Beschlussvorlage - B/17/0041-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt -mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- entsendet mit sofortiger Wirkung folgende Vertreter / Vertreterinnen in den Aufsichtsrat der LAH:

1.                       

2.                       

3.                     

4.                       

5.                       

6.                 

sowie      

7.                 

-als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW).                   

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Konsequenzen

Bezug

Drucksache Nr. B/16/0056-01 vom 30.06.2014

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [X]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

  1. Ausgangslage

Der Aufsichtsrat der LAH setzt sich gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages der LAH („Gesellschaftsvertrag“) aus 7 Mitgliedern zusammen.

 

  1. Amtszeit

 

Die Amtszeit der seitens der Stadt entsandten Aufsichtsratsmitglieder ist gemäß § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages an die Wahlperiode des Rates der Stadt gebunden.

 

  1. Aktuelle Besetzung

 

Derzeit ist der Aufsichtsrat durch folgende vom Rat der Stadt entsandten Mitgliedern besetzt:

 

  • Sonja Bongers
  • Klaus-Dieter Broß
  • Peter Bruckhoff
  • Marc Hoff
  • Hans-Jürgen Köhler
  • Dorothee Radtke

sowie

  • Thomas Willecke (gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW)

 

  1. Verfahren

 

In Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Stadt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, bestellt gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW der Rat der Stadt die Personen, welche die Stadt im Aufsichtsrat vertreten. Sofern mehr als ein/e Vertreterin zu benennen ist, muss der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt dazu gehören (§ 113 Abs. 2. Satz 2 GO NRW).

 

Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist das Besetzungsverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Personen im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen sind. Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einen einstimmigen Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) oder falls dieser nicht zustande kommt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach werden die Aufsichtsratsmandate auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.

 

Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeister enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.

 

Kurzfassung

 

- entfällt -

 

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Anlagen

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