehen, werden in der nächsten Sitzung, im Übrigen in der übernächsten Sitzung behandelt. | (1) Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW werden, wenn die Angelegenheit in die Entscheidungs-zuständigkeit des Rates oder eines Fachausschusses fällt, durch den Haupt- und Finanzausschuss erledigt.
(2) Anregungen und Beschwerden, die bis dreißig Tage vor der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses eingehen, werden in der nächsten Sitzung, im Übrigen in der übernächsten Sitzung behandelt. |
Gemäß § 7 Abs. 3 GO NRW kann der Rat die Hauptsatzung und ihre Änderung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen; der Oberbürgermeister hat hierbei Stimmrecht (Mitglied kraft Gesetzes, § 40 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).
Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
32,1 kB
|
