Beschlussvorlage - B/16/5865-02

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Oberhausen vom 20.11.2008.

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Konsequenzen

Bezug

 

Drucksache . B/16/5865-01

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [ x ]  von - 156,00 EUR bis zu - 1.134 EUR

 

Auftrag/Finanzstelle: 110016010100 Steuern, allgemeine  Zuweisungen 

  und allgemeine  Umlagen

 

Ertragsart:  Sachkonto 403200

Finanzrechnung: Finanzposition 6032.00

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Die Vorberatungen  im Finanz- und Personalausschuss sowie Hauptausschuss zur
1. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung vom 20.11.2008 endeten mit dem Wunsch der Ausschussmitglieder, dass für „Hunde zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken“ dieselbe Steuerbefreiung gewährt werden solle, wie für „Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen dienen“, so dass der Rat der Stadt Oberhausen in seiner Sitzung am 14.09.2020, abweichend zu dem Beschlussvorschlag unter der Drucksache B/16/5865-01 zur 1. Änderungssatzung vom …… zur Hundesteuersatzung der Stadt Oberhausen vom 20.11.2020, über eine tatbestandliche Voraussetzung für eine Steuerbefreiung der in Oberhausen gehaltenen Rettungshunde einen Beschluss fassen sollte.

 

Die Erhebung der Steuersätze in abgabenpolitischer Hinsicht obliegt den jeweiligen Kommunen. Die Selbstverwaltungsgarantie ermöglicht ihnen eine Ermessensausübung hinsichtlich der Besteuerungsart. Somit steht jeder Gemeinde frei, die Billigkeit ihrer Satzung zur Heranziehung zur Hundesteuer u. a. in Form der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen zu reglementieren.

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Anlagen

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