Beschlussvorlage - B/16/5880-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Oberhausener Bußgeldkatalog für den Bereich Abfall
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umwelt
- Bearbeitung:
- Annette Lavin
- Verantwortung:
- Werntgen-Orman
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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19.08.2020
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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14.09.2020
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Sachverhalt
Begründung
Der Rat der Stadt Oberhausen hat am 18.11.2019 die Verwaltung beauftragt einen ortsspezifischen Bußgeldkatalog für den Bereich Abfall zu erstellen.
Hintergrund des Beschlusses ist die Aktualisierung des Bußgeldkatalogs des Landes NRW, der den Kommunen seit Mitte letzten Jahres die Möglichkeit gibt, die Bußgelder entsprechend zu erhöhen. Während in dem bisherigen Bußgeldkatalog aus dem Jahr 2006 unterschiedliche Rahmensätze je nach Abfallart sehr detailliert aufgeschlüsselt waren, benennt der überarbeitete Bußgeldkatalog jetzt eine allgemeine Bandbreite für den empfohlenen Sanktionsrahmen (100,00 bis 100.000,00 €), weil die Kommunen ohnehin im Einzelfall individuell über die Höhe des Bußgeldes entscheiden.
Bei der Ermittlung der Regelsätze wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Geldbuße dem Rechtsverstoß angemessen sein muss und individuelle Sachverhaltsmerkmale berücksichtigt werden können, die eine Unter- aber auch Überschreitung der Geldbuße ermöglichen. Diese Systematik wird in einer dem Bußgeldkatalog vorangestellten Vorbemerkung unter Hinweis auf § 17 OWiG dargelegt. Bei der Ahndung vor Ort muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine Abweichung von den Regelsätzen verlangen.
Wenige, geringfügige Ordnungswidrigkeiten können noch mit einem Verwarngeld bis zu 55 Euro belegt werden, während der Großteil der Rechtsverstöße zukünftig voraussichtlich mit einer Geldbuße geahndet wird.
Dies gilt zunächst nicht für solche Verstöße, die gleichzeitig einen Ordnungswidrigkeiten- und einen Straftatbestand erfüllen bzw. erfüllen können (z. B. § 324 Strafgesetzbuch (StGB) – Gewässerverunreinigung, § 324a StGB – Bodenverunreinigung und § 325 StGB – Luftverunreinigung). Für solche Fälle bestimmt § 41 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), dass die Verwaltungsbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft abgibt, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat eine Straftat ist. Gemäß § 40 OWiG ist die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt. Auf diesen Umstand wird im Rahmen einer weiteren Vorbemerkung zum Bußgeldkatalog hingewiesen.
Der neue Bußgeldkatalog für Oberhausen listet die Ordnungswidrigkeiten nach Abfallmengen und -arten nachvollziehbar auf. Bei der Erstellung wurde berücksichtigt, dass die Bemessung der Geldbußen in angemessenem Verhältnis zur Tat stehen und gleichfalls abschreckende Wirkung erzielen soll.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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237 kB
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