Beschlussvorlage - B/17/0031-01
Grunddaten
- Betreff:
-
RuhrverbandWahl von zwei Delegierten für die 7. Verbandsversammlung des Ruhrverbandes
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umwelt
- Bearbeitung:
- Annette Lavin
- Verantwortung:
- Werntgen-Orman
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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16.11.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - bestellt
- Herrn/Frau ……………………………………………..
als Mitglied im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- Herrn/Frau ……………………………………………..
zu Delegierten der Stadt Oberhausen in der Verbandsversammlung des Ruhrverbandes für die Laufzeit der 7. Verbandsversammlung.
Sachverhalt
Begründung
1. Ausgangslage
Die Stadt Oberhausen ist Mitglied des Ruhrverbands im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Ruhrverbandsgesetzes (RuhrVG), da sie teilweise im Verbandsgebiet des Ruhrverbands liegt. Der Ruhrverband hat sein Gebiet gemäß § 5 Satz 1 RuhrVG im oberirdischen Einzugsgebiet der Ruhr.
Der Ruhrverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (vgl. § 1 Abs. 1 RuhrVG); seine Organe sind die Verbandsversammlung, der Verbandsrat und der Vorstand (§ 10 Abs. 2 RuhrVG).
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 RuhrVG besteht die Verbandsversammlung des Ruhrverbands aus den Delegierten der Mitglieder gemäß § 12 Abs. 2 und 3 RuhrVG und zwei Delegierten gemäß § 12 Abs. 4 RuhrVG; die Delegierten der Mitglieder gemäß § 12 Abs. 2 RuhrVG werden auch als Direktdelegierte bezeichnet.
Die Anzahl der Direktdelegierten wird durch die Beitragseinheiten nach § 3 Abs. 1 der Satzung für den Ruhrverband ermittelt. Eine volle Beitragseinheit berechtigt zur unmittelbaren Entsendung eines Delegierten in die Verbandsversammlung.
Der Stadt Oberhausen stehen hiernach zwei Direktdelegierte zu.
Die Delegierten der Verbandsversammlung werden für die Dauer von fünf Jahren entsandt; die gegenwärtige Amtszeit der Delegierten endet mit der Konstituierung der 7. Verbandsversammlung am 18.12.2020.
2. Aktuelle Besetzung
Mit Beschluss vom 18.05.2015 hat der Rat der Stadt den Leiter des Bereiches Umwelt, Herrn Markus Werntgen-Orman als Mitglied im Sinne von § 113 Abs. 2 GO NRW bestellt. Ebenfalls entsandt wurde als Delegierter Herr Stadtverordneter Manfred Flore.
3. Verfahren
a) Grundsatz:
Der Ruhrverband ist eine juristische Person; die Stadt ist berechtigt, zwei Direktdelegierte in das Organ „Verbandsversammlung“ des Ruhrverbands zu entsenden. Daher gelten zunächst die §§ 63 Abs. 2, 113 GO NRW. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW vertritt bei unmittelbaren Beteiligungen ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in den in vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfassten Gremien von juristischen Personen und Personenvereinigungen. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW der (Ober-) Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.
Hat der Rat -wie hier- zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne der §§ 63 Abs. 2 und 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, ist gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden.
Hierbei hat der Oberbürgermeister gemäß §§ 40 Abs. 2 Satz 5, 50 Abs. 4 Satz 1 („…der Rat…“) Stimmrecht.
Die Wahl der Delegierten kann daher auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen, die sich aus der entsprechenden Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW ergeben:
aa) Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW (einheitlicher Wahlvorschlag):
§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW lautet wie folgt:
„Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.“
Ein einheitlicher Wahlvorschlag zur Besetzung der Ausschüsse (hier: zur Entsendung der Delegierten) liegt nach herrschender Meinung vor, wenn die Mehrzahl oder alle Ratsmitglieder dem Rat einen Wahlvorschlag vorlegen, ein weiterer Wahlvorschlag nicht eingereicht wird und der Wahlvorschlag zur Abstimmung unterbreitet wird. Für das Merkmal der Einigung der Ratsmitglieder auf einen Wahlvorschlag in § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW reicht es nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 27.09.2002, Az.: 15 B 855/02) nicht aus, wenn z. B. nur eine nicht die Mehrheit des Rates umfassende Fraktion einen Wahlvorschlag unterbreitet, auch wenn dieser einstimmig angenommen wird. Bereits der Vorschlag selbst muss mindestens von einer Mehrheit der Ratsmitglieder vorgelegt werden.
Einstimmigkeit ist bei Zustimmung aller gültigen Stimmen gegeben; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht (§ 50 Abs. 5 GO NRW).
bb) Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW (Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang):
Die Grundsätze der Verhältniswahl beruhen darauf, dass die Ausschusssitze auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt werden. Nur Fraktionen oder Gruppen haben das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten, nicht jedoch einzelne Ratsmitglieder.
Für dieses Verfahren schreibt § 50 Abs. 3 GO NRW das Zählverfahren Hare-Niemeyer vor; die Einzelheiten ergeben sich aus § 50 Abs. 3 Satz 3 bis 5 GO NRW; bei gleichen Zahlenbruchteilen für die letzte Wahlstelle entscheidet das vom Oberbürgermeister zu ziehende Los (§ 50 Abs. 3 Satz 6 GO NRW).
b) Besonderheiten:
Die aus § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW folgende Vorgabe („Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.“) ist zwingend und führt nach allgemeiner Auffassung dazu, dass der Rat verpflichtet ist, den (Ober-) Bürgermeister oder den/die von ihm vorgeschlagene/n Bedienstete/n zu wählen.
Andererseits ist zu beachten, dass nicht mehr Vertreter/innen der Verwaltung als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft, also Ratsmitglieder, entsandt werden dürfen. Gemäß § 13 Abs. 5 RuhrVG muss mindestens die Hälfte aller Delegierten der Vertretung der Gebietskörperschaft angehören.
Entsprechend ist neben dem Oberbürgermeister bzw. dem/der von ihm vorgeschlagenen Bediensteten ein Ratsmitglied zu wählen.
Anlagen
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(wie Dokument)
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